Der Gesetzgeber hatte bereits am 21.11.2018 neue „Geringfügigkeits-Richtlinien“ ausgegeben und klar gestellt, welche zusätzlichen Anforderungen ab 2019 an ein solches Anstellungsverhältnis gestellt werden.
Für den Fall, dass die Arbeitszeiten nicht schriftlich festgelegt sind, kann der Betriebsprüfer eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche unterstellen. Damit würde schon mit dem Mindestlohn die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten! Es erfolgt eine Hochrechnung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbei-träge, die Sie als Arbeitgeber schulden!
Wie können Sie als Arbeitgeber nachweisen, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben eingehalten haben?
Grundsätzlich gilt die Formfreiheit, insofern kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden. Aber im § 2 des Nachweisgesetzes ist ausdrücklich geregelt, dass die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer unterschrieben auszuhändigen sind. Das gilt auch für Minijobber – egal, ob sie in einem Gewerbebetrieb oder einem Privathaushalt tätig sind.
- Wann hat das Arbeitsverhältnis begonnen?
- Wie lange soll es dauern? Gilt eine Befristung?
- Welche Tätigkeit soll verrichtet werden?
- Wie hoch ist das Arbeitsentgelt, gibt es Sonderzahlungen (etwa Weihnachts-, Urlaubsgeld)?
- Wie viele Stunden soll wöchentlich und monatlich gearbeitet werden?
- Wieviel bezahlten Urlaub gibt es (mindestens 4 Wochen pro Jahr!)?
- Wie lauten die Kündigungsfristen?
- Gilt ein Tarifvertrag?
Hat ein Minijobber keine feste Arbeitszeit, muss eine genaue Stundenerfassung erfolgen und zur Personalakte genommen werden. Der Betriebs-prüfer fordert den Nachweis an!
Minijobber, die den Mindestlohn (2020 = 9,35 €) erhalten und deren Verdienst bei 450 Euro fix im Monat liegt, müssen die Anzahl der Arbeitsstunden nach unten anpassen. Wird die monatliche Entgeltgrenze von 450 Euro mehrmals überschritten, liegt kein Minijob mehr vor! Die Jahresverdienstgrenze liegt bei 5.400 Euro und darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden.
Die Deutsche Rentenversicherung, die für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Arbeitgeber zuständig ist, fragt vermehrt nach schriftlichen Arbeitsverträgen und Personalfragebögen.
Werden zusätzlich zum Arbeitslohn regelmäßig Sonn-, Feiertags- und Nachzuschläge bezahlt, gilt es zu beachten, dass diese auch im Krankheitsfall und während des Urlaubs zu bezahlen sind, da der Mini-jobber in dieser Zeit genauso gestellt sein muss, als wenn er arbeiten würde.
Beachten muss man hierbei vor allem, dass solche Zuschläge nur steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn tatsächlich gearbeitet wurde. Während des Lohnfortzahlungszeitraums (Krankheit, Urlaub) sind sie steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Fragen?
Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen Frau Marion Lutz, Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin gerne zur Verfügung.
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