Welche Neuerungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?

Wir haben für Sie alle Neuerungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld zusammengefasst. Das betrifft im Detail:

  • die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
  • die Neuregelung bei Neuaufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit im Hauptjob
  • eine Zusammenfassung der Aufzeichnungspflicht für geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte

Alle Details finden Sie hier.

Neuerungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Grundsätzlich erhalten kinderlose Arbeitnehmer während der Kurzarbeit 60% des weggefallenen Nettolohns, Beschäftigte mit Kindern 67%.

Ab dem 4. und ab dem 7. Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um mindestens 50% reduziert ist wie folgt:

  • Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat:
    70% des Nettolohnausfall für Beschäftigte ohne Kinder und 77% des Nettolohnausfalls für Beschäftigte mit Kindern
  • Kurzarbeitergeld ab dem 7. Bezugsmonat:
    80% des Nettolohnausfall für Beschäftigte ohne Kinder und 87% des Nettolohnausfalls für Beschäftigte mit Kindern

Für die Berechnung der Bezugsmonate werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.

Wichtig ist, Feiertage im Bezugsmonat mindern die Ausfallstunden und eine Ausfallzeit von ursprünglich 50 % kann dadurch unter die 50 % Ausfallgrenze fallen.

Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer kein erhöhtes Kurzarbeitergeld bekommt und auf dem ursprünglichen Erstattungssatz von 60% bzw. 67 % des weggefallenen Nettolohns verbleibt. 


Neuregelung Neuaufnahme Minijob während Kurzarbeit im Hauptjob

Während der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 wird das Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, nicht dem Istentgelt hinzugerechnet, soweit es zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Istentgelt die Höhe des Sollentgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.

Wenn es sich bei der neu aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung handelt, unterbleibt eine Anrechnung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auch dann, wenn die oben genannte Grenze überschritten ist.

Erinnerung Aufzeichnungspflicht
geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte

Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes sind Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten/ kurzfristig Beschäftigten verpflichtet lt. §17 (1) Mindestlohngesetz Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und jederzeit bereit zu halten im Falle einer Prüfung.

Haben Sie noch Fragen zu den Neuerungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?

Für den Fall, dass Sie diesbzgl. oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen Frau Pia Lösch, Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt  gerne zur Verfügung.

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