Pflicht Arbeitszeiterfassung : Anforderungen – wie sind diese umzusetzen?  

In unserem Beitrag Arbeitszeiterfassung ist Pflicht – so müssen Arbeitgeber nun reagieren!  haben wir bereits über den wegweisenden Beschluss des Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Thema Arbeitszeiterfassung gesprochen.

Nach Veröffentlichung der Begründung fassen wir für Sie aktuell nun die Entscheidungsgründe für den Beschluss des BAG vom 13. September 2022 zusammen. Die im Vorfeld aufgeworfenen Fragen sind dennoch dadurch nicht gänzlich beantwortet.

Letztendlich ist ein Zeiterfassungssystem einzuführen und zu verwenden, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden.

Dies war bereits vorher bekannt. Aus diesem Grund fassen wir die wesentlichen Punkte der Entscheidungsgründe nachfolgend kurz zusammen.


Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung

  • Die erste wichtige Aussage der Entscheidungsgründe ist, dass die Arbeitszeiten, d.h. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden, nicht nur zu erheben sind, sondern die Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit aufgezeichnet werden.

    Anderenfalls könnte weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten innerhalb des Bezugsraums überprüft werden. Die Überprüfbarkeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Behörden. Dies setzt unseres Erachtens dann auch eine Speicherung der Daten voraus.
  • Die Zeiterfassung muss nicht ausnahmslos und nicht zwingend elektronisch erfolgen, eine Aufzeichnung in Papierform wäre ausreichend.
  • Der Arbeitgeber darf die Aufzeichnungspflicht auch an den Arbeitnehmer delegieren.
  • Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Aufzeichnungspflicht einen gewissen Spielraum.
    Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diesen nutzt.

    Für den Fall, dass der Gesetzgeber (zukünftig) diesen Gestaltungsspielraum nicht ausübt, können die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Betriebsrat und Arbeitgeber) entsprechende gemeinsame Regelungen treffen, in welcher Art und Weise die Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfolgen hat. Die Parteien können gegebenenfalls auch differenzieren nach Art der ausgeübten Tätigkeit.

Bei Fragen zur rechtlichen Umsetzung und den Entscheidungsgründen, können Sie sich gerne an mich wenden.


Sie benötigen Unterstützung?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr Christian Seidel

Unser Experte bei Fragen im Bereich Arbeitsrecht


Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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