Stiftung und Verein – Teil 1: der gemeinnützige Verein

Wer darüber nachdenkt, sich – ggf. zusammen mit anderen – für die Gesellschaft zu engagieren, muss irgendwann entscheiden, in welcher Rechtsform das geschehen soll.

Wer eine Non-Profit-Organisation (NPO) gründen will, kann sich dafür der üblichen Rechtsformen aus dem Gesellschaftsrecht (GbR, GmbH etc.) bedienen. Allerdings können auch eine Genossenschaft, eine Stiftung oder ein eingetragener Verein die richtige Wahl sein. Es gibt jedoch für bestimmte Rechtsformen, vor allem aber für Vereine und Stiftungen, die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu genießen. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt die Organisation als gemeinnützig anerkennt.

Die zwei wichtigsten Organisationsformen für Non-Profit-Organisationen sind die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Verein. In diesem Teil I stellen wir Ihnen den gemeinnützigen Verein als Möglichkeit der Gründung einer NPO vor.

Der (eingetragene) Verein

Der Verein, in dem sich natürliche und juristische Personen zusammenschließen können, ist in Deutschland äußerst beliebt. Geregelt ist das Vereinsrecht in einem eigenen Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, §§ 21 ff.). Verein ist aber nicht gleich Verein: Das Vereinsrecht unterscheidet u. a. zwischen dem eingetragenen Verein („e. V.“) und Vereinen, die nicht in ein Vereinsregister eingetragen sind.

Wichtig! Geht es um die Gemeinnützigkeit eines Vereins, macht es keinen Unterschied, ob ein Verein in das Vereinsregister eingetragen ist oder nicht: Auch ein nichteingetragener Verein kann den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. 

Vor allem aus haftungsrechtlichen Gründen ist es aber sinnvoll, einen Verein – unabhängig von der Gemeinnützigkeit – im Vereinsregister eintragen zu lassen. Denn nur der eingetragene Verein ist selbst rechtsfähig, kann also z. B. Verträge schließen und eigenes Vereinsvermögen bilden.

Darüber hinaus ist die Eintragung ins Vereinsregister Voraussetzung für Haftungsprivilegien nach § 31 a BGB für Organmitglieder wie z. B. Vorstandsmitglieder: Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins, die weniger als 840 EUR pro Jahr erhalten, haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Hinweis! Ein eingetragener Verein benötigt mindestens sieben Mitglieder. Außerdem kennt nur der eingetragene Verein Pflichtorgane: den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand übernimmt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins und vertritt ihn nach außen. Andere Organe, wie z. B. Kassenwart oder Beirat, können per Satzung vorgesehen werden.

Aber auch wenn Organe eines e. V. Haftungsprivilegien genießen, gilt vor allem bei steuerlichen Themen: Vorstandsmitglieder sollten sich durch externe professionelle Steuer- und Rechtsberatung absichern! Gerade Fehltritte im steuerrechtlichen Bereich bringen Haftungsrisiken mit sich, da Finanzbehörden den Begriff der groben Fahrlässigkeit hier teils großzügig auslegen.

Gemeinnützigkeit: vor allem Steuervorteile

Vereine gelten als gemeinnützig, wenn sich der Vereinszweck am Gemeinwohl orientiert: Ein gemeinnütziger Verein muss die Allgemeinheit selbstlos auf geistigem, materiellem oder sittlichem Gebiet fördern (§ 52 der Abgabenordnung (AO)). Er muss mindestens einen der in § 52 AO genannten Zwecke in der Satzung ausdrücklich benennen und tatsächlich verfolgen, dazu zählen u. a.

  • Sport,
  • Naturschutz & Tierschutz,
  • Kunst und Kultur,
  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • Völkerverständigung,
  • Wissenschaft und Forschung,
  • Bildung und
  • Flüchtlingshilfe.

Hinweis! Der gemeinnützige Zweck muss in der Vereinssatzung ausdrücklich benannt werden, genauso wie konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Zwecks! Hier gilt es, genau zu formulieren, um in den Genuss der Gemeinnützigkeits-Privilegien zu kommen. 

Wird die Gemeinnützigkeit nach einem entsprechenden Antrag vom Finanzamt anerkannt, hat das in erster Linie steuerliche Vorteile (§§ 51 ff. AO). Gemeinnützige Vereine 

  • zahlen keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer,
  • zahlen einen reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 %,
  • haben die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbescheinigungen auszustellen,
  • haben bessere Möglichkeiten, Förderungen zu erhalten, und
  • können Aktiven z. B. steuerfreie Aufwandsentschädigungen zahlen. 

Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, muss ein Verein allerdings auch strikte Voraussetzungen erfüllen: Erträge aus der Vereinstätigkeit dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden und dürfen deswegen z. B. nicht zum Aufbau eines Vereinsvermögens verwendet werden. Dies wird vom Finanzamt auch in regelmäßigen Abständen überprüft. 

Hinweis! Die genannten Steuerprivilegien greifen jedoch auch bei Anerkennung als gemeinnützig nicht unbeschränkt. Wenn zum Beispiel (auch) ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, muss genau geprüft werden, ob die Einnahmen aus diesem Bereich nicht doch zu versteuern sind. Nur wenn es sich um einen sogenannten Zweckbetrieb für den Verein handelt, stellt das kein Problem dar. Hier sollte man bei Zweifeln unbedingt professionellen Rat einholen.

Welche Vorteile hat ein Verein im Vergleich zur Stiftung?

Ein Verein hat einige Vorteile, vor allem auch im Verhältnis zur Gründung einer Stiftung – auch wenn mindestens sieben Personen für die Gründung eines Vereins notwendig sind und nicht eine Person, wie bei Stiftungen ausreicht.

Vorteile des Vereins sind u. a.:

  • Bei einem Verein ist nur geringes Anfangsvermögen notwendig. Anders bei der Stiftung: Sie benötigt meist ein großes Grundstockvermögen von idealerweise mindestens 1 Mio. EUR, bei einer Treuhandstiftung reichen schon ca. 25.000 EUR.
  • Der Gründungsaufwand ist gering, deswegen ist ein schneller Start möglich. Anders bei der Stiftung: Hier ist ein Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsbehörde notwendig.
  • Ein Rechtsformwechsel ist beim Verein möglich, bei einer Stiftung nicht.
  • Die laufenden Verwaltungskosten beim Verein sind verhältnismäßig gering. Bei der Stiftung entstehen meist höhere Verwaltungskosten, da die Finanzverwaltung u. a. verlangen kann, dass Jahresabschlüsse extern geprüft werden.
  • Den Verein trifft keine Pflicht zum Vermögenserhalt, da kein Anfangsvermögen erforderlich ist. Anders bei der Stiftung: Hier dürfen grundsätzlich nur Erträge aus dem Grundstockvermögen ausgegeben werden, das Grundstockvermögen muss auf Dauer erhalten bleiben.

Andere Rechtsformen für gemeinnützige Zwecke  

Allerdings sind der gemeinnützige Verein und die gemeinnützige Stiftung nicht die einzigen Rechtsformen, die sich für die Gründung und den Betrieb einer NPO eignen.

Vor allem wenn die Organisation nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern auch gewerblich tätig ist, um die gemeinnützigen Zwecke zu finanzieren, kann es sinnvoll sein, eine hybride Rechtsform zu wählen. Ein Beispiel für eine solche Rechtsform ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH) bzw. ihre kleine Schwester die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG). Sogar eine Aktiengesellschaft (AG) kann gemeinnützig sein. Nicht zuletzt kann eine Genossenschaft die richtige Rechtsform für eine NPO sein, mit der die Mitglieder gemeinsam soziale Ziele verfolgen.

Hinzu kommt eine weitere Möglichkeit: Auch mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform zu gründen, kann in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein. Zum Beispiel die Gründung eines Vereins für den eigentlich wohltätigen Zweck und eine Tochtergesellschaft (z. B. GmbH), um bestimmte Bereiche auszugliedern und in den Genuss einer Haftungsbeschränkung zu kommen.

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