MoPeG: Neues Recht für die GbR und andere Personengesellschaften ab 01.01.2024

Die rechtlichen Regelungen der Personengesellschaft sind in die Jahre gekommen. Durch viele neue Rechtsprechungen sind die aktuell geltenden Regelungen überholt. Das macht den Umgang im Rechtsverkehr mit Personengesellschaften bisher teilweise unnötig kompliziert bzw. macht vor allem die GbR intransparent, verbunden mit einem gewissen Vertrauensverlust in die Rechtsform an sich.

Diese Probleme hat der Gesetzgeber nun in Angriff genommen: vor allem mit Anpassungen der §§ 705 ff. BGB und der §§ 105 ff. HGB wird das Recht der Personengesellschaften durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) zum 01.01.2024 umfassend reformiert.

Die GbR im Fokus: die lang erwartete Anpassung des GbR-Rechts

Die GbR zählt in Deutschland mit zu den beliebtesten Rechtformen. Sie ist leicht zu gründen, es besteht kein Formerfordernis, ein Stammkapital ist nicht erforderlich und von der Buchführungspflicht ist die GbR größtenteils befreit. Allerdings war sie bisher gesetzlich eher rudimentär geregelt. Sogar die Rechtsfähigkeit der GbR ist bisher nicht gesetzlich normiert, sondern lediglich durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt.  

Aber was wird sich nun durch das MoPeG für die GbR ändern?

1. Die GbR wird offiziell rechtsfähig

Die GbR gilt seit Anfang der 2000er Jahre als rechtsfähig, das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen festgestellt. Die GbR ist also in der Lage, selbst Rechte zu erwerben und wahrzunehmen, d.h. die GbR kann bspw. Eigentum erwerben oder Verträge schließen. Gesetzlich geregelt war das allerdings bisher in den Vorschriften zur GbR (§§ 705 ff. BGB) nicht, was sich jedoch jetzt durch die Reformierung ändern wird.

2. Gesellschaft im Fokus

Insgesamt rückt die Gesellschaft als solche mit dem MoPeG mehr in den Fokus, auch wenn sich an der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter nichts ändert.

Einerseits wird künftig das sog. „Gesamthandsprinzip“ aufgegeben: Damit wird das Vermögen der GbR der Gesellschaft zugeordnet, nicht – wie bisher – allen Gesellschaftern gemeinschaftlich. Andererseits werden sich künftig die Gewinn- und Verlustbeteiligung wie auch die Stimmrechte nach der Höhe der Beteiligung richten, nicht mehr nach „Köpfen“. Ausnahmen von dieser Regelung kann der Gesellschaftsvertrag aber machen.

3. Das GbR-Gesellschaftsregister kommt

Gesellschaften bürgerlichen Rechts mussten sich bisher nicht selbst in ein öffentliches Register, wie bspw. das Handelsregister, eintragen lassen. Auch dieser Punkt wird nun durch das MoPeG angepasst. Es wird das sog. Gesellschaftsregister eingeführt, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen können.

Grundsätzlich ist die Eintragung für die GbR freiwillig. Teilweise sind Gesellschaften allerdings faktisch gezwungen, sich eintragen zu lassen: Will eine GbR Grundeigentum, Gesellschaftsanteile an einer GmbH bzw. AG erwerben oder eintragungsfähige IP-Rechte (Marken, Patente etc.), ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister unerlässlich. Andernfalls sind keine Änderungen dieser Rechte mehr möglich, z.B. kein Verkauf einer Immobilie, Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft etc. Damit entsteht in diesen Fällen eine mittelbare Registrierungspflicht. Gleichzeitig profitieren Gesellschaften aber von der Eintragung: das Gesellschaftsregister entfaltet in Bezug auf die eingetragenen Vertretungsbefugnisse Gutglaubenswirkung.  

4. GbR wird umwandlungsfähig

Anders als bei anderen Gesellschaften kann die GbR derzeit noch nicht die Rechtsform wechseln – sich also z.B. nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine GmbH umwandeln.

Auch das wird das MoPeG zum 01.01.2024 ändern: Die GbR findet sich künftig im Umwandlungsgesetz unter den umwandlungsfähigen Gesellschaften. Vor allem, wenn kleine Unternehmen als GbR beginnen, aus den Kinderschuhen herausgewachsen sind und ihre rechtliche Struktur der neuen Größe anpassen wollen, wird das künftig einen nahtlosen Übergang in eine andere Rechtsform z.B. auf eine GmbH ermöglichen. Allerdings gilt auch hier eine Einschränkung: Nur Gesellschaften, die im Gesellschaftsregister eingetragen sind, können künftig die Rechtsform wechseln oder sich an Fusionen etc. beteiligen.

5. GbR löst sich mit Tod eines Gesellschafters nicht mehr auf  

Ging es nach dem Willen des Gesetzes, war mit dem Tod eines Gesellschafters bisher auch mit der GbR „Schluss“. Nur wenn sich im GbR-Vertrag eine entsprechende Fortführungsklausel fand, erlosch die GbR nicht. Dieser Grundsatz, welcher bereits für die OHG und die KG von Gesetzes wegen bestand, gilt ab dem kommenden Jahr auch für die GbR.

Änderungen für die Personenhandelsgesellschaften

Aber nicht nur die GbR wird durch das MoPeG modernisiert. Auch für die Personenhandelsgesellschaften OHG, KG und GmbH & Co. KG wird sich einiges ändern. 

1. Neues Beschlussmängelrecht

Künftig wird das Beschlussmängelrecht bei Personenhandelsgesellschaften mehr Kapitalgesellschaften gleichen. Künftig wird es deswegen bei der OHG, KG und GmbH & Co. KG „anfechtbare“ und „nichtige“ Beschlüsse geben. Nichtige Beschlüsse leiden an einem so schwerwiegenden Mangel, dass diese von sich aus unwirksam sind. Bei weniger schwerwiegenden Fehlern in der Beschlussfassung muss der Beschluss nach dem 01.01.2024 innerhalb einer Frist von drei Monaten klageweise angefochten werden, um für unwirksam erklärt zu werden.

2. Personenhandelsgesellschaften – jetzt auch für Freiberufler

Eine wichtige Neuerung für Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten und Co.: das MoPeG sorgt dafür, dass künftig auch Angehörige der freien Berufe sich in Personenhandelsgesellschaften organisieren können, nachdem Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften auch den freien Berufen schon immer offenstanden.

Diese Neuerung ist insofern spannend, da vor allem die GmbH & Co. KG es ermöglicht, die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit den Besteuerungsvorteilen einer Personengesellschaft zu kombinieren.

3. Freie Wahl des Gesellschaftssitzes

Aktuell bestimmt sich der Sitz einer Personenhandelsgesellschaft anhand des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Das bedeutet: ändert sich bloß der Verwaltungssitz, „zieht“ der Sitz des Unternehmens quasi nach. Vor allem im internationalen Kontext kann das zu lästigen, aufwendigen, aber notwendigen Änderungen führen.  Aber auch das wird sich ab dem 01.01.2024 ändern: Gesellschaften, die in Deutschland registriert sind, können den Ort ihres Verwaltungssitzes frei wählen, ohne dass es Auswirkungen auf den Unternehmenssitz (und damit z.B. Steuerpflichten) hat.

Damit haben künftig auch GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG die Möglichkeit, mit Sitz in Deutschland komplett im Ausland aktiv zu werden, ohne die Rechtsform wechseln zu müssen. Zumindest in der EU ist die Anerkennung der Gesellschaft im Ausland auch in aller Regel unproblematisch

Hat das MoPeG Folgen für die Steuer?

Nein. Das MoPeG wird keine Auswirkungen darauf haben, wie Erträge von Gesellschaftern einer Personen(handels)gesellschaft künftig besteuert werden. Der bisherige Grundsatz der transparenten Besteuerung, d.h. dass nicht die Personengesellschaft Steuersubjekt ist und der Gewinn auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird, bleibt erhalten.   

Was ist nun zu tun? Anpassungsbedarf prüfen!

Viele der Änderungen, die das MoPeG mit sich bringt, sind keine zwingenden Regelungen. Es ist also möglich, von diesen Regelungen im Gesellschaftsvertrag abzuweichen.

Insofern ist es sinnvoll, das MoPeG zum Anlass zu nehmen, aktuell bestehende Gesellschaftsverträge einmal genau unter die Lupe zu nehmen: Regelt der Gesellschaftsvertrag alles oder bestehen Lücken? Im letzten Fall greift dann ab dem 01. Januar 2024 das MoPeG. Ist man mit den gesetzlichen Regelungen einverstanden oder möchte man hiervon durch Vertrag abweichen?

Meine Empfehlung?

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Fragen zum MoPeG?

Neele Schröder

Neele Schröder
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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