Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024: 2. Stufe seit Anfang März

Seit November 2023 greifen die ersten Anpassungen im Aufenthaltsrecht durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Seit Anfang März 2024 greifen nun weitere Regelungen, die die Einwanderung von Fachkräften erleichtern, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Welche Veränderungen diese zweite Stufe mit sich bringt, und welche Vorteile das Gesetz für Arbeitgeber hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Seit November 2023: abgesenkte Gehaltsgrenzen, erweiterter Personenkreis, Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis

Die ersten Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz traten bereits im November 2023 in Kraft.

Neben der Absenkung der Gehaltsgrenze zum Erhalt der Blauen Karte EU waren beim Inkrafttreten der ersten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vor allem zwei Themen von Bedeutung:  

Einerseits wurde der Kreis der Personen, die die Blaue Karte erhalten können, deutlich erweitert. So können z. B. auch Akademiker, die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreich ein Studium beendet haben, die Blaue Karte EU erhalten. Gleichzeitig wurde die Liste der sog. Engpassberufe deutlich erweitert. Bemerkenswert außerdem: IT-Spezialisten erhalten eine Blaue Karte EU auch ohne Hochschulabschluss, wenn sie über mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen.

Andererseits erleichtert der neue Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis die Fachkräfteeinwanderung: Künftig besteht ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Last, but not least wurde die Beschränkung aufgehoben, dass man nur im erlernten Beruf in Deutschland arbeiten darf.  

Neuerungen ab März 2024

Zum 01.03.2024 trat nun die zweite Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft, bevor im Juni die letzte Stufe in Kraft treten wird. Wichtige neue allgemeine Aspekte ab März 2024 sind u. a.:

  • Der Aufenthalt zur Berufsqualifikation wird erleichtert. Wer nach Deutschland kommt, um an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, um die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen zu erlangen, kann dafür künftig 24 bzw. maximal 36 Monate (§ 16 d Abs. 1 AufenthG) in Deutschland bleiben. In dieser Zeit ist es künftig möglich, 20 statt nur 10 Stunden nebenbei in einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung zu arbeiten.
  • Mit der Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) wird es möglich sein, das Anerkennungsverfahren in Bezug auf eine berufliche Qualifikation erst nach der Einreise durchzuführen, ohne dass ein Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit vorliegt. Das Visum für zunächst ein Jahr ist allerdings u. a. abhängig davon, dass Fachkraft und Arbeitgeber die Anerkennung beantragen und das Verfahren aktiv betreiben, ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Berufsqualifikation bzw. ein Hochschulabschluss vorliegt und Sprachkenntnisse Deutsch Niveau A2 nachgewiesen werden.
  • Um die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation mit der zuständigen Behörde festzustellen (sog. Qualifikationsanalyse),ist gem. § 16 d Abs. 6 AufenthG ein Visum von bis zu sechs Monaten möglich.  
  • Um die dauerhafte Ansiedlung von Fachkräften und Verwurzelung in Deutschland zu verbessern, wird außerdem der Familiennachzug erleichtert.
  • Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten wird künftig einfacher. Personen mit einer Pflegeausbildung von weniger als drei Jahren können im Bereich Gesundheit bzw. Pflege arbeiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem können Pflegeassistenten und Pflegehelfer aus Drittstaaten nach ihrer Ausbildung in Deutschland künftig für bis zu max. 18 Monate im Land bleiben, um einen Arbeitsplatz zu finden.
  • Künftig wird es leichter, Studierende und Auszubildende mit einem Ausbildungsvisum zu beschäftigen: Sie dürfen in Zukunft 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage pro Kalenderjahr „nebenbei“ arbeiten. Wie hoch das Einkommen ist und was die Personen arbeiten, ist unerheblich. Für angehende Auszubildende oder Studenten, die noch keinen Ausbildungs- oder Studienplatz haben, wird der Aufenthalt ebenfalls erleichtert. Personen aus Drittstaaten, die in Deutschland einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen, können dafür 9 Monate in Deutschland bleiben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Interessant für Arbeitgeber auch hier: In dieser Zeit ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich.  

    Welche Vorteile hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz für Arbeitgeber?

    Die Vorteile des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes liegen auf der Hand: Insgesamt werden mehr bereits qualifizierte Fachkräfte einwandern und hier arbeiten dürfen. Gleichzeitig können mehr Personen nach Deutschland kommen, um sich hier zu qualifizieren (Studium, Ausbildung, Weiterbildung etc.) und dann auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Chance zu haben.  

    Hinzu kommt, dass viele Personen, die zeitlich begrenzt in Deutschland sind (z. B. für ein Studium oder für die Ausbildung), nun als nennenswerte Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen.

    Sie haben Fragen zur Fachkräfteeinwanderung?

    Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

    Zögern Sie nicht, sich bei mir zu melden. Ich helfe Ihnen gerne weiter!

    Ihr Christian Seidel

    Unser Experte bei Fragen im Bereich Arbeitsrecht


    Christian Seidel

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


    Service-Telefon
    + 49 89 547143
    oder per E-Mail c.seidel@acconsis.de