Der Einsatz von erneuerbaren Energien wird immer wichtiger. Um den Ausbau von Photovoltaikanlagen zu fördern, hat der Gesetzgeber nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 umfangreiche Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen eingeführt.
Zahlreiche bürokratische Hürden fallen weg. Mit den neuen Regelungen wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen attraktiver und steuerlich einfacher. Diese betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer. Auch die Finanzierung von PV-Anlagen wurde angepasst.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Automatische Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen
- Steuerbefreiung gilt teilweise rückwirkend ab 2022
- Attraktive Konditionen für die Finanzierung von PV-Anlagen
Lesen Sie die Details und was es zu beachten gilt.
Steuerliche Änderungen für Photovoltaik-Betreiber
Was ändert sich für Betreiber von kleineren Photovoltaikanlagen?
Bisher mussten Betreiber von kleineren Photovoltaikanlagen einen Antrag stellen, damit auf die einkommensteuerliche Erfassung verzichtet wurde.
Jetzt sind Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und die private Nutzung des Stroms zur Eigenversorgung automatisch von der Einkommensteuer befreit, wenn
- die Bruttoleistung der Anlage auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien 30 Kilowatt und bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien) 15 Kilowatt je Wohneinheit oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet
- und die Leistung aller PV-Anlagen des Betreibers oder der Mitunternehmerschaft insgesamt maximal 100 Kilowatt nicht überschreitet.
Die Steuerbefreiung gilt zwangsläufig, ein Wahlrecht besteht nicht. Sie gilt dabei völlig unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Wichtig zu wissen:
- Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Bestandsanlagen als auch für neu errichtete Photovoltaikanlagen rückwirkend zum 1. Januar 2022!
- Werden die genannten Leistungsgrenzen überschritten, erzielt der Betreiber weiterhin steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und muss diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben.
- Die Steuerbefreiung gilt auch für Bestandsanlagen, unabhängig davon, ob das bisherige Wahlrecht auf Verzicht zur einkommensteuerlichen Erfassung genutzt wurde oder nicht.
Können Betreiber von Photovoltaikanlagen weiterhin Ausgaben steuerlich geltend machen?
Aufgrund der Steuerbefreiung können alle mit der Photovoltaikanlage verbundenen Ausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 2022 in der Regel nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Auch Abschreibungen und Sonderabschreibungen fallen rückwirkend ab 01.01.2022 weitgehend weg.
Im Privatbereich kommt zukünftig ggf. noch eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt oder – in begrenztem Umfang – auch die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Betracht.
Wie wird die Gewerbesteuer für Betreiber von Photovoltaikanlagen geregelt?
Grundsätzlich stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, die der Gewerbesteuer unterliegt. Betreibern wird jedoch ein Freibetrag von 24.500 € pro Jahr gewährt, wenn die Anlage von einer natürlichen Person oder Personengesellschaft betrieben wird.
Ab 2022 gilt zudem eine Steuerbefreiung für die Gewerbesteuer für Anlagen, insbesondere auf Wohngebäuden oder Garagen, bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt.
Wie sehen die neuen Regelungen bei der Umsatzsteuer aus?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von Solarmodulen einschließlich der wesentlichen Komponenten und des Speichers auf 0 % reduziert.
Voraussetzungen:
- Die Lieferung erfolgt an den Betreiber der Photovoltaikanlage
- und die Photovoltaikanlage wird auf Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert.
Diese Voraussetzungen gelten automatisch als erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt.
Somit erübrigt sich in diesen Fällen zukünftig der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für Unternehmer und der damit verbundene Verwaltungsaufwand durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfällt. Ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Balkonkraftwerke sind als sogenannte „Mini-Solaranlagen“ grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt allerdings nicht für mobile Solarmodule.
Noch mehr Details zu den Regelungen der Finanzverwaltung finden Sie in unserem Newsblog: Nullsteuersatz für die Lieferung von Solaranlagen ; Auswirkungen des Nullsteuersatzes für Solaranlagen bei Entnahmen oder Wertabgaben
Attraktive Konditionen für die Finanzierung von PV-Anlagen und Batteriespeicher
Auch für die Finanzierung dieser Vorhaben hat der Gesetzgeber Maßnahmen eingeleitet. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet Kredite für PV-Anlagen (Aufdach/Fassade) sowie für Batteriespeicher an. Die Antragstellung erfolgt dabei über die Hausbank.
Einzelne Bundesländer gewähren darüber hinaus Zuschüsse.
Wie oben erwähnt, entfällt zudem seit dem 1. Januar 2023 die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden.
Wir unterstützen Sie!
Die steuerlichen Neuregelungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen sind zu begrüßen, da sie teils wesentliche Vereinfachungen und eine Minderung des Verwaltungsaufwands darstellen.
Dennoch sollte die Anschaffung sorgfältig im Voraus geplant werden. Auch die Finanzierung dieser Investition will optimal aufgesetzt sein.
Kommen Sie deshalb gerne auf uns zu.
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner
Andreas Jovanic
Steuerberater
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