Corona! Quarantäne, geschlossene Schulen und Kitas – wer zahlt das Gehalt?

Arbeitsrechtlich wichtige Fragen und Antworten zu Home-Office, bezahltem und unbezahltem Urlaub, Quarantäne und geschlossenen Schulen und Kitas. Was bedeutet das für die Lohnfortzahlung? Wer zahlt das Gehalt?

Überblick der wichtigsten Fragen und Antworten zur Gehaltsfortzahlung, etc.

Das Coronavirus hat den Arbeitsalltag erreicht.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten in diesem Zusammenhang.

Quarantäne
Eine Quarantäne kann angeordnet werden.
Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz. Zuständig für die Gesundheit sind die Ämter der Länder.

Home-Office/ Urlaub
Soweit nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt, kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht – kraft Direktionsrechts – Home-Office oder Urlaub anordnen. Vorliegend hat der Arbeitgeber jedoch eine Sorgfaltspflicht für seine Beschäftigten. Vor diesem Hintergrund ist es u. U. vertretbar, dass der Arbeitgeber – bei einem konkreten Anlass – Home-Office anordnet.

Gehalt
Ist der Arbeitnehmer im Home-Office tätig, arbeitet er und erhält seine Vergütung.  Falls eine Behörde Quarantäne anordnet, erhält der Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz 6 Wochen lang eine Entschädigungsleistung, die der Höhe seines Verdienstausfalls entspricht.

Ordnet der Arbeitgeber eine Zwangspause/Quarantäne an, muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen.

Geschlossene Schule/Kita
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer sich um eine (alternative) Betreuung seiner Kinder kümmern. Sofern dies im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist, hat der Arbeitnehmer jedoch für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit Anspruch auf Vergütungsfortzahlung.

Unabhängig von den oben gemachten Ausführungen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander sprechen, um eine individuelle Lösung für die jeweilige Situation zu finden – sei es in Form der Inanspruchnahme von bezahltem oder unbezahltem Urlaub, Arbeiten im Home-Office oder Abbau von Überstunden.

Fragen?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen unser Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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