Als Zahlungsmittel oder Investitionen sind Kryptowährungen mittlerweile sehr verbreitet. Sie können aber auch als Vergütung genutzt werden und bieten damit viel Potenzial für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch viele Risiken und Herausforderungen.
Im unserem Beitrag „Arbeitslohn in Kryptowährung: Was geht, was geht nicht?“ haben wir uns vor dem Hintergrund eines Urteils des BAG mit den grundsätzlichen Möglichkeiten und Anforderungen der Zahlung von Arbeitslohn in Kryptowährung befasst. Im folgenden Beitrag soll nun die steuerliche Seite von Kryptowährung als Vergütung im Fokus stehen.
Steuerliche Auswirkungen bei Krypto als Gehalt
Bei der Vergütung in Kryptowährung gibt es aus steuerlicher Sicht mehrere Herausforderungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Zu den wichtigsten Punkten gehören:
Kryptowährungen als Sachbezug oder Geldleistung?
Da virtuelle Währungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, sondern von der BaFin als Finanzinstrumente eingestuft werden, könnte man sie zunächst als Sachbezug verstehen. Nach Auffassung des BMF (Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I 2022, 242) gilt jedoch: Insbesondere etablierte Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum werden lohnsteuerlich als Geldleistung (§ 8 Abs. 1 EStG) behandelt. Damit sind sie wie Barlohn voll steuerpflichtig. Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze oder Pauschalierungsregelungen für Sachbezüge sind daher hier nicht anwendbar.
Ob eine Geldleistung oder ein Sachbezug vorliegen, ist aber laut BMF Schreiben vom 06. März 2025 (BMF: Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token) immer im Einzelfall zu prüfen.
Unternehmer müssen daher bei Mitarbeiterbenefits in Form von Kryptowährungen genau darauf achten wie, in welcher Art und in welchem Umfang sie diese Benefits einsetzen.
Bewertung zum Zuflusszeitpunkt
Der steuerliche Zufluss erfolgt, sobald die Kryptowährung dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, also in dessen Wallet eingebucht wird und gehandelt werden kann. Schwankende Kurse führen jedoch zu Unsicherheiten bei der Bewertung und erschweren die korrekte Lohnabrechnung.
Zudem spielt das Dry-Income-Problem hier eine Rolle, also die steuerliche Situation, bei der jemand Einkommen versteuern muss, ohne tatsächlich liquide Mittel (z.B. Euro) erhalten zu haben, um die Steuerschuld begleichen zu können. Da der Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt des Zuflusses (also der Übertragung in die Wallet) in Euro berechnet wird und sofort steuerpflichtig ist, muss der Arbeitnehmer ggf. einen Teil seiner Kryptowährung verkaufen, um die Steuer in Euro zu begleichen. Fällt der Kurs der Kryptowährung nach dem Zufluss, kann es passieren, dass der Gegenwert in Euro nicht mehr ausreicht, um die Steuern zu zahlen – oder der Verkauf führt zu Verlusten.
Wer Krypto als Vergütung erhält, sollte sich dieses Risikos bewusst sein und ggf. rechtzeitig einen Teil der Kryptowährung in Euro umtauschen.
Dokumentation und Nachweis der Krypto-Vergütungen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen detaillierte Aufzeichnungen über jede Kryptowährungstransaktion führen: Zeitpunkt, Höhe, Kurswert und Art der Kryptowährung. Fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation kann zu Nachzahlungen, Strafzahlungen oder im Extremfall zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung führen.
Und auch für die Sozialversicherung muss der Euro-Wert der Kryptowährung zugrunde gelegt werden. Eine falsche Bewertung kann zu Nachforderungen oder Bußgeldern führen.
Doppelte Besteuerung möglich
Arbeitnehmer müssen beim späteren Verkauf der erhaltenen Kryptowährung eventuell erneut Steuern zahlen (private Veräußerungsgeschäfte). Der Hintergrund: Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erhalt sind steuerpflichtig, sofern die Freigrenze von 1.000 € überschritten wird. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist sind Gewinne steuerfrei.
Es kann also zu einer doppelten Besteuerung kommen: einmal bei Erhalt als Arbeitslohn, einmal beim Verkauf als privater Gewinn.
Krypto als Vergütung? Definitiv eine Option, aber steuerlich immer zu prüfen!
Vergütungen in Kryptowährung können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine attraktive Zahlungsoption sein. Die steuerliche Behandlung birgt jedoch einige Risiken wie die richtige Einordnung als Geldleistung, die Bewertung zum Zuflusszeitpunkt und die Dokumentationspflichten.
Davon abgesehen gibt es noch wesentlich komplexere Fragestellungen rund um die Möglichkeit, Vergütungen in Krypto zu zahlen und deren steuerliche Auswirkungen.
Das betrifft z. B.:
- Bezahlung der Arbeitnehmer komplett in Stablecoins – immerhin sind Stablecoins eine spezielle Form von Kryptowährungen, deren Wert an einen stabilen Vermögenswert wie eine Fiat-Währung (z.B. US-Dollar oder Euro), einen Rohstoff (z.B. Gold) oder einen Währungskorb gekoppelt ist
- Mitarbeiterbeteiligung mit VSOP Token
- ICO-Token für Mitarbeiter
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher unbedingt steuerlich beraten lassen, bevor sie Kryptowährungen als Vergütung nutzen.
Unsere auf Krypto spezialisierten Steuerexperten unterstützen Sie gern bei weiteren Fragen zur Vergütung in Kryptowährungen und stehen Ihnen natürlich auch bei weiteren Anliegen im unternehmerischen und privaten Krypto-Umfeld zur Verfügung.
Ihre ACCONSIS-Ansprechpartnerin

Irina Ratz
Rechtsanwältin
Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
i.ratz@acconsis.de
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Dr. Christopher Arendt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS
Service-Telefon
+ 49 89 547143
oder per E-Mail
c.arendt@acconsis.de