Probearbeit oder Schnuppertage?

Wer kennt die Situation nicht? Nach dem Vorstellungsgespräch ist man sich noch nicht 100%ig sicher. Aus diesem Grund sollen Schnuppertage oder ein Probearbeiten vereinbart werden.

Sinn und Zweck ist es, dem Arbeitgeber und dem Bewerber eine bessere Vorstellung zu ermöglichen, ob es mit der zukünftigen Zusammenarbeit klappt oder nicht.

Doch dieser einfache Sachverhalt birgt große Risiken in sich. Diese können sich im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung realisieren, bzw. wenn ein abgelehnter Bewerber Anzeige beim Zoll erstattet.

Die Schnuppertage ziehen keine Vergütungspflicht und somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge nach sich und wird juristisch als Einfühlungsverhältnis benannt.

Die Probearbeit hingegen ist ein meldepflichtiges Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Bezahlung und gegebenenfalls auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Darüber hinaus gibt es auch Unterschiede im Versicherungsschutz. Das Einfühlungsverhältnis ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert, wohingegen die Probearbeit ein meldepflichtiges Arbeitsverhältnis ist und somit auch über die Berufsgenossenschaft versichert ist.

Der Unterschied zwischen der Probearbeit oder dem Einfühlungsverhältnis liegt darin, dass bei dem Einfühlungsverhältnis ausdrücklich keine Arbeitspflicht besteht und der Arbeitgeber keine Weisungen erteilen kann. Im Übrigen kann der Bewerber selbst bestimmen, wann er an den Schnuppertagen erscheint und wie lange er sich im Betrieb aufhält.

Damit der Arbeitgeber später nachweisen kann, was die Parteien seinerzeit vereinbart haben,
d.h. eine Probearbeit oder Schnuppertage, sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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