Aufgrund der Fülle verschiedener Tätigkeiten im Unternehmen ergeben sich in der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht immer wieder Probleme. Dies gilt insbesondere für Geschäftsführer, Angehörige und sog. „Arbeitnehmerähnliche Selbständige“.
Um sich Sicherheit über den versicherungsrechtlichen Status zu verschaffen und mögliche spätere Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger zu vermeiden, gibt es zwei Möglichkeiten der Statusfeststellung:
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
- GmbH – Gesellschafter-Geschäftsführer- Kennziffer 1
- mitarbeitende Ehegatten & Abkömmlinge des Arbeitgebers – Kennziffer 2
Bei Beginn einer Tätigkeit ist eine Meldung mit Statuskennzeichen an die zuständige Meldestelle zu melden.
Die Meldung wird im Anschluss an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet, die daraufhin mit dem Versand entsprechender Feststellungsbögen die Ermittlungen zur Statusfeststellung einleitet.
Über die abschließende Statusfeststellung erhalten die betroffenen Arbeitgeber/Auftraggeber und Arbeitnehmer/Auftragnehmer einen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen.
Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit werden ebenfalls unterrichtet.
Die Mitteilung erfolgt im maschinellen DEÜV-Meldeverfahren.
Optionales Statusfeststellungsverfahren
Jeden Auftraggeber trifft zu Beginn der Auftragsvergabe die Pflicht zur Einstufung der jeweiligen Tätigkeit. Wird eine versicherungsfreie Selbständigkeit unterstellt, birgt dies bei einer Rentenversicherungsprüfung in späteren Jahren das Risiko hoher Nachzahlungen von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeträgen und Vorsteuer. Dagegen hilft das sogenannte optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Auch der Auftragnehmer kann das Clearingverfahren beantragen.
Wichtige Abgrenzungskriterien:
- Weisungsgebundenheit & Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
- Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen (fünf Sechstel des Umsatzes) für nur einen Auftraggeber
- keine regelmäßig Beschäftigten (mehr als geringfügig oder kurzfristig)
- Ausüben derselben Tätigkeiten durch festangestellte Arbeitnehmer
- vorangehende Arbeitnehmertätigkeit
Fragen?
Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht
Fragen haben, steht Ihnen Frau Marion Lutz, Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin in München gerne zur Verfügung.
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