Stirbt ein Mensch, ist neben vielen organisatorischen Dingen auch einiges an rechtlichen Dingen zu bedenken und zu klären. Denn nach einem Todesfall gibt es zahlreiche juristische Fragestellungen, die nicht aufgeschoben werden können und trotz der emotionalen Ausnahmesituation in Angriff genommen werden müssen, um rechtliche und finanzielle Nachteile möglichst zu vermeiden.

Todesbescheinigung / „Totenschein“

Der Tod eines Menschen wird durch die behandelnden Ärzte in einer Todesbescheinigung festgestellt. Diese Todesbescheinigung ist dem Standesamt am letzten Wohnort vorzulegen. Im Idealfall sollte man den Totenschein zusammen mit  

  • Familienstammbuch
  • Abstammungsurkunde sowie ggf.
  • Heiratsurkunde

der verstorbenen Person vorlegen. Dieser Schritt ist für Erben wichtig: denn über das Standesamt lässt sich auch die Sterbeurkunde beantragen.

Tipp: In der Regel ist hier regelmäßig bereits der Bestatter behilflich und unterstützt bei diesen formalen Dingen direkt nach dem Tod. 

Testament und Nachlassgericht

Sollten Testamente des Verstorbenen vorliegen – egal ob Einzeltestament oder gemeinschaftliche Testamente –, sind diese unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben. Das gilt für Testamente, die nicht schon beim Nachlassgericht hinterlegt wurden.

Auch vermeintlich ungültige, überholte oder durchgestrichene Testamente sind hier ausnahmslos einzureichen, damit sich das Nachlassgericht einen vollständigen Überblick über die Erbsituation verschaffen kann. Weil man sich strafbar macht, falls man Testamente nicht einreicht, sollte man dieser Pflicht unbedingt nachkommen.

Annahme der Erbschaft

Zu beachten ist, dass eine Erbschaft nicht förmlich angenommen wird: ein Erbe nimmt die Erbschaft automatisch mit dem Verstreichen der Ausschlagungsfrist an bzw. indem er sich nach außen hin wie ein Erbe verhält. Ein solches schlüssiges oder auch „konkludentes“ Verhalten ist beispielsweise, sich das Kontovermögen des Erblassers zu überweisen oder Nachlassgegenstände wie z.B. ein Haus, ein Auto etc. in Besitz zu nehmen.

Achtung! Eine einmal angenommene Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden. Hier gilt es also Vorsicht walten zu lassen, um nicht ungewollt in eine Erbenposition zu geraten, obwohl man ggf. die Erbschaft ausschlagen will!

Ist die Entscheidung für die Annahme einer Erbschaft getroffen worden, stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen.

Existiert kein Testament und greift damit die gesetzliche Erbfolge oder liegt ein handschriftliches Testament vor, muss in aller Regel ein Erbschein beantragt werden. Ohne einen solchen Erbschein sind Erben andernfalls oft die Hände gebunden, vor allem wenn es beispielsweise darum geht, öffentliche Register wie das Grundbuch berichtigen zu lassen oder auf Geldvermögen bei Banken zuzugreifen.

Der Erbschein wird auf Antrag im Rahmen eines Erbscheinverfahrens durch das zuständige Nachlassgericht erteilt.

Ausschlagung der Erbschaft

Relativ zeitnah nach dem Zeitpunkt, in dem man davon erfahren hat, dass man geerbt hat, ist eine wichtige Entscheidung zu treffen: Soll man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen? Wichtig ist diese Entscheidung, weil Erben zu 100 % in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, mit allen positiven und negativen Folgen wie z.B. Schulden.

Insofern sollten sich Erben zunächst überlegen, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht. Das hängt von vielen Faktoren ab, die sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur sein können. Da ein Erbe grundsätzlich für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers haftet, ist gerade bei offensichtlich überschuldeten Nachlässen die Ausschlagung der Erbschaft regelmäßig das Mittel der Wahl.

Wichtig! Das Thema Erbausschlagung kann nicht nur bei überschuldeten Nachlässen Bedeutung gewinnen. Auch wenn ein Erblasser per letztwilliger Verfügung den Nachlass z.B. mit Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder einer Testamentsvollstreckung „belastet“ hat, kann eine Ausschlagung der Erbschaft der wirtschaftlich beste Weg sein.

Hier kann im Einzelfall eine sogenannte „taktische Ausschlagung“ geboten sein, um den eigenen Pflichtteilsanspruch zu sichern – ein komplexes und zeitkritisches Unterfangen, das keinesfalls ohne anwaltliche Begleitung in Angriff genommen werden sollte!

Wichtige Fakten zur Ausschlagung der Erbschaft:

Die 6-wöchige Ausschlagungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis von der eigenen Erbenstellung und kann nicht verlängert werden.

Existieren letztwillige Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge), beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Eröffnung durch das Nachlassgericht.

Nachlassverwaltung etc.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist aber nicht alternativlos. Es gibt auch Möglichkeiten, die Haftung für den Nachlass zu beschränken. Solche haftungsbeschränkenden Maßnahmen sind zum Beispiel die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Welcher Schritt der richtige ist, sollte mit professioneller anwaltlicher Unterstützung geklärt werden, da pauschale Aussagen hierzu nicht möglich sind.

Abwicklung des Nachlasses

Erben haben den Nachlass schließlich abzuwickeln. Sofern mehrere Erben vorhanden sind und eine Erbengemeinschaft bilden, ist es grundsätzlich sinnvoll, diese auseinanderzusetzen (Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft). Ein Fortführen der Erbengemeinschaft ist aber möglich. Es sollte jedoch im Einzelfall genau geklärt werden, ob ein Fortführen unter wirtschaftlichen und persönlichen Aspekten die richtige Lösung ist.

Erforderlich ist beispielsweise die

  • Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten,
  • Erfüllung von Vermächtnissen,
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und
  • Teilung des Nachlasses entsprechend den Anordnungen des Erblassers oder der gesetzlichen Bestimmungen

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker angeordnet, fallen grundsätzlich ihm diese Aufgaben zu, wenn eine Abwicklungsvollstreckung angeordnet ist.

Fragen zum Verhalten nach einem Todesfall?

Sollten Sie Fragen dazu haben, woran Sie nach einem Todesfall denken müssen – sprechen Sie uns gerne an!

Ihre ACCONSIS-Ansprechpartnerin

Sabine Schleinkofer

Sabine Schleinkofer
Rechtsanwältin 
Tätigkeitsschwerpunkte: Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht, Digitaler Nachlass

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