Steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse

Seit 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, sowie im öffentlichen Personennahverkehr, steuerfrei gestellt worden.

Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen, sowie den Energieverbrauch zu senken.

Das BMF Schreiben vom 15.8.2019 beschäftigt sich mit Fragen zu diesem Thema.

 
Begünstigt sind Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr)

  • Personenfernverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. einem weitläufigen Tätigkeitsgebiet
  • Personennahverkehr für alle Fahrten des Arbeitnehmers

Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge), sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen z.B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100, Bahncard 25. Auch Tickets für Fernzüge (ICE, IC, EC TGV, Thalys) und Fernbusse im Linienverkehr.

Nicht begünstigt dagegen sind z.B. für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen, Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren und Luftverkehr.

Die Steuerfreiheit im Personenfernverkehr kommt nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis, sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer.

Die Steuerfreiheit für den öffentlichen Personennahverkehr gilt hingegen für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bleibt auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers begünstigt.

Steuerfrei sind nur Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine mittels Gehaltsumwandlung oder Gehaltsverzicht erbrachte Arbeitgeberleistung fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung.

 
Als Nachweis sind die genutzten Fahrausweise oder Rechnungen über den Erwerb der Fahrkarten zum Lohnkonto aufzubewahren.

Sofern eine Fahrberechtigung auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten oder für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt wird, sollte der Arbeitgeber eine Prognoseberechnung zur Prüfung der Steuerfreiheit erstellen.

 
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.


Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht haben, steht Ihnen Frau Marion Lutz, Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin, gerne zur Verfügung.

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