Steuerstrafverfahren gegen Krypto-Trader: Finanzamt hat erste Daten vorliegen

Das Finanzamt hat Zugriff auf Krypto-Tradings erhalten – ein Weckruf für alle Krypto-Trader.

  • Droht jetzt eine Welle von Steuerstrafverfahren gegen Krypto-Trader?
  • Wie reagiere ich, wenn die Finanzverwaltung anfragt?
  • Was muss ich tun, wenn ich auf den dem Finanzamt vorliegenden Datensatz enthalten bin und mich das Finanzamt anschreibt? 

Mit dem Anstieg von Kryptogewinnen rücken steuerliche Aspekte in den Fokus. Vermeintliche Anonymität wird aufgedeckt, während Behörden ihre Datenbanken ausbauen. In meinem Beitrag erfahren Sie, was beim Schreiben des Finanzamtes zu beachten ist und wie Sie sich schützen können, bevor es zu spät ist.


Steuerstrafverfahren gegen Krypto-Trader: Finanzamt hat erste Daten vorliegen

Durch das Traden mit Kryptowährungen wie Bitcoin und Co. und anderen digitalen Assets haben viele Investoren erhebliche Gewinne erzielt.

Die Kehrseite dieser Gewinne ist aber, dass diese möglicherweise eine steuerrechtliche Relevanz aufweisen und damit die Abgabe der Steuererklärung verpflichtend gewesen wäre. 

Viele Trader waren bereits mit der Aufarbeitung der Transaktionen überfordert und auch eine zutreffende steuerliche Einordnung war lange Zeit (- auch heute noch) eine große Herausforderung selbst für das Beraterumfeld. Das führte in der Vergangenheit dazu, dass nicht alle Anleger den steuerlichen Verpflichtungen nachkamen.

Das ist auch den Finanzbehörden bekannt. Erste Stichproben der Finanzbehörden bestätigen nunmehr diese Einschätzung.


Bin ich als Krypto-Trader für das Finanzamt anonym?

Viele Anleger vertrauten auf die Anonymität der Transaktionen. Dies ist jedoch nicht ganz korrekt.

Jede Transaktion wird zusammen mit den zugehörigen Wallet-Adressen dauerhaft und transparent auf der Blockchain gespeichert. Mit genügend Informationen ist es also möglich, diese mit realen Personen zu verknüpfen und somit eine Person zu identifizieren. Bei der Registrierung auf einer Kryptobörse gibt man oftmals seinen vollen Namen, E-Mail-Adresse oder Kreditkartendaten an, um dort handeln zu können. Anhand dieser Informationen kann die Identität ohne größeren Aufwand auch einer Wallet zugeordnet werden. Folglich bieten Kryptowährungen keine Anonymität, sondern lediglich Pseudoanonymität.

Finanzämter entwickeln Datenbanken, um Krypto-Trader auf diese Weise zu identifizieren und Transaktionen auf der Blockchain zuzuordnen.


Wie kommt das Finanzamt an meine Daten als Krypto-Trader?

Aktuell richtet die Finanzverwaltung ein Sammelauskunftsersuchen an verschiedene Kryptobörsen wie beispielsweise Bitcoin.de. Dabei werden Daten von Nutzern erfragt, die zwischen 2015 und 2017 mit Bitcoin gehandelt und dabei einen Umsatz von über 50.000 Euro pro Jahr erzielt haben.

Diese Daten werden dann mit vorhandenen Steuererklärungen abgeglichen und bundesweit genutzt, um Steuerhinterziehung aufzudecken. Während des genannten Zeitraums stieg der Wert von Bitcoin enorm, was vielen Krypto-Tradern ermöglicht hat, erhebliche Gewinne zu erzielen. Das macht die Datensätze aus der Sicht der Finanzverwaltung besonders interessant. 


Wie sehen die Schreiben des Finanzamtes aus?

Die Schreiben werden nach unserer Erfahrung überwiegend von den Wohnsitzfinanzämtern an die Steuerpflichtigen gerichtet. Diese sind in der Regel recht unspezifisch formuliert und fordern die Betroffenen zur Nacherklärung Ihre Krypto-Einkünfte für bestimmte Zeiträume auf. Ein Steuerstrafverfahren ist regelmäßig noch nicht eingeleitet.  

In besonderen Fällen werden die Schreiben direkt von der Bußgeldstelle versandt. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass ein Steuerstrafverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wird und man wird ebenfalls zur Mitwirkung aufgefordert.


Wie verhalte ich mich als Krypto-Trader, wenn ich vom Finanzamt angeschrieben werde?

Abhängig davon, welcher Absender das Schreiben an Sie richtet, sollten Sie über eine umfassende Kooperation nachdenken. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, inwieweit die Möglichkeit einer Selbstanzeige noch besteht.

Eine wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt führt zu einem Strafverfolgungshindernis, d. h. vereinfacht gesprochen, dass man straffrei (- aber nicht steuerfrei) die Krypto-Einnahmen nacherklärt. Bei der Selbstanzeige sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Vollständigkeit: Die Selbstanzeige muss alle nicht deklarierten Einkünfte mindestens der letzten zehn Jahre beinhalten. Teil-Selbstanzeigen führen nicht zu Straffreiheit.
  • Rechtzeitigkeit: Eine Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiende Wirkung haben, wenn sie vor einer Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörden erfolgt. Ist etwa bereits ein Prüfungs- oder Ermittlungsverfahren eingeleitet oder steht unmittelbar bevor, kann die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verlieren.
  • Zahlung der hinterzogenen Steuern: Innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist müssen die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen gezahlt werden.


Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige trotz der Aufforderung des Finanzamtes noch für mich als Krypto-Trader möglich ?

Ob eine Selbstanzeige möglich ist, muss angesichts der komplexen gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall eingehend geprüft werden.

Ist ein Strafverfahren bereits eingeleitet worden, ist eine wirksame Selbstanzeige regelmäßig nicht mehr möglich.

Werden Sie vom Wohnsitzfinanzamt angeschrieben ist insbesondere der Sperrgrund der Tatentdeckung durch das Finanzamt i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO zu prüfen.

Eine Tatentdeckung liegt vor, wenn die Finanzbehörde Kenntnis von der Steuerverkürzung oder einer ihrer Teile sowie derjenigen Person erlangt hat, welche die Steuer verkürzt hat oder dies versucht hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Finanzbehörde bereits den gesamten Sachverhalt in allen Einzelheiten kennt. Es genügt, wenn ihr Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung vorliegen, die sie zu weiteren Ermittlungen veranlassen.

Ist die Tat einmal entdeckt, kann eine Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führen.


Was passiert wenn ich als Krypto-Trader auf das Schreiben des Finanzamtes nicht antworte?

Ein versäumtes oder nicht angemessenes Reagieren auf das Schreiben vom Finanzamt kann zu einer Reihe von unangenehmen Konsequenzen führen, die aus meiner Sicht unbedingt vermieden werden sollten.   

  • Strafverfahren: Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung kann das Finanzamt ein Strafverfahren einleiten. Steuerhinterziehung kann mit Geldstrafen oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden.
  • Durchsuchungen: Es kann zu Durchsuchungen und anderen Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung kommen.
  • Schätzung: Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben oder auf andere Anfragen nicht reagieren, kann das Finanzamt Ihre Steuerschuld schätzen. Diese Schätzung fällt häufig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus.
  • Vollstreckung: Werden dann geschätzte Steuern festgesetzt, kann das Finanzamt zu Vollstreckungsmaßnahmen greifen. Dazu gehören zum Beispiel Kontopfändungen oder die Pfändung von Sachwerten.


Wie beuge ich als Krypto-Trader vor?

Wenn Sie in dieser Runde noch nicht seitens der Finanzbehörden angeschrieben worden sind, Einnahmen aus Krypto-Geschäften hatten und diese noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, sollten Sie die Möglichkeiten einer Selbstanzeige unbedingt überprüfen lassen.

Wir gehen davon aus, dass die Finanzbehörden weitere Ermittlungsmaßnahmen treffen werden und damit das Entdeckungsrisiko weiter zunimmt. 

Aufgrund der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC8) wird ein automatisierter Informationsaustausch zwischen Finanzplattformen und den zuständigen Steuerbehörden vorbereitet. Darüber hinaus investieren die Steuerämter vermehrt in Schulungen und spezialisierte Technologien, um Kryptotransaktionen effizienter nachverfolgen zu können. Auch die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Steuerexperten nimmt zu, wodurch die Kompetenzen im Bereich der Datenauswertung stetig erweitert werden.




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Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Thema Krypto/ NFT und Steuern haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

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Dr. Christopher Arendt

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