Kampf gegen die Zeit: Letzte Gelegenheit durch eine Selbstanzeige die Strafverfolgung in Deutschland zu vermeiden

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Nun ist es soweit. Der letzte Schritt seitens der Türkei ist getan. Die bereits im Jahr 2017 von der Türkei ratifizierte Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch (AIA) wird jetzt tatsächlich vollzogen. Der türkische Präsident, Recep Tayyip Erdogan, ordnete persönlich per Dekret am 31. Mai 2021 die Vollziehung des diesbezüglichen Beschlusses an. Der Präsidentenerlass wurde im Amtsblatt mit der Nummer 31498 veröffentlicht. Diese Regelung trat am 1. Juni 2021 in Kraft.

Insbesondere für die 6 bis 7 Millionen in Deutschland lebenden Personen mit einem Bezug zur Türkei kann dieses Ereignis verheerende Folgen haben.

Was bedeutet das konkret für alle in Deutschland lebenden Personen, die in der Türkei etwa ein Konto, Depot oder eine Immobilie haben?

INSIDER-Online-Seminar am 17. Juni 2021 zum Thema.

Über 100 Länder nehmen an dem automatischen Informationsaustausch teil, darunter Deutschland, Belgien, Frankreich, Schweiz, Niederlande, Österreich, England, USA, Kanada, Schweden, Norwegen, Dänemark und Australien usw. (Detaillierte Länderliste)

Was bedeutet das konkret für alle in Deutschland lebenden Personen, die in der Türkei etwa ein Konto, Depot oder eine Immobilie haben?

Sämtliche Bankinformationen von Personen mit dem Wohnsitz in Deutschland werden von Banken und anderen Finanzinstituten in der Türkei zunächst an die türkische Finanzverwaltung in Ankara übergeben, die diese Daten dann an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn weiterleitet.

Welche Folgen sind zu erwarten?

Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach deutschem Steuerrecht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass alle inländischen und ausländischen Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind.
In Deutschland leben viele potentiell betroffene Personen.

Unterhalten diese etwa in der Türkei ein Bankkonto, so werden die daraus erzielten Kapitaleinkünfte regelmäßig in der Türkei versteuert. Diese Tatsache stiftet Verwirrung und verleitet zu dem Glauben, dass eine (erneute) Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland bzw. deren Anmeldung im Rahmen der Steuererklärung in Deutschland nicht mehr erforderlich ist. Das ist aber nicht der Fall.

Auch wenn es zunächst ungerecht erscheint und eine Doppelbesteuerung nicht auszuschließen ist, müssen im ersten Schritt sämtliche Einkünfte gegenüber dem deutschen Finanzamt erklärt werden. Deutschland berücksichtigt dann im zweiten Schritt die bereits im Ausland entrichteten Steuern.

Allen Personen, die aus der Türkei Einkünfte erzielen (etwa Zinsen oder aus Mieten) und diese in Deutschland bisher nicht erklärt haben, droht jetzt demzufolge eine Entdeckung durch das Finanzamt.

Wie werden die deutschen Finanzämter darauf reagieren?

Im Rahmen des Informationsaustausches werden den deutschen Finanzämtern sehr detaillierte Informationen über die Kontoinhaber und die Kontobewegungen mitgeteilt werden. Im Anschluss werden die zuständigen deutschen Finanzämter die betroffenen Personen anschreiben. Die Steuerpflichtigen werden aufgefordert, hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Ausland Stellung zu nehmen.

Kann dann noch eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet werden?

Sobald die Straftat entdeckt ist, verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung. Ob bereits die automatische Meldung aus der Türkei unmittelbar zur Tatentdeckung führt, ist unklar.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter damit umgehen. Spätestens aber, wenn man die Post vom Finanzamt erhält, wird es eng mit der wirksamen Selbstanzeige. Es ist riskant, erst nach der Aufforderung des Finanzamtes „auf den letzten Drücker“ etwas zu unternehmen. 

Welche Handlungsempfehlungen gibt es?

Wir empfehlen allen, die in der Türkei Einkünfte erzielt haben und diese bislang dem deutschen Fiskus vorenthalten haben, umgehend tätig zu werden! Es ist zu prüfen, ob eine Selbstanzeige erforderlich und zweckmäßig ist. Wird sie fachgerecht erstellt und dem zuständigen Finanzamt übermittelt, kann eine strafrechtliche Verurteilung noch verhindert werden.

Für wen ist es relevant?

Grundsätzlich ist jeder betroffen, der Einkünfte aus der Türkei in Deutschland nicht erklärt hat. Es gibt allerdings besondere Gruppen, die eine mögliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hart treffen wird.

Wird jemand wegen einer Straftat zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, erfolgt eine Eintragung in das Bundeszentralregister (BZR); man gilt dann auch als vorbestraft.
Darüber hinaus können andere Behörden Einblick in das Bundeszentralregister nehmen, was zum Beispiel bei einem Antrag auf Einbürgerung relevant ist.

Ferner wird sich die Eintragung im Führungszeugnis widerspiegeln. Das bedeutet: alle Berufe, für die ein Führungszeugnis relevant oder eine Zulassung erforderlich ist, können möglicherweise nicht mehr ausgeübt werden. Das betrifft auch Gewerbetreibende, weil sie mit der Verurteilung als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden. 

Empfänger von Sozialleistungen in Deutschland, die nicht erklärte Einkünfte in der Türkei hatten, droht zusätzlich die Gefahr die erlangten Leistungen zurückerstatten zu müssen und insoweit auch ein Strafverfahren.

Es besteht der Bedarf rasch zu handeln, um schneller als das Finanzamt zu sein und sich mit einer wirksamen und somit strafbefreienden Selbstanzeige auf der sicheren Seite zu wissen.

Zeitliche Umsetzung des Common Reporting Standard

Laut Liste der OECD, Status of Commitments,
Stand: 17.02.2021 erfolgt der Informationsaustausch  für folgende Länder:

Anguilla, Argentinien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Kaimaninseln, Kolumbien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Deutschland, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Ungarn, Island, Indien, Irland, Isle of Man, Italien, Jersey, Korea, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Seychellen, Slowakische Republik, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweden, Turks- und Caicosinseln, Vereinigtes Königreich, Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Australien, Österreich, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Brasilien, Brunei Darussalam, Kanada, Chile, China, Cookinseln, Costa Rica, Curaçao, Dominica, Grönland, Grenada, Hongkong (China), Indonesien, Israel, Japan, Libanon, Macao (China), Malaysia, Marshall-Inseln, Mauritius, Monaco, Nauru, Neuseeland, Niue, Pakistan, Panama, Katar, Russland, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, Saudi-Arabien, Singapur, Sint Maarten, Schweiz, Trinidad und Tobago, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Vanuatu, Ghana, Kuwait, Kasachstan, Nigeria, Oman, Peru


Bundeszentralamt für Steuern,
Aktuelle Liste der teilnehmenden Staaten
Stand: 1. Juli 2020

Datenaustausch mit Türkei?
Unser Experte berät:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS

Dr. Christopher Arendt

Selbstanzeigen
Steuerstrafverfahren
Internationales Steuerrecht

Service-Telefon
+ 49 89 547143
oder per E-Mail c.arendt@acconsis.de

Meine Empfehlung?

Eine wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt führt zu einem Strafverfolgungshindernis, d.h. man kann wegen der betreffenden Steuerhinterziehung nicht mehr bestraft werden.

Ob eine Selbstanzeige möglich ist, muss angesichts der komplexen gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall aber eingehend geprüft werden.

Bitte zögern Sie nicht sich mit mir in Verbindung zu setzen.
Ich stehe Ihnen gerne beratend zur Seite.

Interview mit Dr. Christopher Arendt


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