Kürzung von Urlaubsansprüchen aufgrund Elternzeit?

Ist das möglich? Verstößt dies nicht gegen höherrangiges, insbesondere EU-Recht? Mit diesen Fragen hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst beschäftigt.

Die Klägerin war seit vielen Jahren beim Beklagten beschäftigt. Währenddessen befand sie sich in dieser Zeit für 3 Jahre durchgehend in Elternzeit. Drei Monate nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht.
 

Gleichzeitig beantragte sie während des Zeitraums der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren, wobei sie die während der 3 Jahre Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche – immerhin 89,5 Tage – einbeziehen wollte.
 
Der Arbeitgeber erteilte ihr den für das laufende Jahr zustehende (Teil-) Urlaub.
Den auf die Elternzeit entfallende Urlaub in Höhe von 89,5 Tagen lehnte der Arbeitgeber jedoch ab.
Und zwar zu Recht.

 
Alle drei Instanzen haben den Anspruch der Klägerin abgewiesen. Der Arbeitgeber kann nämlich gemäß Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Er muss hierzu nur eine entsprechende empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen EU-Recht, ist darin nicht zu sehen.

Fragen

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen unser Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, gerne zur Verfügung.

 
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