Gerade Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) sehen sich tagtäglich mit zahlreichen neuen Aufgabenstellungen konfrontiert. Viele Abläufe unterliegen einem ständigen Wandel und stellen die Kommunen und Verbände vor zusätzliche Herausforderungen. Eine dieser Herausforderungen ist die Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes.
Um was geht es dabei genau?
Zum 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf neue rechtliche Grundlagen gestellt.
Nach einer Übergangsfrist bis 31.12.2020 sind die neuen Besteuerungsregeln zwingend anzuwenden. In der Fachliteratur (Küffner, DStR 2018, S. 2483) wird bereits damit kokettiert, dass die Rechtsfolgen der Gesetzesänderung zu einem „Chaos bei der öffentlichen Hand“ führten. Es ist daher für die öffentliche Hand ein großer Handlungsbedarf entstanden. Nicht auf allen kommunalen Ebenen ist man sich gegenwärtig der Tragweite der zu treffenden Maßnahmen bewusst.
Auf was muss man achten?
Im Kern geht es bei der Gesetzesänderung darum, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts jetzt grundsätzlich wie ein normales, wirtschaftliches Unternehmen behandelt werden und diese ihre erzielten Einnahmen als Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Hierzu ist in vielen Fällen zunächst eine grundsätzliche Analyse der geflossenen Einnahmen und Ausgaben notwendig, die steuerlich einzuordnen sind. Es gibt dabei auch eine ganze Anzahl von Ausnahmen und Vergünstigungen für die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht, die aber fachkundig zu verifizieren sind.
Unsere Empfehlung:
Um nicht in den Fokus der Steuerprüfung zu geraten, empfiehlt es sich für Verantwortliche wie Vorstände von Verbänden und Vertreter von Kommunen vor Ablauf der Übergangsfrist, also noch im Jahr 2019 bzw. 2020, fachlichen Rat von einem Umsatzsteuer-Spezialisten einzuholen.