Arbeitszeiterfassung ist Pflicht – so müssen Arbeitgeber nun reagieren!  

Das Thema Arbeitszeiterfassung spaltet die Gemüter, unter Arbeitgebern und Mitarbeitenden. Denn einerseits gibt eine genaue Zeiterfassung allen Beteiligten Sicherheit darüber, dass die Arbeitsverpflichtung erfüllt wurde – zumindest im Hinblick auf den Faktor Zeit.

Andererseits empfinden viele Unternehmen und Arbeitnehmer*innen „stempeln“ inzwischen als lästig und nicht mehr zeitgemäß (Stichwort: „Vertrauensarbeitszeit“). Dieses Spannungsverhältnis zwischen den Meinungen hat sich durch die Coronapandemie und die in dieser Zeit – notgedrungen – flexibleren Arbeitsmodelle (Homeoffice, remote work) verschärft.

Überraschend hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein wegweisendes Urteil zum Thema Arbeitszeiterfassung gesprochen.


BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Mitten in dieser Phase der Flexibilisierung der Arbeitsmodelle fällt nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein bahnbrechendes Urteil zur Arbeitszeiterfassung.

Das Gericht stellt Mitte September 2022 (BAG, Beschluss v. 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21) fest, dass es eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung längst gibt – Arbeitgeber also Arbeitszeit ohnehin bereits umfassend erfassen müssen.


Stechuhr-Urteil EuGH 2019: Wie alles begann

Grundlage für die gesamte Diskussion rund um die Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeit ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2019 (sog. Stechuhr-Urteil).

In diesem Urteil kam man zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten der EU Arbeitgeberunternehmen verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System im Unternehmen zu etablieren, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden erfasst wird.

Das war im Vergleich zur bis dahin in Deutschland bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ein deutliches „Mehr“, das der EuGH verlangte. Denn bis dato mussten Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz nur Arbeitszeit erfassen, wenn Mitarbeitende mehr als 8 Stunden täglich arbeiten, und die Arbeitszeit an Sonntagen und Feiertagen. Im Urteil war nun die Rede davon, dass die „täglich geleistete Arbeitszeit“ erfasst werden soll.

Die bestehende deutsche Regelung genügte also den Anforderungen des EuGH nicht. Und doch entfaltet das Urteil des EuGH keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für Unternehmen – anders als es bei einer EU-Verordnung oder nicht umgesetzten EU-Richtlinie der Fall wäre. Und auch die EU und der deutsche Gesetzgeber blieben untätig.


Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – Teil des Arbeitsschutzes

Wie kam es nun zu der Entscheidung des BAG, obwohl weder die EU noch die Bundesregierung das Thema „Arbeitszeiterfassung“ beschleunigten? Das Gericht entschied indirekt in einem Streit zwischen einem Betriebsrat und einem Arbeitgeberunternehmen, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im deutschen Arbeitsrecht bereits besteht.

Das BAG zieht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach dieser Vorschrift sind Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes in geeigneter Art und Weise zu organisieren und dafür entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen. In diesen Bereich falle auch die Arbeitszeiterfassung. Damit macht das BAG das Thema Arbeitszeiterfassung erstmalig zu einem Thema des Arbeitsschutzes.


Arbeitszeit erfassen ist Pflicht – nicht erfassen keine Option!  

Diese Rechtsprechung des BAG, die die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit deutlich ausweitet, ist im Vergleich zur bisherigen Regelung im Arbeitszeitgesetz (s.o.) ein Paukenschlag. Dieser Paukenschlag führt dazu, dass Arbeitgeber nun dazu übergehen sollten/müssen, nicht nur Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden und Sonn- und Feiertagsarbeit zu erfassen, sondern die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden. Was genau aufzuzeichnen ist, ist bislang ungeklärt, insbesondere auch, ob Pausen ebenfalls erfasst werden müssen.

Laut Bundesministerium für Arbeit ist

  • Beginn
  • Ende
  • Dauer

der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten aufzuzeichnen. So soll gewährleistet sein, dass die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten, aber auch Ruhezeiten wirksam überwacht und eingehalten werden können.

Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung zu ignorieren, ist damit eindeutig keine Option mehr.


Wie erfasst man nun Arbeitszeit: Stechuhr, Zettel, digital?

Das „ob“ der Arbeitszeiterfassung ist damit grundsätzlich geklärt: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Belegschaft nun umfassend erfassen und das unabhängig vom Arbeitszeitmodell. Auch wenn Arbeitnehmer mit Vertrauensarbeitszeitmodellen beschäftigt sind, muss deren Arbeitszeit nun erfasst werden.  

Das „wie“ ist dabei aber noch unklar bzw. nicht definiert. Wie das BAG hier argumentiert bzw. was es dazu ausführt, ist noch unklar, denn die Urteilsbegründung steht derzeit (20.10.2022) noch aus. Greift man hier auf das Stechuhr-Urteil des EuGH aus 2019 zurück, müssten Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Zeiterfassung schaffen, was eine digitale Zeiterfassung nahelegen würde.

Arbeitszeiten sind zu erfassen, da führt kein Weg dran vorbei. Es sind jedoch noch viele Fragen ungeklärt, zum Beispiel in welcher Form (digital/analog), ob der Arbeitgeber die Erfassung delegieren darf, in welchem Zeitraum die Erfassung erfolgen muss (täglich/wöchentlich), ob auch Pausen erfasst werden müssen…

Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Urteilsbegründung des BAG abzuwarten. Unter Umständen reagiert der Gesetzgeber ja auch mit einem Gesetzesentwurf auf das Urteil, da das Thema „Arbeitszeiterfassung“ bereits im Koalitionsvertrag aufgenommen wurde.

Update 06.12.2022:
Pflicht Arbeitszeiterfassung : Anforderungen – wie sind diese umzusetzen?  


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Ihr Christian Seidel

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Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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