Oftmals vereinbaren Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern oder Geschäftsführern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Klausel, die den rückwirkenden Verlust der dafür gezahlten Karenzentschädigung bei einem Verstoß gegen das Verbot vorsieht, wirksam sein kann.
Hintergrund des Wettbewerbsverbots und der Karenzentschädigung
Arbeitgeber und Dienstherren einigen sich häufig mit ihren Mitarbeitern oder Geschäftsführern auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter oder Geschäftsführer nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit keine konkurrierende Tätigkeit aufnehmen darf. Als Ausgleich für dieses Verbot erhält er eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der letzten Vergütung.
Der aktuelle Fall
In dem entschiedenen Fall war der Beklagte Geschäftsführer bei der Klägerin und unterlag nach seinem Ausscheiden einem zweijährigen Wettbewerbsverbot. Als Entschädigung für dieses Verbot war eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent seiner letzten monatlichen Vergütung vorgesehen. Die Parteien hatten zudem vereinbart, dass bei einem Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot die Karenzentschädigung entfallen sollte, und zwar rückwirkend!
Es kam, wie es kommen musste: Der Geschäftsführer verstieß nach seinem Ausscheiden gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot. Im Rahmen einer Widerklage machte er gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung in Höhe von rund 92.000 Euro nebst Zinsen geltend. Das Landgericht wies seine Forderung ab, während das Berufungsgericht ihm immerhin rund 48.000 Euro zusprach.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat letztendlich das Urteil des Landesgerichts wiederhergestellt und somit den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung abgewiesen. In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof unter anderem festgestellt, dass die Klausel im Vertrag wirksam und die Karenzentschädigung (nachträglich) weggefallen sei, da der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Die Klausel belaste den Geschäftsführer auch nicht unbillig. Dem Geschäftsführer habe es offen gestanden, einseitig auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (und die Zahlung der Karenzentschädigung) zu verzichten, um eine Wettbewerbstätigkeit auszuüben.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Klausel, die den rückwirkenden Verfall der Karenzentschädigung bei einem Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsieht, rechtlich zulässig ist. Für Geschäftsführer und andere Mitarbeiter mit Wettbewerbsverbot bedeutet dies: Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann den Verlust der Karenzentschädigung nach sich ziehen.
Sie haben Fragen zum Thema oder generell zum Arbeitsrecht?
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Zögern Sie nicht, sich bei mir zu melden. Ich helfe Ihnen gerne weiter!
Ihr Christian Seidel
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner
Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Service-Telefon
+ 49 89 547143
oder per E-Mail
c.seidel@acconsis.de