Lohn- und Gehaltsabrechnung 2022 – wichtige Änderungen

Das neue Jahr bringt wieder einige Neuerungen rund um das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Was gilt es 2022 zu beachten? Wir haben für Sie relevante Änderungen zusammengefasst.

  • Erhöhung des Mindestlohns
  • Mindestvergütung für Auszubildende
  • Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
  • Meldung der Steueridentifikationsnummer bei geringfügig Beschäftigten
  • Versicherungsstatus von kurzfristig Beschäftigten
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Steuerfreie Sachbezüge


Änderungen 2022 – ein Überblick

Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn pro Stunde beträgt seit 01. Januar 2022 9,82 EUR (maximal 45,8 Stunden monatliche Arbeitszeit für Minijobber) und wird nach aktuellem Stand ab 01. Juli 2022 auf 10,45 EUR (maximal 43 Stunden monatliche Arbeitszeit für Minijobber) angehoben.

Was gilt es zu beachten?

  • Minijobber dürfen die neue monatliche Arbeitszeit nicht überschreiten.
  • Die Mitarbeiter müssen die gearbeitete Arbeitszeit monatlich über den Zeitnachweis bestätigen.
  • Der Zeitnachweis wird bei den Sozialversicherungsprüfungen angefordert und auf Richtigkeit überprüft.

Mindestvergütung für Auszubildende

Zusätzlich wurde für Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben ein Mindestlohn festgelegt.

  • Im Jahr 2022 beträgt dieser für das 1. Lehrjahr 585,00 EUR. Nach aktuellem Stand wird diese Mindestvergütung jährlich um 35,00 EUR angehoben.
  • Die Ausbildungsvergütung steigt ab dem 2. Lehrjahr um 18%, ab dem 3. Lehrjahr um 35% und ab dem 4. Lehrjahr um 40%.
  • Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Mindestvergütung der Auszubildenden im ersten Lehrjahr.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge

Der Arbeitgeber ist seit 01. Januar 2022 verpflichtet, bei jeder Umwandlung von Entgeltbestandteilen einer betrieblichen Altersversorgung eines Arbeitnehmers 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit der Arbeitgeber durch diese Umwandlung von Entgelt Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Regelung gilt jedoch nur bei Einzahlungen in eine Direktversicherung, einen Pensionsfond oder eine Pensionskasse.

Es ist deshalb mit dem zuständigen Versicherer abzuklären, ob der Zuschuss in Höhe von 15%

  • in einen neuen Versicherungsvertrag eingezahlt werden soll,
  • zusätzlich zur Entgeltumwandlung in den bestehenden Versicherungsvertrag eingezahlt werden soll
  • oder ob sich der Gesamtbetrag der Einzahlung nicht ändern wird.

Im Normalfall verändert sich die Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Versicherung bzw. Versorgungseinrichtung, oder es kommt zu einer Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer.

Bestehende Versicherungen der Arbeitnehmer sind nun dahingehend zu überprüfen, ob der Pflichtzuschuss bereits gezahlt wird. Falls der Arbeitgeber den Zuschuss bis dato noch nicht gezahlt hat, muss er klären, wie der Arbeitgeberzuschuss in Zukunft gezahlt werden soll und welche vertraglichen Änderungen hierfür erforderlich sind.

Meldung der Steueridentifikationsnummer bei geringfügig Beschäftigten

Seit dem 01. Januar 2022 müssen in den DEÜV-Entgeltmeldungen (Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung) die Steueridentifikationsnummern angegeben werden.

Diese Regelung gilt für geringfügig Beschäftigte, die bereits vor dem 01. Januar 2022 beschäftigt waren und für neuangestellte gleichermaßen. Für eine korrekte Erstellung der DEÜV-Entgeltmeldung benötigt die Lohnsachbearbeitung deshalb die Steueridentifikationsnummern aller angestellten Minijobber und der neuen geringfügig Beschäftigten.

Versicherungsstatus von kurzfristig Beschäftigten

In Zukunft muss der Arbeitgeber bei Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten angeben, wie der Mitarbeiter für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Im Krankheitsfall muss eine Absicherung gewährleistet sein.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU statt Krankschreibung auf Papier

Arbeitgeber sollen zukünftig digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versicherter Arbeitnehmer informiert werden. 2022 wird diese eAU in mehreren Schritten eingeführt:

So sind Arztpraxen nun seit 01. Januar 2022 verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten digital an die Krankenkassen zu übermitteln.

Bereits jetzt können – technisch entsprechend ausgestattete – Arbeitgeber nach Meldung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit elektronisch von der Krankenkasse abrufen. Diese Daten werden innerhalb von 14 Tagen nach Abfrage des Arbeitgebers elektronisch bereitgestellt.

Die eAU darf einen Tag nach Vorliegen der Attestpflicht abgerufen werden. Deshalb gilt es bei Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, ab welchem Tag die Mitarbeiter dem Arbeitgeber ein Attest vorlegen müssen.

Am 1. Juli 2022 soll dann die digitale Weiterleitung von AU-Daten durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber verpflichtend starten. Bis dahin ist zusätzlich weiterhin eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für den Mitarbeiter vorgesehen.

Steuerfreie Sachbezüge

Die Freigrenze für steuerfreien Sachlohn steigt zum 01. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro monatlich.

Haben Sie noch Fragen zu den Änderungen im Bereich Lohn und Gehalt?

Pia Lösch

Pia Lösch

Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt

Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
p.loesch@acconsis.de