Das Thema Tod und alle anderen Themen, die damit zusammenhängen, verdrängen junge Menschen gerne. Das gilt auch und vor allem für das Thema Testament. Aber spätestens, wenn Hochzeit und Familiengründung anstehen, sollten sich junge Paare mit dem Thema Testament befassen und individuelle Regelungen treffen.
Ungeregelter Erbfall: doppelte Belastung
Geht es um die Themen Sterben und Erben, kennt das Recht kein Alter. Auch in jungen Jahren muss man sich vor Augen halten, dass es selbst in dieser Lebensphase zu Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen kommen kann, die kein gutes Ende nehmen.
Insofern sollte man sich bereits in jungen Jahren mit den Themen Erben, Testament und Vorsorge befassen, um im Fall der Fälle die Familie bzw. Erben mit einem „geregelten Nachlass“ zu entlasten.
Situation ohne Testament und Co.
Hat man – unabhängig vom Alter – seinen Nachlass nicht mit einer letztwilligen Verfügung wie z. B. einem Testament geregelt, greift die gesetzliche Erbfolge. Dann erben grundsätzlich die Abkommen einer Person, also die Kinder.
Ist man verheiratet und hat (noch) keine Kinder, erben grundsätzlich die Eltern und Geschwister neben dem Ehepartner. Ist man verheiratet und hat Kinder, erben die Kinder und der Ehepartner.
Kinder und Ehepartner: Erbengemeinschaft in gesetzlicher Erbfolge
Kinder verheirateter Eltern bilden nach dem Tod eines Elternteils eine Erbengemeinschaft mit dem noch lebenden Elternteil, wenn kein Testament etc. existiert. Das gilt vollkommen unabhängig vom Alter der Kinder, denn auch minderjährige und sogar ungeborene Kinder können erben.
Wie viel der Ehegatte und wie viel die Kinder erben, hängt dann von der Anzahl der Kinder ab, die der Erblasser hat – auch aus früheren Beziehungen bzw. Ehen. Ein Ehevertrag kann ebenfalls Auswirkungen auf die Erbquoten haben.
Vor allem wenn Kinder minderjährig sind und/oder aus einer anderen Beziehung als der aktuellen Ehe stammen, bringt diese Konstellation rechtliche Probleme mit sich:
- Bei Interessenkonflikten zwischen Ehegatten und minderjährigen Kindern muss ggf. das Familiengericht entscheiden bzw. ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden.
- Kinder bekommen mit Volljährigkeit vollen Zugriff auf den eigenen Erbteil und können Auszahlung verlangen oder Teilungsversteigerungen erzwingen – vor allem im Falle von Kindern aus vorherigen Beziehungen eine unschöne Situation für die restlichen Erben.
Testament für junge verheiratete Eltern wichtig
Das macht deutlich: Oft entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem eigenen Willen und es ist notwendig, seinen Nachlass passend zum eigenen Leben zu gestalten.
Denn eine ungeregelte Erbengemeinschaft zwischen Kindern und Eltern kann höchst problematisch sein bzw. im Laufe der Jahre werden. Deshalb sollten sich verheiratete Eltern – ganz besonders dann, wenn auch Kinder aus einer früheren Beziehung existieren! – unbedingt Gedanken darüber machen, den eigenen Nachlass zu regeln.
So ist es z. B. möglich, den Ehepartner zunächst als Alleinerben einzusetzen. Die Kinder erben in diesem Fall erst, wenn auch der andere Ehepartner verstirbt – es kommt nicht zu einer Erbengemeinschaft des Ehepartners mit den (minderjährigen) Kindern.
Gleichzeitig ist es empfehlenswert, in einem solchen Testament auch eine integrierte Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder zu treffen. Die greift für den Fall, dass beide Elternteile versterben, legt fest, wer das Sorgerecht für Kinder bekommen soll, und führt damit auch in dieser Hinsicht zu rechtlicher Klarheit.
Individuelle Situation individuell regeln (lassen)
Für junge verheiratete Paare mit Kindern oder Kinderwunsch ist es empfehlenswert, die eigene erbrechtliche Situation und die persönlichen Wünsche mit professioneller anwaltlicher Unterstützung zu klären und in einem Testament bestmöglich zu regeln. Um sich im Fall der Fälle nicht mit den Schwiegereltern in einer Erbengemeinschaft wiederzufinden, ist die Errichtung eines Testaments auch kinderlosen Ehepaaren anzuraten.
Wichtig ist in jedem Fall, zusätzlich mittels Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht rechtliche Vorsorge zu treffen.
Sie haben Fragen zum Thema oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung? Sprechen Sie mich gerne an!
Ihr ACCONSIS Ansprechpartner
Nicolai Utz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Prokurist der ACCONSIS
Service Telefon
+49 89 54 71 43
oder per E-Mail n.utz@acconsis.de