Fachkräfteeinwanderung 2024: Das gilt ab 01. Juni 2024 zusätzlich

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll dem enormen Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirken. Nach der ersten Stufe im November 2023 und der zweiten Stufe im März 2024 bringt nun die dritte Stufe zunächst letztmalig Änderungen für die Fachkräfteeinwanderung mit sich.

Die bisherigen gesetzlichen Neuerungen für die Fachkräfteeinwanderung – Stufe 1 und 2

Im November 2023 sorgte das Fachkräfteeinwanderungsgesetz für erste Neuerungen im Aufenthaltsrecht. So wurde u. a. die Gehaltsgrenze zum Erhalt der Blauen Karte EU abgesenkt und insgesamt kann ein erweiterter Personenkreis die Blaue Karte erhalten. Gleichzeitig wurde die Liste der Engpassberufe ausgeweitet. Neu ist außerdem der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen und zwar für Fachkräfte mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.  

Seit März 2024 gelten Regelungen

  • zum erleichterten Aufenthalt zur Berufsqualifikation und bessere Möglichkeiten, währenddessen einer Beschäftigung nachzugehen,
  • zur sog. Anerkennungspartnerschaft, die esunter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, Anerkennungsverfahren für Berufsqualifikationen nach der Einreise durchzuführen,
  • zum Aufenthalt für bis zu sechs Monate für eine sog. Qualifikationsanalyse,
  • zur Erleichterung des Familiennachzugs,
  • für den erleichterten Arbeitsmarktzugang für Pflegehilfskräfte etc. aus Drittstaaten sowie
  • für die erleichterte Beschäftigung Studierender und Auszubildender und verbesserte Aufenthaltsmöglichkeiten für angehende Auszubildende oder Studierende.

    Details dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024: 2. Stufe seit Anfang März“

    Neu seit dem 01. Juni 2024: Westbalkanregelung

    Künftig werden mehr Staatsangehörige aus dem Westbalkan (Montenegro, Serbien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, aus dem Kosovo und Nordmazedonien) nach Deutschland kommen können, um hier in nicht reglementierten Berufen zu arbeiten – auch ohne anerkannte Qualifikation. Dafür wird das Kontingent der Westbalkanregelung verdoppelt – nun auf 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit je Kalenderjahr. Arbeitgeber können die Vorabzustimmung im Rahmen der Westbalkanregelung über die Website der Bundesagentur für Arbeit  direkt online beantragen.

    Neu seit dem 01. Juni 2024: Die Chancenkarte

    Außerdem wird eine Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland eingeführt: Mit dieser Karte können Personen aus Drittstaaten ohne langwieriges Anerkennungsverfahren in Deutschland auf Arbeitssuche gehen. Fachkräfte aus Drittstaaten i. S. v. § 18 Abs. 3 AufenthG erhalten die Chancenkarte, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen.

    Wer nicht als Fachkraft im Sinne des Gesetzes gilt, muss hingegen

    • eine im Ausbildungsland staatlich anerkannte (mindestens) zweijährige Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss sowie
    • einfache Deutsch-(A1) oder Englischkenntnisse (B2)

    als Grundvoraussetzungen nachweisen können. Auch der Nachweis der finanziellen Absicherung ist dann notwendig. Liegen diese Voraussetzungen vor und erfüllt man weitere Voraussetzungen, die mit einem Punktesystem gewertet werden, ist es möglich,

    • bis zu zwei Wochen in Deutschland probezuarbeiten oder
    • eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden/Woche auszuüben.

    Und das für einen Zeitraum von einem Jahr, der unter engen Voraussetzungen auf maximal 3 Jahre ausgeweitet werden kann.

    Insgesamt muss die Person vorweisen können, dass sie mindestens sechs Punkte im Punktesystem der Chancenkarte erreicht, und damit Fähigkeiten nachweisen, die für den Arbeitsmarkt in Deutschland relevant sind.

    Die Punkte für die Chancenkarte

    Wer einen teilanerkannten Berufsabschluss oder die Erlaubnis nachweisen kann, dass er einen reglementierten Beruf ausüben darf, erhält 4 Punkte für die Chancenkarte.

    Auch wer über viel „frische“ Berufserfahrung und über eine entsprechende Ausbildung im Ausland verfügt, kann sich über Punkte freuen: je nach Umfang der Berufserfahrung über 2 oder 3 Punkte.

    Genauso fallen gute Sprachkenntnisse im Deutschen und Englischen ins Gewicht: So gibt es für Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B2 drei Punkte, für Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 2 Punkte. Für sehr gute Englischkenntnisse (C1) oder hinreichende Deutschkenntnisse (A2) gibt es immerhin noch einen Punkt.

    Last, but not least spielen auch das Alter und die persönliche Situation eine Rolle: Personen unter 35 Jahren bekommen dafür automatisch 2 Punkte, wer nicht älter ist als 40 Jahre einen Punkt für die Chancenkarte. Und wer gemeinsam mit dem Ehepartner einen Antrag auf die Chancenkarte stellt, erhält dafür einen Punkt.   Daran zeigt sich: Wer gut ausgebildet ist, über Berufserfahrung verfügt und sich gut verständigen kann, wird gute Aussichten darauf haben, die Chancenkarte zu erhalten.

    Vorteile der Chancenkarte für Arbeitgeber

    Die Vorteile der Chancenkarte liegen dabei auf der Hand: Arbeitgeber können auf einen deutlich größeren Pool an qualifizierten Fachkräften zugreifen.

    Gleichzeitig wird die Einreise nach Deutschland einfacher, ein Genehmigungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr notwendig. So können Fachkräfte schnell zu arbeiten beginnen und bereits vor der Einreise für einfache Arbeiten mit bis zu 20 Stunden pro Woche einen Arbeitsvertrag abschließen. Das kann entscheidend sein, damit Bewerber ihre finanzielle Absicherung nachweisen können.

    Sie haben Fragen zur Fachkräfteeinwanderung?

    Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

    Zögern Sie nicht, sich bei mir zu melden. Ich helfe Ihnen gerne weiter!

    Ihr Christian Seidel

    Unser Experte bei Fragen im Bereich Arbeitsrecht


    Christian Seidel

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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