Erbschaftsteuer ist ein Thema, das Erben finanziell belastet und Personen, die ihren Nachlass regeln wollen, stark beschäftigt. Denn: je nach Struktur des Nachlasses und Verwandtschaftsverhältnis der Erben mit der verstorbenen Person, kann die Erbschaftsteuer eine Erbschaft deutlich reduzieren oder die Erben zwingen, Familienvermögen wie z.B. eine Familienimmobilie zu verkaufen.

Anzeigepflicht = Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt

Die Pflicht, dass der Anfall einer Erbschaft etc. angezeigt werden muss, dient dazu, dass das Finanzamt überhaupt und dann bestenfalls korrekt Erbschafsteuer erheben kann. Insofern handelt es sich bei der Anzeigepflicht um eine „normale“ Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt wie bei anderen steuerrelevanten Sachverhalten auch (Einkommensteuer etc.).

Inhalt der Anzeige

Auch wenn die Anzeige grundsätzlich formlos möglich ist, sollte sie möglichst vollständig und umfassend sein (§ 30 Absatz 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)), damit der Sachverhalt möglichst schnell abgeschlossen werden kann. Angegeben werden sollte:

  • Vorname und Familienname, Steuer-ID, Beruf und Anschrift des Erblassers und des Erwerbers
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. Testament, gesetzliche Erbfolge etc.)
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (z.B. Verwandtschaftsgrad)
  • ggf. frühere Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Wer muss eine Anzeige bei Erwerb von Todes wegen machen?

Grundsätzlich müssen Erben einen Erwerb von Todes wegen anzeigen. Aber auch andere Personen trifft die Anzeigepflicht nach einem Todesfall (§ 30 ErbStG):

  • Erben, unabhängig davon, ob Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Testament oder Erbvertrag
  • Vermächtnisnehmer (Vermächtnis gem. § 1939 BGB)
  • Pflichtteilsberechtigte, z.B. Ehegatten oder Kinder (§§ 2307 ff. BGB)
  • vom Erblasser geschlossener Vertrag zugunsten Dritter (z.B. Begünstigte einer Lebensversicherung)

Wichtig ist hier insbesondere zu wissen: auch wenn eine Person später keine Erbschaftsteuer bezahlen muss, weil z.B. die Freibeträge hoch genug sind, besteht die Anzeigepflicht.

3-Monats-Frist für Anzeige beim Finanzamt

Die Anzeige beim Finanzamt über den Erwerb von Todes wegen muss innerhalb von 3 Monaten gemacht werden. Maßgeblich für den Beginn der Anzeigefrist ist das Bekanntwerden des Erwerbes von Todes wegen. Die Frist beginnt also in dem Augenblick zu laufen, in dem eine Person erfährt, dass sie Erbe ist, Vermächtnisnehmer ist etc. Damit ist nicht automatisch der Todeszeitpunkt des Erblassers relevant.

Das zuständige Finanzamt ist dann nicht das eigene Wohnsitzfinanzamt. Zuständig ist das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, also grundsätzlich das Erbschaftsteuerfinanzamt im Bereich des Erblassers.

Grundsätzlich ist die Anzeige schriftlich beim Finanzamt zu machen.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gibt es jedoch auch: Beruht der Erwerb von Todes wegen auf einem Testament oder Erbvertrag, das bzw. der von einem deutschen Gericht oder Notar eröffnet wurde und aus dem sich das (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt, besteht keine Anzeigepflicht.

Allerdings gibt es auch eine Ausnahme von der Ausnahme: gehören zum Erbe oder zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH-Anteile) oder Auslandsvermögen (Ferienimmobilie etc.), greift die Ausnahme von der Anzeigepflicht nicht.

Keine Anzeige: Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung droht!

Wer einer Anzeigepflicht unterliegt, der Anzeigepflicht aber nicht nachkommt, riskiert, sich strafbar zu machen. Denn kommt man der Anzeigepflicht bei einem Erwerb von Todes wegen nicht nach, weiß aber, dass die Steuer dann nicht festgesetzt werden kann, steht regelmäßig der Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Raum.

Diese Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist durch die spätere Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung beendet. Dabei stellt die Erbschaftsteuererklärung jedoch eine Selbstanzeige dar (§ 371 Abgabenordnung (AO)). Das bedeutet, dass die Erbschaftsteuererklärung schon bei Abgabe vollständig sein muss.

Institutionen sind auch zur Anzeige verpflichtet

Wichtig ist hier zu wissen: auch Institutionen müssen den Finanzämtern Sterbefälle anzeigen.

  • Standesämter müssen dem Finanzamt alle Todesfälle anzeigen.
  • Banken etc. müssen dem Finanzamt innerhalb von einem Monat nach Kenntnis des Sterbefalls Mitteilung über die Vermögenswerte eines verstorbenen Kunden machen.
  • Notare und Nachlassgerichte sind in Bezug auf die Eröffnung eines Testaments bzw. eines Erbscheins anzeigepflichtig.
  • Versicherungsunternehmen müssen dem Finanzamt Mitteilung machen, bevor z.B. Guthaben aus einer Lebensversicherung ausbezahlt werden.

Insofern gilt es in diesem Zusammenhang, nichts zu riskieren und der Anzeigepflicht nachzukommen, um strafrechtliche Folgen zu vermeiden.

Anzeigepflicht unbedingt nachkommen – auch nachträglich!

Erben, Miterben, Vermächtnisnehmer, aber auch Pflichtteilsberechtigte sollten einen Erwerb „von Todes wegen“ also unbedingt beim Finanzamt anzeigen. Wer in der Vergangenheit einen Erwerb von Todes wegen bisher nicht angezeigt hat, sollte das unbedingt nachholen – bestenfalls mit anwaltlicher Unterstützung. Denn eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vollständig und richtig erfolgt. Erfolgt die Selbstanzeige nicht korrekt, wirkt sie auch nicht strafbefreiend.

Fragen zur Anzeigepflicht?

Sollten Sie Fragen haben zur Anzeigepflicht – sprechen Sie uns gerne direkt an!

Ihre ACCONSIS-Ansprechpartnerin

Sabine Schleinkofer


Rechtsanwältin 
Sabine Schleinkofer
Tätigkeitsschwerpunkte: Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht, Digitaler Nachlass

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