Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt. Wir sind überzeugt, dass Sie beim Durchblättern die passenden Antworten auf Ihre Fragen finden. Andernfalls stehen wir Ihnen natürlich gerne mit unseren Experten zur Verfügung! Steuer- und Rechtsberatungsthemen sind sehr vielfältig. Daher haben wir für Sie hier eine Übersicht mit interessanten Beiträgen zusammengestellt.



Rückzahlung von Erstattungszinsen als negative Kapitalerträge

Nachzahlungszinsen können als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, soweit sie auf zuvor festgesetzte und ausgezahlte Erstattungszinsen entfallen.

Zahlt ein Steuerzahler die vom Finanzamt zuvor ausgezahlten Erstattungszinsen zur Einkommensteuer wieder ans Finanzamt zurück weil in einer späteren Zinsfestsetzung Nachzahlungszinsen anfallen, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Dies wäre also einer der seltenen Fälle, in denen die Nachzahlungszinsen, die im Gegensatz zu Erstattungszinsen sonst eigentlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, sich doch steuerlich auswirken. Diese Ausnahme hat der Bundesfinanzhof abgesegnet, aber auch klargestellt, dass das Entstehen negativer Einnahmen voraussetzt, dass die zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die erhaltenen Erstattungszinsen. Im Endeffekt sind also in der Regel trotzdem nicht die vollen Nachzahlungszinsen als negative Einnahmen abzugsfähig.


Abonnieren Sie unseren kostenlosen ACCONSIS Newsletter

Sie erhalten aktuelle Informationen zu Steuern, Recht und Finanzen.