Die Impfpflicht für Mitarbeiter*innen im Gesundheitsbereich ist derzeit in aller Munde und wird heiß diskutiert. Denn tatsächlich gibt es nach wie vor Mitarbeitende, die sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen wollen – und das auch in gesundheitssensiblen Berufen. Ob man als Arbeitgeber dafür Verständnis hat oder nicht, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn umgehen muss man mit der Situation so oder so.
Aus diesem Grund haben wir ein Beratungsangebot für Sie als Arbeitgeber entwickelt, das Sie dabei unterstützt, den Spagat zwischen „Meldepflicht“, Bußgeldandrohung und dem Interesse an weiter geregeltem Betrieb in Ihrem Unternehmen mit Ihren bisherigen Mitarbeitenden zu meistern.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Seidel beantwortet in einer individuellen Sprechstunde für betroffene Mitarbeiter*innen deren drängendste Fragen und entwickelt Lösungen, die alle Seiten zufriedenstellen.
Aktuelle Rechtslage: Meldepflicht – Verstoß hat rechtliche Konsequenzen für beide Seiten
Problematisch ist an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor allem, dass der Arbeitgeber ab dem 16.03.2022 dem Gesundheitsamt alle Mitarbeiter*innen melden muss – und auch alle externen Dienstleister im Unternehmen –, die nicht gegen das Coronavirus geimpft, nicht genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Und die Folgen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht?
Folgen hat diese Meldung für Mitarbeitende zwar unmittelbar nicht: zunächst wird das Gesundheitsamt eine Impfberatung anbieten, dann aber zeitnah auch einen Impfnachweis einfordern. Wird der nicht erbracht, kommt es zu einem Bußgeldverfahren und ggf. einem Betretungsverbot für den Betroffenen für das Arbeitgeberunternehmen.
Arbeitgeber, die Mitarbeitende nicht beim Gesundheitsamt melden, die NICHT geimpft oder genesen sind (2G!), riskieren dafür Bußgelder von bis zu 2.500 Euro je Fall.
„Ich helfe Ihnen als Personalleiter und Inhaber eines mittelständischen Pflege- oder Gesundheits-Unternehmens Ihre Sorgen vor der Einführung der Impfplicht ab dem 16.3.2022 zu nehmen, indem ich durch gezielte Einzelberatungen mit Ihren Mitarbeitern individuelle Lösungswege finden um Kündigungen und Bußgelder zu vermeiden.“
Christian Seidel
Welche Einrichtungen sind betroffen?
Betroffen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind Mitarbeitende u.a. in folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser & Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken,
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen,
- Entbindungseinrichtungen,
- Vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, z.B. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspende-Einrichtungen,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen inkl. Betriebsärzte,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes & Rettungsdienste,
- Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V),
- Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (§ 119c SGB V),
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (§ 51 SGB IX), Dienste der beruflichen Rehabilitation,
- Begutachtungs- und Prüfdienste nach SGB V oder SGB XI
Das zeigt: In erster Linie sind von der Regelung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht tatsächlich Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsversorgung betroffen. Aber eben auch in Behinderten- und Senioreneinrichtungen und z.B. schulischen Einrichtungen mit heilpädagogischem Konzept (z.B. Waldorf-Schulen) gilt ab sofort bis jedenfalls 31.12.2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeitende.
Unser Angebot: Sprechstunde für betroffene Arbeitnehmer*innen kostenfrei!
Wir bieten Ihnen an, dass Ihre Mitarbeitenden unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Seidel all ihre Fragen zum Thema einrichtungsbezogene Impfpflicht in einer individuellen „Sprechstunde“ stellen können. So haben Ihre Mitarbeitenden die Chance, einem „neutralen“ Fachmann Ängste und Sorgen zu schildern und sich von einem außenstehenden Dritten (Experten!) Lösungswege aufzeigen zu lassen – außerhalb von Bußgeldern, Betretungsverboten oder Kündigungen.
Ihre Mitarbeitenden sind so verlässlich informiert – und das von neutraler Seite, was die Akzeptanz des Beratungsergebnisses durchaus verbessern kann.
Wir können so bestenfalls dazu beitragen, dass Sie sich als Arbeitgeber nicht Bußgeldern wegen Verstößen gegen die Meldepflicht im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht ausgesetzt sehen. Gleichzeitig entlasten wir Sie im Hinblick auf „Aufklärungsarbeit“ mit Betroffenen. Und nicht zuletzt finden wir in den Sprechstunden mit den Betroffenen individuelle Lösungen, die Kündigungen, Personalschwund und viel Aufwand, neues Personal in einem hart umkämpften Arbeitsmarkt finden zu müssen, vermeiden.
Wie sieht die Sprechstunde aus – wie läuft sie ab?
Wie das Angebot der Sprechstunde für Arbeitnehmer*innen in Ihrem Unternehmen aussehen soll, vereinbaren wir mit Ihnen individuell.
So ist es vorstellbar, dass wir Ihren Mitarbeitenden eine individuelle Einzelsprechstunde im Umfang von 30 Minuten oder 60 Minuten anbieten, online oder vor Ort bei Ihnen im Unternehmen. Auch ist es denkbar, allen Betroffenen in Ihrem Unternehmen einen gemeinsamen Termin im Rahmen einer Gesamtsprechstunde anzubieten, ebenfalls online oder vor Ort. Wenn erforderlich bzw. sinnvoll, halten wir gerne im Nachgang zur Einzel- oder Gesamtsprechstunde mit Ihnen Rücksprache, um mögliche Lösungen konkret umzusetzen.
Die Abrechnung unserer Arbeit erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis oder im Rahmen eines individuellen Pauschalangebots für Ihren konkreten Bedarf.
Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 16.3.2022?
Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Service-Telefon
+ 49 89 547143
oder per E-Mail c.seidel@acconsis.de