Vor allem größere oder komplexe Erbschaften bergen häufig das Risiko, dass es nach dem Erbfall zu Streit unter den Erben kommt. In vielen Fällen ist das Personen, die ihren Nachlass testamentarisch regeln wollen, bewusst. Nicht selten ernennen Personen dann einen Testamentsvollstrecker, der sich um Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses kümmert.

Aber auch wenn Erben noch minderjährig oder zwar erwachsen, aber noch jung sind, ist es richtig bzw. sinnvoll, die Testamentsvollstreckung in die Hände eines Testamentsvollstreckers zu legen.

Ohne Testament keine Testamentsvollstreckung

Damit sich ein Testamentsvollstrecker um die Verwaltung bzw. Abwicklung des Nachlasses kümmern kann, muss die Testamentsvollstreckung in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet sein (vgl. § 2197 Abs. 1 BGB). Ohne eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers kommt es also nicht zu einer Testamentsvollstreckung. Das heißt: eine Testamentsvollstreckung scheidet bei gesetzlicher Erbfolge aus.

Nicht zu verwechseln ist die Testamentsvollstreckung mit der Nachlassverwaltung. Bei dieser wird ein Dritter vom Nachlassgericht vorübergehend als Verwalter für den Nachlass bestellt, wenn z.B. unklar ist, wer Erbe ist.

Situationen für eine Testamentsvollstreckung

Die Situationen, in denen sich eine Testamentsvollstreckung anbietet bzw. notwendig werden kann, sind sehr unterschiedlich. Unter anderem in folgenden Konstellationen ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zu benennen:

  • kompliziertes Vermögen (Beteiligungen an Unternehmen, Vermögen im Ausland etc.)
  • fehlendes Vertrauen in die Erben bzw. zerstrittene Erben
  • komplexe Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, beispielsweise bei Patchwork-Familien
  • Versorgung behinderter Kinder / Enkel in der Zukunft  
  • minderjährige Erben bzw. junge, geschäftsunerfahrene Erben in Unternehmenskonstellationen

Aufgaben eines Testamentsvollstreckers in der Testamentsvollstreckung

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, hat ein Erbe bzw. haben Erben kein Verfügungsrecht über den Nachlass. So ist es im Fall einer Testamentsvollstreckung die originäre Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu verwalten oder abzuwickeln – je nachdem, was vom Erblasser angeordnet wurde.  

Der Testamentsvollstrecker ist direkt nach dem Erbfall u.a. damit betraut, den Nachlass zu sichern und relevante Unterlagen etc. zu sichten. Genauso ist es seine Aufgabe, umgehend ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Erben zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommen zahlreiche organisatorische Aufgaben wie z.B. die Kündigung von Verträgen, eine Wohnungsauflösung und die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. In anderen Fällen, z.B. im Falle von minderjährigen Erben, ist auch die (langfristige) Verwaltung des Vermögens Aufgabe eines Testamentsvollstreckers.

Nicht zuletzt ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Erbschaftsteuererklärung für den Nachlass abzugeben (§ 31 Abs. 5 ErbStG).

Erbauseinandersetzung

Wichtigste Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Erbauseinandersetzung zeitnah zu betreiben, wenn keine längere Verwaltung vom Erblasser angeordnet wurde. Vor der Aufteilung sind jedoch alle Schulden und Verbindlichkeiten zu begleichen.

Bei der Auseinandersetzung muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass gemäß den Anordnungen des Erblassers und nach den gesetzlichen Teilungsregeln auseinandersetzen. Existieren keine Vorgaben des Erblassers zur Aufteilung des Nachlasses, teilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach billigem Ermessen auf. Das kann naturgemäß zu Konflikten mit bzw. unter den Erben führen. Denn geht es darum, wie die Auseinandersetzung erfolgen soll, haben Erben kein Mitspracherecht. Allerdings können die Erben die Erbauseinandersetzung einvernehmlich ausschließen, beispielsweise wenn der Zeitpunkt für die Auseinandersetzung unpassend oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Teilungsplan oder Teilungsvertrag  

Basis für die Aufteilung des Nachlasses ist dann grundsätzlich der sog. Teilungsplan, zu dem der Testamentsvollstrecker die Erben anhören muss. Ist der Plan erstellt und für verbindlich erklärt, kann er nur noch mit Zustimmung aller Erben geändert werden. Ist ein Erbe mit dem Teilungsplan nicht einverstanden, kann er eine sog. Erbauseinandersetzungsklage bzw. Teilungsklage vor dem Nachlassgericht erheben und versuchen, einen eigenen Teilungsplan für den gesamten Nachlass durchzusetzen. Dies ist jedoch in der Praxis ein weiter Weg.

Eine Alternative zum Teilungsplan ist der Teilungsvertrag, wenn sich alle Erben über die Aufteilung des Nachlasses einigen können. Hier sind – anders als beim Teilungsplan – auch Abweichungen von den Anordnungen des Erblassers möglich.

Professionelle Testamentsvollstreckung ist sinnvoll

Denkt man darüber nach, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, sollte man im besten Fall einen professionellen Testamentsvollstrecker wählen und keinen „Laientestamentsvollstrecker“ aus dem Bekanntenkreis. Zu wichtig, zu umfangreich und zu komplex sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers.

Denn gerade bei Laientestamentsvollstreckern führt mangelnde Vertrautheit mit den gesetzlichen Bestimmungen und Erfordernissen oft zu Verzögerungen und Fehlern, die dann Anlass zu Streitigkeiten geben. Nicht umsonst kommt es gerade im Zusammenhang mit den Rechten des Testamentsvollstreckers häufig zu Erbschaftsstreitigkeiten. Dem kann man im eigenen Testament in gewisser Weise vorbeugen, indem man auf die Arbeit eines professionellen Testamentsvollstreckers baut.

Beispiele für eine Testamentsvollstreckung

  • Beispiel 1: Die Eheleute M und F haben zwei Kinder, A und B. A ist minderjährig, B in der Ausbildung. Für den Fall ihres gemeinsamen Todes berufen sie einen Testamentsvollstrecker, der den Nachlass der Kinder bis zu deren dreißigsten Lebensjahr verwalten und für die Ausbildung der Kinder sorgen soll.
  • Beispiel 2: Witwe W leidet sehr unter dem schlechten Verhältnis ihrer beiden Söhne A und B. Nach ihrem Tod will sie weiteren Streit zwischen den beiden vermeiden und beruft ihren Vertrauten V zum Testamentsvollstrecker ihres Nachlasses. V soll den Nachlass abwickeln und zwischen A und B auseinandersetzen.
  • Beispiel 3: Die Eheleute M und F haben zwei Söhne, A und B. B ist schwerbehindert. Um auch nach ihrem Tod die Versorgung des B sichergestellt zu wissen, errichten sie ein sog. „Behindertentestament“ und berufen den A zum Testamentsvollstrecker. A verwaltet nach dem Tod von M und F den Nachlassanteil des B und sorgt für die Versorgung seines Bruders.

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