Neuerung zur A1 Bescheinigung

Wenn Mitarbeiter an internationalen Projekten befristet im Ausland arbeiten oder Dienstreisen ins Ausland unternehmen, müssen als Bestätigung für die weiterhin bestehende Sozialversicherung nach deutschen Recht sog. A1 Bescheinigungen ausgestellt und mitgeführt werden. Der Antrag muss seit 1. Januar 2019 grundsätzlich elektronisch an die zuständige Stelle übermittelt werden.

Es gibt Abkommen mit verschiedenen Ländergruppen:
 

  • EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz
  • Staaten mit bilateralen Abkommen
  • Staaten ohne Abkommen

Informationen und Übersichten finden Sie u. a. unter folgendem Link: www.dvka.de

 
Um die Voraussetzungen prüfen zu können, ob der Beschäftigte nach deutschem Recht versichert bleibt und eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden kann, werden umfangreiche Angaben benötigt:
 

  • Angaben zum Arbeitgeber in Deutschland
  • Kontaktperson/Ansprechpartner bei Fragen
     
  • Angaben zur bevollmächtigen Stelle
  • Beschäftigungsstelle(n) während der Entsendung
  • Erklärung des Arbeitgebers
      
  • Angaben zur Person
  • Empfänger des Antrags
  • Angaben zur Entsendung
  • Angaben zur Beschäftigung in Deutschland
  • Erklärung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

Die Bearbeitung einer A1 Bescheinigung dauert in der Regel ein paar Tage.
 
Die Bescheinigung sollte in bunt ausgedruckt und vom Mitarbeiter bereits bei Einreise mitgeführt werden. Notfalls kann auch der Antrag mitgeführt werden, sollte die Bescheinigung aus Zeitgründen noch nicht zurückgemeldet worden sein.

Fragen?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
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