Minijobs – was gilt es bei der Anstellung von geringfügig Beschäftigten zu beachten?

Die Einstellung von Minijobbern ist für Arbeitgeber gerade bei schwankenden Auftragslagen eine interessante Möglichkeit, Arbeitsspitzen abzufedern. Selbstverständlich gilt es aber auch für geringfügig Beschäftigte einige wichtige organisatorische und Nachweis-Pflichten einzuhalten:

Neu ab 2022: Meldung der Steueridentifikationsnummer und gesetzlichen Krankenversicherung

Ab Januar 2022 müssen für jeden geringfügig Beschäftigten die Steueridentifikationsnummer sowie die gesetzliche Krankenversicherung in der Lohnabrechnung hinterlegt werden. Diese Angaben müssen bis Ende 2021 bei der zuständigen Lohnsachbearbeitung eingereicht werden.

Mindestlohn und maximale Arbeitszeit

Aktuell liegt der Mindestlohn seit Juli 2021 bei 9,60 EUR pro Stunde. Für 450,00 EUR dürfen monatlich maximal 46,8 Stunden gearbeitet werden. Diese Stundenanzahl darf nur in Ausnahmefällen monatlich überschritten werden.

Ab Januar 2022 steigt der Stundenlohn auf 9,82 EUR (maximale monatliche Arbeitszeit 45,8 Stunden) und zum 01. Juli 2022 wird der Mindestlohn auf 10,45 EUR (maximale monatliche Arbeitszeit 43,0 Stunden) angehoben.

Wichtig ist, die Arbeitszeiten für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiter entsprechend anzupassen.

.


Minijobs – das gilt es zudem zu beachten

Dokumentation der Arbeitszeiten

Durch die Dokumentationspflicht hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeit wird der Mindestlohn zum Beispiel über die Sozialversicherungsprüfungen regelmäßig überprüft. Dementsprechend müssen für geringfügig Beschäftigte zwingend Arbeitszeitnachweise geführt werden, welche Beginn, Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit beinhalten.

Arbeitgeber müssen bis zum 7. Tag nach Arbeitsleistung des Mitarbeiters die gearbeitete Zeit des Arbeitnehmers aufzeichnen und diese Dokumentation für mindestens 2 Jahre aufbewahren. Diese Dokumentation der Arbeitszeit wird regelmäßig bei Sozialversicherungsprüfungen abgefragt und ist bei Anfrage dringend vorzulegen.

Urlaubsanspruch

Geringfügig Beschäftigte haben den gleichen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Der Urlaub kann lediglich gekürzt werden, wenn der Mitarbeiter beispielsweise einmal die Woche an einem Tag arbeiten wird.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Weiterhin gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Mitarbeiter nur, wenn sich dieser schriftlich von der Rentenversicherung befreien lässt.

Der unterzeichnete Antrag der Rentenversicherungsbefreiung sollte der Lohnsachbearbeitung immer zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen. Bei einer verspäteten Meldung ist die Rentenversicherungsbefreiung nicht mehr ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gültig und der Arbeitnehmer muss zunächst Beiträge abführen.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Minijobs und was es zu beachten gilt?

Pia Lösch

Pia Lösch

Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt

Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
p.loesch@acconsis.de