Wer eine Non-Profit-Organisation (NPO) gründen will, muss sich früher oder später Gedanken über die passende Rechtsform und Organisation machen. Um eine NPO zu gründen, kann man sich dafür der gängigen Rechtsformen aus dem Gesellschaftsrecht (GbR, GmbH etc.) bedienen.
Wichtig ist hier zu wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch nur bestimmte Organisationsformen vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt werden und so von steuerlichen Vorteilen profitieren. Neben dem gemeinnützigen Verein, dem wir uns bereits in Teil 1 dieser Beitragsserie gewidmet haben, ist die gemeinnützige Stiftung eine weitere passende Rechtsform für die Gründung einer NPO.
Die Stiftung
Die Stiftung ist eine in Deutschland beliebte Rechtsform: es existieren immerhin mehr als 25.000 deutsche Stiftungen, von denen rund 90 % gemeinnützig sind.
Gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige Vereine sind sich in Hinblick auf steuerliche Aspekte relativ ähnlich. Rechtlich gesehen bestehen allerdings doch deutliche Unterschiede.
Die zivilrechtlichen Grundlagen des Stiftungsrechts finden sich in den §§ 80 – 88 BGB und auch in verschiedenen Landesstiftungsgesetzen. Das Stiftungsrecht wurde Mitte 2023 erheblich reformiert. Seitdem gilt ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, mit dem u. a. neue Haftungsprivilegierungen, neue Rahmenbedingungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und neue Regelungen für die Anpassung der Stiftungssatzung eingeführt wurden. Ab 01.01.2026 wird es außerdem ein Stiftungsregister geben. Stehen Landesrecht und das neue Bundesrecht in Widerspruch, hat das Bundesrecht im Zweifel Vorrang.
Eine Stiftung ist – anders als ein Verein – ein Vermögen in Form einer juristischen Person. Sie ist als rechtlich selbstständige Vermögensmasse, bei der das Vermögen dauerhaft einem Stiftungszweck gewidmet ist, als Stiftung bürgerlichen Rechts grundsätzlich rechtsfähig.
Sie hat allerdings weder Mitglieder wie ein Verein noch Gesellschafter wie Kapitalgesellschaften. Nach außen vertreten und nach innen geleitet wird sie durch einen gesetzlich zwingend vorgesehenen Stiftungsvorstand. In der Satzung kann außerdem geregelt werden, ob die Stiftung zusätzlich einen Stiftungsrat bzw. Aufsichtsrat als Kontrollorgan für den Vorstand erhalten soll.
Hinweis! Der Stifter selbst hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die gegründete Stiftung, wenn er nicht z. B. selbst zum Vorstand bestellt ist. Dauerhaften Einfluss haben Stifter vor allem über den Stifterwillen, der in der Satzung niedergelegt wird. Oftmals ist der Stiftungszweck, den der Stifter festlegt, gemeinnützig und darf nach Gründung der Stiftung quasi nicht geändert werden. Ist eine Stiftung staatlich anerkannt, ist es nur schwer möglich, eine Stiftung wieder aufzulösen.
Stiftung: Vermögen, Gemeinnützigkeit und steuerliche Vorteile
Das Stiftungsvermögen ist der Kern der Stiftung – es darf außer bei einer Verbrauchsstiftung – nicht angetastet werden. Zinsen aus dem Stiftungsvermögen und Spenden an die Stiftung müssen in der Regel wieder für den Stiftungszweck verwendet werden (sog. Mittelbindung).
Außerdem dürfen die Erträge auch für angemessene Verwaltungskosten inkl. Vergütung von Vorständen/Stiftungsratsmitgliedern ausgegeben werden. Nicht zuletzt ist es möglich, bis zu 30 % der Erträge dem Stifter und seiner Familie zur Verfügung stellen – darüber entscheiden allerdings die Stiftungsorgane.
Im Gegenzug zu den Einschränkungen in der Mittelverwendung erhalten aber auch Stiftungen steuerliche Vorteile, wenn sie von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sind:
- keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftssteuer, sofern Einkünfte nicht aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb stammen,
- teilweise Befreiung von der Grundsteuer für eigene Immobilien, wenn die Immobilie für den Stiftungszweck genutzt wird,
- Befreiung von der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer bei einer anfänglichen bzw. nachträglichen Vermögensübertragung auf die Stiftung,
- Möglichkeit, Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbescheinigen auszustellen sowie
- auf 7 % reduzierte Umsatzsteuer.
Die Voraussetzungen dafür, dass eine Stiftung von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt wird und steuerliche Vorteile für sich in Anspruch nehmen kann, richten sich nach §§ 51 ff. AO. Die Stiftung muss also mit ihrem Stiftungszweck gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen – und das nicht nur zum Gründungszeitpunkt, sondern dauerhaft und nachhaltig. Das gilt nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis. Die Maßnahmen, mit denen die Stiftung den Stiftungszweck fördern will, müssen – wie beim Verein neben den Zwecken – auch in der Satzung genannt werden.
Zu den gemeinnützigen Zwecken zählen nach § 52 AO u.a.
- Sport,
- Naturschutz & Tierschutz,
- Kunst und Kultur,
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- Völkerverständigung,
- Wissenschaft und Forschung,
- Bildung sowie
- Flüchtlingshilfe.
Hinweis! Privatnützige Stiftungen, z. B. Familienstiftungen, sind steuerlich nicht begünstigt, können aber erbschaftsteuerliche Vorteile mit sich bringen. Genügt die Stiftung den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nicht, können die Finanzbehörden die Gemeinnützigkeit aberkennen und damit die Steuerprivilegien wieder entziehen. Vor allem, wenn eine Stiftung ihre Mittel zweckfremd einsetzt, zu hohe Verwaltungsausgaben hat (BFH: mehr als 50 %) oder Mittel nicht zeitnah für den Stiftungszweck verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 3 AO), kann das negative Folgen für die Gemeinnützigkeit haben. Außerdem ist eine Rücklagenbildung nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.
Wann eignet sich eine Stiftung für eine NPO?
Die Stiftung ist die richtige Form, um eine NPO zu gründen, wenn man als Stifter über ein einbringungsfähiges Vermögen von mindestens 1 Mio. EUR verfügt und etwas „für die Ewigkeit“ schaffen will.
Denn eine Stiftung ist grundsätzlich für eine Existenz auf Ewigkeit angelegt, unabhängig vom Personalbestand (Vorstand, Stiftungsrat). Das unterscheidet die Stiftung maßgeblich vom Verein, dessen Existenz immer von den Mitgliedern abhängt. Verstehen sich die Vereinsmitglieder nicht mehr, kann ein Verein auch schnell aufgelöst werden. Dieses Risiko besteht bei einer Stiftung nicht.
Kurz gesagt: Der Verein ist eher geeignet, wenn man „rasch mal loslegen möchte“, die Stiftung ist geeignet, wenn man ein Monument für die Ewigkeit setzen will und ausreichend Vermögen für den Start aufbringen kann. Die Stiftung lebt von ihren wirtschaftlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden etc.), der Verein lebt von der Aktivität seiner Mitglieder.
Andere Rechtsformen für gemeinnützige Zwecke
Allerdings sind der gemeinnützige Verein und die gemeinnützige Stiftung nicht die einzigen Rechtsformen, die sich für die Gründung und den Betrieb einer NPO eignen.
Vor allem wenn die Organisation nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern auch gewerblich tätig ist, um die gemeinnützigen Zwecke zu finanzieren, kann es sinnvoll sein, eine hybride Rechtsform zu wählen. Ein Beispiel für eine solche Rechtsform ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH) bzw. ihre kleine Schwester die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG). Sogar eine Aktiengesellschaft (AG) kann gemeinnützig sein. Nicht zuletzt kann eine Genossenschaft die richtige Rechtsform für eine NPO sein, mit der die Mitglieder gemeinsam soziale Ziele verfolgen.
Hinzu kommt eine weitere Möglichkeit: Auch mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform zu gründen, kann in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein. Zum Beispiel die Gründung eines Vereins für den eigentlich wohltätigen Zweck und eine Tochtergesellschaft (z. B. GmbH), um bestimmte Bereiche auszugliedern und in den Genuss einer Haftungsbeschränkung zu kommen.
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