Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach §37b EStG bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer mit einem einheitlichen Steuersatz von 30 % zu besteuern.
Hierbei besteht die Wahl zwischen der Besteuerung der Sachzuwendungen mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers oder der Pauschalierung, bei der der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer allein trägt.
Lesen Sie, welche Sachzuwendungen pauschal besteuert werden können und was es zu beachten gilt.
Welche Sachzuwendungen können pauschal besteuert werden?
- Belohnungsessen (über Sachbezugsfreigrenze 50 EUR)
- Incentive-Reisen
- Geschenke an Arbeitnehmer (keine Aufmerksamkeiten) und Geschäftspartner.
Wann darf die Pauschalierung mit 30 % nicht angewendet werden?
Die Pauschalierung darf nicht angewendet werden, wenn die Aufwendung je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die einzelne Zuwendung im Jahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigt. In diesen Fällen müssen die übersteigenden Beträge nach den individuellen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers besteuert werden.
Was muss beachtet werden?
Die Entscheidung welche Art der Besteuerung gewählt wird, muss bezüglich der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Frist getroffen werden – also bis spätestens 28. Februar des laufenden Jahres für das Vorjahr.
Wichtig: Sofern Arbeitgeber ihre Buchhaltung selbst erledigen, sollten diese Rechnungen zwingend an das Lohnbüro weitergegeben werden, um zu überprüfen ob die Pauschalierung notwendig ist.
Sachzuwendungen, welche nach §37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden, sind für eigene Arbeitnehmer beitragspflichtig.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Pauschalierung der Lohnsteuer?
Pia Lösch
Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt
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