So­lo­selbst­än­di­ge bekommen No­vem­ber­hil­fe und Neu­start­hil­fe!

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und Länder Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen. Für bestimmte Branchen umfasst das auch temporäre Schließungen. Soloselbständige werde mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe und Neustarthilfe) unterstützt.

Viele Soloselbständige warten auf diese Informationen, da sie bislang bei den Überbrückungshilfen meist nichts bzw. nur sehr geringe Hilfen erhalten haben, da sie wenig Fixkosten haben. Die Novemberhilfe und Neustarthilfe werden als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Um das Verfahren einfach zu halten, werden diese Kosten über den Vergleichsumsatz im Vorjahr angenähert.

  • Wie wird Soloselbständigen geholfen, die keine Fixkosten geltend machen können?
  • Welche Selbständigen qualifizieren sich für die Neustarthilfe?


Soloselbständige bekommen Novemberhilfe und Neustarthilfe!


Wie wird Soloselbständigen geholfen, die keine Fixkosten geltend machen können?

Viele Soloselbstständige – etwa viele Künstlerinnen und Künstler – haben im Rahmen ihrer Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten Soloselbständige, zum Beispiel aus dem Kultur- und Veranstaltungsbereich, sind aber häufig ganz besonders von den Folgen der Pandemie betroffen. Um Soloselbständige besser zu unterstützen , wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale ergänzt. Es wird eine Neustarthilfe für Soloselbständige als Teil der Überbrückungshilfe eingeführt. Diese Betriebskostenpauschale können nur jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen. Die Betriebspauschale ist als einmalige betriebliche Zuwendung konzipiert und soll diejenigen unterstützen, die zwar keine förderfähigen Kosten geltend machen können, aber aufgrund der Coronabedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.


Welche Selbständigen qualifizieren sich für die Neustarthilfe?

Die einmalige Betriebskostenpauschale richtet sich an Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.


Alle Ant­wor­ten zu den Fragen mit ausführlichen Details zu

  • Wie berechnet sich der Referenzumsatz?
  • Muss die Neustarthilfe zurückgezahlt werden, wenn der Umsatz höher ist als zunächst erwartet?
  • Wer kontrolliert die tatsächlichen Umsätze?
  • Ab wann kann die Neustarthilfe beantragt werden?
  • Wird die Neustarthilfe auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet?

finden sich unter:
No­vem­ber­hil­fe und Neu­start­hil­fe für So­lo­selbst­stän­di­ge
Corona-Novemberhilfe

Hilfreiche Informationen zum Thema Corona-Förderungen und Corona-Kredite finden Sie des weiteren auf der Seite der
IHK München & Oberbayern.

Hier ist beispielsweise auch nachzulesen, dass aktuell Abschlagszahlungen i. H. von 50 % des Förderbetrages bzw. max. 10.000 EUR sofort ausbezahlt werden und dass die weitere Prüfung und Auszahlung nach Antragsbearbeitung voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 ausbezahlt werden.

Auch die sog. Oktoberhilfe (für Städte die bereits vor dem 02.11. in den Lockdown gehen mussten, wie die Landkreise Berchtesgadener Land (ab 20.10.) und Rottal-Inn (27.10.) sowie die Städte Augsburg (30.10.) und Rosenheim (30.10.)) können voraussichtlich ab Ende Januar 2021 durch einen prüfenden Dritten gestellt werden.

Zudem enthält die Seite auch einen Ausblick auf die Corona-Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Jan 2021 bis Juni 2021.


Im Einzelnen gelten für die Novemberhilfe bis jetzt folgende Regeln:

Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind sowohl direkt von den temporären Schließungen betroffene Soloselbständige als auch indirekt betroffene Unternehmen. Als direkt betroffen zählen Selbständige, die auf der Grundlage von Schließungsverordnungen der Länder nach dem Beschluss von Bund und Ländern am 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt betroffen alle, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen oder in deren Auftrag tätig werden.


Förderhöhe
Im Rahmen der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 pro Woche der Schließungen gewährt. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.


Abschlagszahlungen
Ein schneller Start der Auszahlung ist für viele Soloselbständige überlebenswichtig. Daher gibt es Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe. Die Antragstellung ist ab der letzten Novemberwoche möglich. Die Abschlagszahlungen sollen ebenfalls noch im November starten. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.


Leistungsanrechnung
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November gezahlt werden, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.


Umsatzanrechnung
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.


Antragstellung
Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Sie sind – mit besonderen Identifizierungspflichten – direkt antragsberechtigt.
Die Anträge können ab dem 25.11.2020 bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

Wir raten dringend, diese Novemberhilfe zu beantragen und zu nutzen.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei und prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind. Wir beantworten auch alle Ihre Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben. Melden Sie sich bei uns.

Bis dahin weiterhin alle Gute & bleiben Sie gesund!




Krisenfälle erfordern schnelle Hilfe & Unterstützung

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie beim Service der ACCONSIS Corona Task Force.

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