Vorweggenommene Erbfolge: mit Strategie Erbschaftsteuer sparen

Erbschaftsteuer belastet Erben oft sehr – besonders bei großen Vermögen ohne ausreichende Liquidität, um hohe Erbschaftsteuerforderungen begleichen zu können. Deswegen gilt es vor allem bei großen Vermögen, die Vermögensnachfolge frühzeitig steueroptimiert zu gestalten. Eine Möglichkeit: Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, um Steuerfreibeträge bestmöglich zu nutzen.

Inhaltsverzeichnis

Erbschaftsteuer: drohende finanzielle Last

Was ist die „vorweggenommene Erbfolge“?  

Welche Steuerfreibeträge gelten für Kinder, Enkel, andere Verwandte und Freunde?

(Erwachsenen)Adoption: ein Erbschaftsteuersparmodell?

Ausnahmeregelungen und zusätzliche Freibeträge

Vermögensnachfolge rechtzeitig planen entlastet nachfolgende Generationen

Erbschaftsteuer: drohende finanzielle Last

Erbschaftsteuer belastet Erben oft immens. Im besten Fall geht es „nur“ darum, die finanzielle Last zu reduzieren, wenn ausreichend Liquidität zur Verfügung steht, um die Erbschaftsteuer zu bestreiten. Wenn Personen allerdings einen großen Vermögenswert erben, aber nicht über die notwendige Liquidität verfügen, um die Erbschaftsteuer zu begleichen, kann die Erbschaftsteuer zur existenzbedrohenden Belastung werden.

Insofern ist es vor allem bei größeren bzw. großen Vermögen wichtig, zu Lebzeiten das Vermögen bzw. die Vermögensnachfolge so zu gestalten, dass spätere Erben mit möglichst wenig Erbschaftsteuer belastet sein werden.

Was ist die „vorweggenommene Erbfolge“?  

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Möglichkeit, die Erbschaftsteuerlast zukünftiger Erben zu reduzieren. Hierfür wird Vermögen bzw. werden Vermögensanteile bereits zu Lebzeiten auf spätere Erben (z. B. Kinder, Enkel etc.) übertragen.

Das kann zu steuerlichen Vorteilen auf Seiten der späteren Erben führen: Denn für Schenkungen zu Lebzeiten bestehen weitgehend dieselben Steuerfreibeträge wie für Erbschaften, je nach Verwandtschaftsgrad sind die Freibeträge unterschiedlich hoch (vgl. § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Es handelt sich um einheitliche Freibeträge für Erbfälle und Schenkungen in demselben Personenverhältnis.

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Schenkungen und Erbschaften innerhalb von zehn Jahren werden allerdings zusammengerechnet, sodass der Freibetrag für diese insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Liegen zwischen zwei Schenkungen oder zwischen Schenkung und Erbfall jedoch mehr als zehn Jahre, lassen sich Freibeträge (mindestens) zweimal in demselben Personenverhältnis nutzen. Das reduziert die (zukünftige) Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer der beschenkten Person oder kann dafür sorgen, dass die Erbschaftsteuer im Erbfall komplett entfällt.

Um Erben von diesen Steuervorteilen profitieren zu lassen, ist es allerdings wichtig, mit der Übertragung von Vermögen rechtzeitig zu Lebzeiten zu beginnen.

Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Beitrag „vorweggenommene Erbfolge“.

Hinweis: Um Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu erleichtern, ist es v. a. im Fall von Immobilieneigentum in der Familie oft sinnvoll, eine Familiengesellschaft / einen Familienpool zu gründen.

Mehr dazu lesen Sie unter „Familiengesellschaft bei Immobilien“: Der Praxisleitfaden für eine steueroptimierte Vermögensnachfolge“ und „Familiengesellschaft bei Immobilieneigentum in der Familie“.

Welche Steuerfreibeträge gelten für Kinder, Enkel, andere Verwandte und Freunde?

Die Steuerfreibeträge, die man mit Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nutzen kann, sind abhängig von der (familiären) Beziehung zwischen Schenkendem und Beschenktem.

Folgende Freibeträge gelten:

Ehepartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder (unabhängig von Adoption)400.000 €
Enkel, wenn deren Eltern noch leben200.000 €
Eltern und Großeltern (Erwerb von Todes wegen)100.000 €
Eltern und Großeltern (Zuwendung unter Lebenden)20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedener Ehepartner20.000 €
Übrige Erben, Vermächtnisnehmer etc. (Cousins, Cousinen, nicht verheiratete Partner, Freunde über Vermächtnis etc.)20.000 €

Vor allem bei (sehr) großen Vermögen ist es deshalb wichtig und sinnvoll, frühzeitig mit der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an Kinder und ggf. Ehepartner zu beginnen. Das ermöglicht in der Regel, Freibeträge mehrfach nutzen zu können.

(Erwachsenen)Adoption: ein Erbschaftsteuersparmodell?

Die vorstehende Tabelle zeigt: Vor allem Kinder profitieren von gesetzlichen Erbschaftsteuerfreibeträgen. Aber eignet sich eine Adoption deswegen als Erbschaftsteuer-Sparmodell?

Jein. Eine Adoption sollte grundsätzlich nicht aus steuerlichen Gründen erfolgen. Allerdings haben Adoptionen für die Adoptierten im Erbfall tatsächlich große erbschaftsteuerrechtliche Vorteile.

Eine Minderjährigen-Adoption (z. B. Stiefkindadoption) sorgt für ein vollwertiges rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Adoptierte Minderjährige erben deswegen von Gesetzes wegen wie leibliche Kinder und kommen in den Genuss der hohen Freibeträge. Die bisherigen Verwandtschaftsrechte erlöschen, damit allerdings auch die gesetzliche Erbenstellung und Freibeträge gegenüber den leiblichen Eltern.

Hinweis: Ohne Adoption erben Stiefkinder nur, wenn sie z. B. in einem Testament als Erben eingesetzt werden. Mehr dazu unter https://www.acconsis.de/erbrecht-patchwork-familie-wie-stiefkinder-erben/.

Die vollwertige Adoption eines Erwachsenen („starke Adoption“) mit Wirkung der Minderjährigenadoption ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. In der Regel ist eine Erwachsenenadoption deswegen eine sog. „schwache Adoption“: Die rechtliche Bande zu den leiblichen Eltern etc. bleiben bestehen. Deswegen profitieren Adoptierte hier von bis zu vier Freibeträgen – sowohl gegenüber den leiblichen als auch gegenüber den Adoptiveltern. Allerdings entstehen auch entsprechende Verpflichtungen (z. B. Unterhaltspflicht).

Hinweis: Eine starke Adoption bei Erwachsenen ist nur in gesetzlich abschließend geregelten Fällen möglich. Mehr dazu in unserem Beitrag: https://www.acconsis.de/erwachsenenadoption-chancen-rechte-und-steuerliche-vorteile-im-ueberblick/.

Ausnahmeregelungen und zusätzliche Freibeträge

Geht es um Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer, gibt es einige wichtige Besonderheiten, die es zu wissen und im Zweifel zu berücksichtigen gilt:

Sonderfall: Freibetrag von Kindern vorverstorbener Eltern

Grundsätzlich hat jeder Enkel gegenüber jedem Großelternteil einen Freibetrag von 200.000 Euro. Erben Enkelkinder jedoch direkt von den Großeltern, weil deren Kind (also der Elternteil der Enkel) vorverstorben ist, erhöht sich der Freibetrag dieser Enkel auf jeweils 400.000 Euro.  

Beispiel: Ein Mann hat Kinder und stirbt. Seine Mutter – und zugleich Großmutter der Kinder – stirbt nach ihm. Seine Kinder erben direkt von der Großmutter. Sie haben nun im Erbfall der Großmutter einen Erbschaftsteuerfreibetrag von jeweils 400.000 Euro, weil ihr Vater „vorverstorben“ ist.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 ein wichtiges Urteil gefällt: Die Ausschlagung einer Erbschaft führt gem. § 1953 BGB grundsätzlich dazu, dass der Ausschlagende rechtlich als vorverstorben anzusehen ist (Fiktion). Der BFH hat aber entschieden, dass das tatsächliche Vorversterben steuerrechtlich nicht mit dem rechtlich unterstellten Vorversterben des Ausschlagenden gleichzusetzen ist. Enkel, die ihre Großeltern infolge der Erbausschlagung des Elternteils beerben, können nach wie vor nur den Enkel-Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro geltend machen (BFH, Urteil v. 31.07.2024, Az.: II R 13/22).

Versorgungsfreibetrag, „Familienheim“ und Hausrat

Für bestimmte Personen sieht das Steuerrecht im Erbfall zusätzliche Freibeträge vor. Ob und inwieweit diese Steuerbefreiungen in Zukunft tatsächlich in Anspruch genommen werden können, ist allerdings in vielen Fällen zunächst ungewiss und steht erst mit dem Tod fest. 

Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder

Stirbt der „Versorger“ der Familie, sorgt der Versorgungsfreibetrag für hinterbliebene Ehepartner und Kinder für zusätzliche finanzielle Entlastung in Bezug auf die Erbschaftsteuer.

Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag beträgt für den Ehepartner pauschal 256.000 Euro.

Für Kinder bis zum 27. Lebensjahr ist der Versorgungsfreibetrag nach Alter gestaffelt. Für Kinder beträgt er zwischen

  • 0 und 5 Jahren 52.000 Euro,
  • 6 und 10 Jahren 41.000 Euro,
  • 11 und 15 Jahren 30.700 Euro,
  • 16 und 20 Jahren 20.500 Euro,
  • 21 und 27 Jahren 10.300 Euro.

Allerdings wird Erben der jeweilige Versorgungsfreibetrag gekürzt, soweit die jeweilige Person infolge des Todesfalls eine nicht erbschaftsteuerpflichtige Versorgungsleistung erhält (z. B. eine Hinterbliebenenrente).

Familienheim unter Ehegatten zu Lebzeiten

Die wahrscheinlich größte Steuerbefreiung betrifft die Übertragung des Familienheims – der Mittelpunkt des Familienlebens, ob Haus oder Wohnung, nicht aber Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze – zwischen Ehegatten zu Lebzeiten. So will es § 13 ErbStG. Wird das Familienheim zum Zeitpunkt der Schenkung von beiden Ehegatten gemeinsam bewohnt (Lebensmittelpunkt), ist die Schenkung an den Ehegatten vollständig von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Ein späterer Auszug aus dem Objekt ändert hieran in diesem Fall nichts. Die (ganze oder teilweise) lebzeitige Übertragung des Familienheims an den Ehegatten ist ein effektives Mittel, die zukünftige Erbschaftsteuerbelastung des Längerlebenden zu reduzieren. Sie kann auch dazu dienen, Vermögen gleichmäßig(er) zwischen den Eheleuten aufzuteilen, sodass die Kinder zukünftig ihre regulären Freibeträge (EUR 400.000) gegenüber beiden Elternteilen ausschöpfen können.

Familienheim im Todesfall

Gehört das Familienheim hingegen zur Erbmasse, können hinterbliebene Ehepartner – und in diesem Fall auch Kinder – dieses Familienheim nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übernehmen.

Eine Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person bis zuletzt im Familienheim gelebt hat (Ausnahme: Umzug in Pflegeeinrichtung). Hinzu kommt, dass das Familienheim weiter genutzt werden muss:

Der hinterbliebene Ehepartner muss anschließend mindestens zehn Jahre im Familienheim leben, um in den Genuss des Freibetrags zu kommen. Ein Kind muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen und anschließend mindestens zehn Jahre dort wohnen. Außerdem ist die steuerfreie Wohnfläche bei Kindern auf 200 Quadratmeter begrenzt. Ist das Familienheim größer, unterliegt diese Fläche anteilig der Erbschaftsteuer.

Hinweis: Ziehen Ehepartner oder Kinder vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Todesfall aus dem Familienheim aus (Ausnahme: zwingender Umzug ins Pflegeheim), ist das gesamte Familienheim nachträglich in vollem Umfang zu besteuern.

Im Hinblick auf die Familienheimbefreiung im Todesfall ist unbedingt zu beachten, dass die Befreiung in der Regel nur von einzelnen Beteiligten in Anspruch genommen werden kann, da nur einzelne Beteiligte faktisch in das Familienheim einziehen (Ausnahme z. B. bei Witwe mit minderjährigen Kindern; allerdings kann auch hier durch einen Auszug der Kinder innerhalb von 10 Jahren für diese die Befreiung entfallen). Daher ist es wichtig, dass im Rahmen der Testamentsgestaltung berücksichtigt wird, welcher Beteiligte die Befreiung voraussichtlich in Anspruch nehmen wird/könnte und das Testament dies auch berücksichtigt/ermöglicht.

„Freibeträge“ für Hausrat, Schmuck & Co.

Nicht zuletzt haben Erben auch Steuerfreibeträge in Bezug auf Hausrat (Möbel, Geschirr etc.) und andere „Mobilien“ aus dem Nachlass.

Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern können im Todesfall Hausrat im Wert von insgesamt bis zu 41.000 Euro steuerfrei übernehmen. Auch andere bewegliche Nachlassgegenstände wie Autos, Kunst oder Schmuck können die Vorgenannten bis zu einem Wert von insgesamt 12.000 Euro steuerfrei übernehmen. Der gleiche Freibetrag (12.000 Euro) gilt für alle anderen Personen, die Hausrat etc. aus dem Nachlass erhalten.

Auf Bargeld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine (nicht zu Schmuck verarbeitet!) beziehen sich diese Freibeträge allerdings nicht.

Vermögensnachfolge rechtzeitig planen entlastet nachfolgende Generationen

Auch wenn die dargestellten Steuerfreibeträge/Steuerbefreiungen vor allem die engsten Familienmitglieder (Ehepartner, Kinder und Enkel) entlasten können, lassen diese die Erbschaftsteuer in vielen Fällen nicht gänzlich entfallen. Insbesondere wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, sind die Freibeträge in der Regel unzureichend bzw. ohne Testament nicht konsequent nutzbar. Bei großen und sehr großen Vermögen ist es zur Vermeidung hoher Erbschaftsteuerbelastungen unerlässlich, sich frühzeitig mit der Übertragung von Vermögen auf Ehepartner bzw. auf die nachfolgende(n) Generation(en) zu befassen und testamentarische Vorsorge zu treffen. Eine individuelle, rechtssichere und steueroptimierte Strategie ist dafür unerlässlich – dazu beraten wir Sie gerne!

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Nicolai Utz
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge

Was ist die „vorweggenommene Erbfolge“?

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die frühzeitige Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen. So lassen sich gesetzliche Steuerfreibeträge (Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer) mehrfach nutzen und Erbschaftsteuer oft deutlich reduzieren.

Was ist der Vorteil von Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge?

Der Vorteil der vorweggenommenen Erbfolge liegt vor allem darin, Steuerfreibeträge optimal zu nutzen, um die Erbschaftsteuer für spätere Erben deutlich zu reduzieren. Durch frühzeitige Vermögensübertragungen in Form von Schenkungen können Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt und große Vermögen steuerlich effizient übertragen werden.

Welche Steuerfreibeträge gelten bei der vorweggenommenen Erbfolge für Enkel, Kinder und Ehepartner?

Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro pro Elternteil. Enkel haben immerhin einen Freibetrag von 200.000 Euro je Großelternteil. Schenkungen/Erbschaften innerhalb von zehn Jahren in demselben Personenverhältnis werden allerdings zusammengerechnet.