Vorsorgeverfügungen wie die Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sind wichtig: Ohne derartige Erklärungen sind Angehörige oft machtlos, wenn ein Angehöriger aufgrund einer plötzlichen Erkrankung (Herzinfarkt etc.) oder eines Unfalls von einer Sekunde auf die andere nicht mehr handlungsfähig ist.

Mithilfe von Vorsorgeerklärungen kann man sicherstellen, dass im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit notwendige Entscheidungen von selbst bestimmten Vertrauenspersonen getroffen und umgesetzt werden können.

Notfallkoffer bzw. Notfallmappe – auch mit Vorsorgeerklärungen

Die verschiedenen rechtlichen Vorsorgeerklärungen sollte man so aufbewahren, dass berechtigte Personen sie im Bedarfsfall (rechtzeitig) finden. Dafür bietet es sich an, die wichtigsten rechtlichen Erklärungen in einer Art „Notfallkoffer“ bzw. einer Notfallmappe zusammenzufassen.

Welche Erklärungen und Verfügungen enthalten sind, kann individuell festgelegt werden. Ein Notfallkoffer bzw. eine Notfallmappe sollte allerdings zumindest

  • eine Patientenverfügung
  • eine Vorsorgevollmacht (bzw. alternativ eine Betreuungsverfügung) und
  • ein Testament / einen Erbvertrag

enthalten. Ergänzend empfiehlt sich insbesondere,

  • die Errichtung separater Kontovollmachten und
  • eine Übersicht über wichtige Verträge (z.B. Kredite, Mietverträge etc.) und
  • digitale Zugangsdaten für den digitalen Nachlass

mit in den Notfallkoffer bzw. die Notfallmappe aufzunehmen.

Vorsorgevollmacht

Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um eine Generalvollmacht zugunsten einer oder mehrerer Vertrauenspersonen.

Bevollmächtigte verfügen ab Aushändigung der Vollmacht über weitreichende Handlungsmöglichkeiten anstelle der Person, die die eigenen Interessen nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die sofortige Gültigkeit hat – insbesondere zwischen nahen Angehörigen – den Vorteil, dass der Bevollmächtigte auch bei Streit über den Gesundheits- / Geisteszustand des Betroffenen handeln kann.

Allerdings ist die Vorsorgevollmacht eine sehr weitreichende rechtliche Bevollmächtigung. Gleichzeitig unterliegt ein Vorsorgebevollmächtigter – anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer – grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle und hat einen deutlich weiteren Handlungsspielraum. Wer eine Vorsorgevollmacht erstellen will, sollte deswegen gründlich abwägen, wer für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit derart weitreichende Befugnisse haben soll.

Vor allem Unternehmer, die ein eigenes Unternehmen leiten oder wesentliche Anteile an einer Gesellschaft halten, sollten außerdem eine Unternehmervollmacht erstellen und dem Notfallkoffer bzw. der Notfallmappe hinzufügen.

Betreuungsverfügung

Die Alternative zur Vorsorgevollmacht ist eine sog. Betreuungsverfügung. Hier wird festgelegt, wen das Betreuungsgericht erforderlichenfalls als rechtlichen Betreuer bestellen soll. So ist es möglich, zu verhindern, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person, also einen Berufsbetreuer, als Betreuer bestellt. Denn leider ist es in der Praxis überwiegend so, dass Berufsbetreuer eine Vielzahl von Betreuungen gleichzeitig führen und damit für einzelne Betreute nur wenig Zeit zur Verfügung haben. Gleichzeitig kennt ein Berufsbetreuer die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten häufig nicht und trifft damit nicht selten Entscheidungen, die nicht dem eigentlichen Willen des Betreuten bzw. seiner Angehörigen entsprechen. Das kann gerade bei Angehörigen zu großem Verdruss und zermürbenden Rechtsstreitigkeiten führen.

Existiert eine Betreuungsverfügung, wird hingegen in aller Regel die benannte Person als Betreuer bestellt. Tritt der Betreuungsfall ein, trifft der Betreuer dann Entscheidungen in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten – und das bestenfalls im Sinne der betreuten Person. Das betrifft vor allem Fragen des Aufenthaltes und der medizinischen Behandlung, aber auch finanzielle Angelegenheiten (Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen etc.).

Eine Betreuungsverfügung hat damit auch weitreichende rechtliche Folgen. Sie sollte errichtet werden, wenn keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die man mit den erweiterten Befugnissen einer Vorsorgevollmacht betrauen möchte.

Dabei hat die Betreuungsverfügung gegenüber der Vorsorgevollmacht einen „Vorteil“: ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts und muss gegenüber dem Betreuungsgericht jährlich Rechnung legen. Und doch sollte auch die Wahl des Betreuers mit Bedacht getroffen werden. Natürlich kann die Aufsicht durch das Betreuungsgericht auch abschreckend auf den gewünschten Betreuer wirken und die damit verbundene Bürokratie ihn von der Übernahme des Amtes abhalten.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legt man konkret und bindend fest, welche medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung man wünscht, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen oder zu äußern. In der Regel sind Patientenverfügungen vor allem auf die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen in aussichtslosen Behandlungssituationen gerichtet, um ein „Sterben in Würde“ zu ermöglichen.

Bei der Errichtung einer Patientenverfügung ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen seit dem Jahr 2016 darauf hingewiesen hat, dass eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung Voraussetzung für eine wirksame Patientenverfügung ist.

Deshalb ist es sinnvoll, eine ältere Patientenverfügung dahingehend überprüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine Patientenverfügung unwirksam ist. Denn die pauschale Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist beispielsweise für sich genommen ungenügend.

Fragen zu Vorsorgeerklärungen?

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Nicolai Utz


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