Erbschaftsteuer ist ein Thema, das Erben finanziell belastet und Personen, die ihren Nachlass regeln wollen, stark beschäftigt. Denn: je nach Struktur des Nachlasses und Verwandtschaftsverhältnis der Erben mit der verstorbenen Person, kann die Erbschaftsteuer eine Erbschaft deutlich reduzieren oder die Erben zwingen, Familienvermögen wie z.B. eine Familienimmobilie zu verkaufen.
Wer muss Erbschaftsteuer bezahlen?
Grundsätzlich müssen Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer Erbschaftsteuer bezahlen. Die Steuer wird auf den Erwerb von Vermögen aus dem Nachlass der verstorbenen Person erhoben. Rechtliche Grundlage dafür ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Erbt eine Erbengemeinschaft, wird die Erbschaftsteuer für jeden Miterben individuell festgesetzt, auch wenn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch nicht stattgefunden hat. Die Miterben können eine gemeinschaftliche Erbschaftsteuererklärung abgeben.
Wann wird die Erbschaftsteuer fällig?
Mit dem Erbfall entsteht die rechtliche Pflicht, Erbschaftsteuer zu bezahlen – dem Grunde nach. Allerdings setzt das Finanzamt die Erbschaftsteuer erst fest, wenn eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben wurde.
Zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung fordert das Finanzamt auf und setzt dabei eine Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung fest. Auch ohne Aufforderung ist aber grundsätzlich jeder, der etwas aus dem Nachlass erhält, verpflichtet, den „Erwerb von Todes wegen“ innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis beim Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (sog. Anzeigepflicht). Auf Grundlage der Erbschaftsteuererklärung ergeht der Erbschaftsteuerbescheid mit einer Frist zur Zahlung. Diese Frist ist dann grundsätzlich bindend. Natürlich ist aber auch gegen einen Erbschaftsteuerbescheid ein Einspruch zulässig. Der Einspruch ändert aber in der Regel nichts daran, dass die Steuer zunächst wie festgesetzt zu zahlen ist.
Steuerfreibeträge für Angehörige
Nicht jeder Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer muss aber tatsächlich Erbschaftsteuer bezahlen. Denn je nach Verwandtschaftsgrad können Angehörige Steuerfreibeträge geltend machen. In Höhe des jeweiligen Steuerfreibetrages ist dann keine Erbschaftsteuer zu entrichten.
Kinder haben beispielsweise jeweils einen Erbschaftsteuerfreibetrag gegenüber jedem Elternteil in Höhe von 400.000 Euro, Ehegatten untereinander in Höhe von 500.000 Euro. Liegt der Wert des geerbten Vermögens unter diesem Betrag, besteht keine Pflicht, Erbschaftsteuer zu bezahlen. Liegt der Wert darüber, ist nur auf den Betrag, der den Steuerfreibetrag übersteigt, Erbschaftsteuer zu bezahlen.
Beispiel: Ein Kind erbt vom Vater ein Haus im Wert von 650.000 Euro. Erbschaftsteuerpflichtig ist nur der Betrag in Höhe von 250.000 Euro. Auf 400.000 Euro Wert des Hauses fällt keine Steuer an.
Wichtig ist: Unverheiratete Paare werden erbschaftsteuerrechtlich wie Fremde behandelt. Sie können keinerlei Freibeträge geltend machen!
Steuerbefreiungen für Angehörige
Unabhängig von Steuerfreibeträgen gibt es Teile der Erbmasse, auf die bis zu einem bestimmten Betrag keine Erbschaftsteuer anfällt. Diese sachlichen Steuerbefreiungen haben dabei keine Auswirkung auf die Freibeträge.
Für Personen
- in Steuerklasse I ist Hausrat bis 41.000 Euro steuerfrei und andere bewegliche Gegenstände bis zu 12.000 Euro (z.B. Musikinstrument). Für Ehegatten und Kinder ist selbst genutzter Wohnraum unter bestimmten engen Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei (Nutzung durch Erblasser bis zum Tod als Familienheim und anschließende unverzügliche Nutzung durch Ehegatten / Kind als Familienheim für wenigstens zehn Jahre).
- der Steuerklassen 2 und 3 sind Hausrat und bewegliche Sachen im Wert bis zu 12.000 Euro steuerfrei.
Drei Steuerklassen für die Erbschaftsteuer
Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich in Deutschland nach drei Steuerklassen:
Steuerklasse I: Dieser Steuersatz ist der günstigste Steuersatz und gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und Stiefkinder und einige andere enge Verwandte.
Steuerklasse II: Dieser weniger vorteilhafte Steuersatz gilt für entferntere Verwandte wie z.B. Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten – falls diese Personen aufgrund Testaments oder gesetzlicher Erbfolge überhaupt erben.
Steuerklasse III: Ist die am wenigsten vorteilhafte Steuerklasse. Sie gilt für alle, die nicht oder nur entfernt mit dem Erblasser oder der Erblasserin verwandt waren, z.B. auch Lebensgefährten.
Wie hoch der Steuersatz konkret ist, richtet sich dann nach der Steuerklasse und dem Wert des Vermögens, das der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer aus dem Nachlass erhält – nachfolgend als „Wert Erbe“ bezeichnet:
Wert Erbe in € bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
mehr als 26 Mio. | 30 % | 43 % | 50 % |
Ist eine Wertschwelle überschritten, gilt der höhere Steuersatz grundsätzlich für den gesamten Erwerb.
Erbschaftsteuer im Ausland
Wenn eine Person z.B. Immobilienbesitz im Ausland hat und beispielsweise im Alter große Teile des Jahres im Ausland lebt, kann das Auswirkungen auf das Erbrecht und die Erbschaftsteuer haben – inkl. deutlich abweichender Freibeträge. Derselbe Erbfall kann auch in mehreren Ländern Erbschaftsteuer auslösen.
Mehr dazu lesen Sie beispielsweise in unserem Beitrag über das Vererben und Schenken von Immobilien in Italien.
Erbschaftsteuer reduzieren durch vorweggenommene Erbfolge
Allerdings ermöglicht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht, die Erbschaftsteuerlast zu senken. Das ist möglich, weil Personen zu Lebzeiten bereits Vermögen im Wege einer Schenkung z.B. auf Kinder oder Ehegatten etc. übertragen können. Für Schenkungen und die Schenkungsteuer gilt grundsätzlich der gleiche Freibetrag wie für Erbschaften – und das alle zehn Jahre erneut.
Lesen Sie hier mehr über die vorweggenommene Erbfolge.
Fragen zur Erbschaftsteuer?
Haben Sie Fragen zum Thema Erben & Steuern? Sprechen Sie uns gerne an!
Ihr ACCONSIS Ansprechpartner
Nicolai Utz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Prokurist der ACCONSIS
Service Telefon
+49 89 54 71 43
oder per E-Mail n.utz@acconsis.de