Bitcoin & Co: BFH urteilt Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig! Was müssen Krypto-Anleger jetzt wissen?

Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.02.2023 hat nun das höchste deutsche Finanzgericht erstmalig Stellung zu ertragsteuerlichen Fragen bei Krypto-Assets – Bitcoins und Co. –genommen.  

Darin wird den bisher ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen gefolgt und auch wesentliche Auszüge des BMF-Schreibens vom 10. Mai 2022 bestätigt.

  • Was gilt nun für Krypto-Gewinne, die durch die Veräußerung mit Krypto-Assets erzielt werden? 
  • Wie werden Tauschvorgänge bewertet? 
  • Welche Spekulationsfrist hat Gültigkeit?

Diese Fragen haben wir für Sie im nachfolgenden Beitrag zusammengefasst.


Was besagt das BFH Urteil konkret bei Krypto-Gewinnen?

  • Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, unterliegen im Bereich der Spekulationsfrist (§ 23 EStG) der Einkommensteuer.
  • Tauschvorgänge innerhalb der Wallet oder Exchange (Tausch von Bitcoin zu Ether oder in Fiat) sind innerhalb der Spekulationsfrist von steuerlicher Relevanz.

Im Einzelnen hat sich der BFH zu den wesentlichen steuerlichen Merkmalen wie folgt positioniert:


Sind Krypto-Assets für den BFH Wirtschaftsgüter?

Nach dem BFH sind Currency Token wie Bitcoin (BTC) oder Ethereum (ETH) Wirtschaftsgüter, die wirtschaftlich wie ein Zahlungsmittel anzusehen und selbstständig bewertbar sind.

Wirtschaftsgüter sind gem. § 23 EStG nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern über das Zivilrecht hinausgehende „Positionen“, aus denen sich konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb ergeben.

Der BFH lässt es folglich für die Wirtschaftsguteigenschaft genügen, dass eine Chance oder Möglichkeit von vermögensrechtlicher Relevanz erlangt wird, für die eine Gegenleistung zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang sei die zivilrechtliche Einordnung nicht von steuerlicher Bedeutung.

Nach dem BFH stellen Currency Token ein wirtschaftliches Zahlungsmittel dar. Sie fallen aber weder unter den Begriff „Geld“ noch sind sie als „E-Geld“ zu klassifizieren. Jedoch sind Bitcoin und Ether wie reale Zahlungsmittel anzusehen. Zur Begründung führte der BFH aus, dass sie einen Kurswert hätten, auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt würden und auch direkt für Zahlungsvorgänge verwendet werden könnten.


Besteht für den BFH beim Handel mit Krypto-Assets eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen?

Der Handel mit Bitcoins ist kein Glücksspiel oder einem Lottogewinn gleichzusetzen, sondern strukturell wie Fremdwährungsgeschäfte anzusehen und damit grundsätzlich steuerbar

Es bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Nach der Rechtsprechung werden Fremdwährungsbeträge angeschafft i.S.v. § 23 EStG, wenn sie gegen Umtausch von Euro oder einer anderen Fremdwährung (Fiat-Währung) erworben werden. Sie werden veräußert, wenn sie in Euro zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden.


Hat der Tausch von Krypto-Assets für den BFH steuerrechtliche Relevanz?

Der BFH bestätigt, dass auch der Tausch zwischen Currency Token steuerrechtliche Relevanz haben kann.

Wird ein Bitcoin gegen Ether getauscht, so handelt es sich um einen steuerpflichtigen Vorgang. Denn es wird als Veräußerung der einen Kryptowährung und Erwerb der anderen Kryptowährung betrachtet. Dies kann steuerliche Konsequenzen haben. Dabei ist es unerheblich, ob der Tausch auf einer Handelsplattform oder privat erfolgt.

Die Richter erklärten, „Currency Token werden i.S.v. § 23 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine andere Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro (bzw. in eine Fremdwährung) zurückgetauscht oder in andere virtuelle Währungen umgetauscht werden.“

Gibt es ein strukturelles Vollzugsdefizit – ist also keine einheitliche Besteuerung in der Krypto Welt sichergestellt?

Nach der Ansicht des BFH: Nein, es liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor.

Auch das Argument ließ der BFH nicht gelten. Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen bestehe kein strukturelles Vollzugsdefizit . Es gäbe keine gegenläufige Erhebungsregelungen, die der Besteuerung von Kryptowährungen entgegenstünden oder verhindern würden.

Mit anderen Worten, die Finanzbehörden sind in der Lage, die Besteuerung von Gewinnen aus dem Kryptohandel durchzuführen und verfügen über alle erforderlichen Instrumente, um Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen zu verhindern.


Was ist nach dem BFH Urteil bei Transaktionen von Krypto-Assets besonders wichtig zu beachten?



Meine Empfehlung

Es bleibt also wichtig, jede einzelne Transaktion auf der Wallet zu dokumentieren mit Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen und den jeweiligen Zeitpunkten.    

Sie benötigen Unterstützung?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr Christopher Arendt
c.arendt@acconsis.de

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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS

Dr. Christopher Arendt

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