Auch 2023 gilt es wieder einige Anpassungen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung zu beachten. Relevante Änderungen für Arbeitgeber im Überblick:
- Höhere Verdienstgrenze bei Midijobs, Mindestlohn bleibt
- Höherer Grundfreibetrag bei der Lohnsteuer
- Künstlersozialabgabe steigt
- Weiterhin möglich: Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie
Änderungen 2023 – ein Überblick
Höhere Verdienstgrenze bei Midijobs, Mindestlohn bleibt
In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn ab 01. Oktober 2022 auf 12 EUR pro Arbeitsstunde angehoben. Zudem wurde das maximale monatliche Entgelt für Minijobs von bisher 450 EUR auf 520 EUR angehoben.
Eine weitere Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2023 ist nicht vorgesehen. Laut Mindestlohnkommission ist die nächste Erhöhung frühestens ab 01.01.2024 geplant.
Bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Übergangsbereich – den sogenannten Midijobs – wurde am 01. Januar 2023 die Obergrenze von 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben.
Arbeitnehmer, die unter oder maximal 2.000 EUR brutto monatlich verdienen, bezahlen weniger Beiträge zur Sozialversicherung und erhalten trotzdem die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Trotz der reduzierten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich diese nicht zum Nachteil der Rentenansprüche des Mitarbeiters aus.
Höherer Grundfreibetrag bei der Lohnsteuer
Ab 1. Januar 2023 steigt der Grundfreibetrag um 561 Euro auf 10.908 Euro. 2024 ist eine weitere Erhöhung auf 11.604 Euro vorgesehen.
Künstlersozialabgabe steigt
2023 steigt die Abgabe für Selbständige im kreativen Bereich von 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent der Netto-Auftragssumme.
Weiterhin möglich: Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie
2023 (bis Ende 2024) haben Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszuzahlen. Für den Arbeitgeber ist die Sonderzahlung als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Aus rechtlicher Sicht gibt es einiges zu beachten.
Unternehmensnummer statt Mitgliedsnummer
Zur Übermittlung von Sozialversicherungsdaten und Lohnnachweisen an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen müssen Arbeitgeber seit 1. Januar 2023 die neuen 15stelligen Unternehmensnummern nutzen. Diese ersetzen die bisherigen Mitgliedsnummern.
Haben Sie noch Fragen zu den Änderungen im Bereich Lohn und Gehalt?
Pia Lösch
Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt
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