Die vom Staat bereit gestellten Corona-Hilfen wurden oft auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die endgültige Höhe der Leistungen wird aber anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt.
Dies macht eine entsprechende Rückmeldung bzw. Schlussabrechnung erforderlich, die gegebenenfalls zur Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen führen kann.
Je nach in Anspruch genommener Unterstützung stehen nun wichtige Fristen an:
Soforthilfen: Rückmeldung bis 31.12.2023
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hatte im Rahmen seiner Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung die Corona-Soforthilfe für Unternehmer und Selbständige eingeführt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides sind Soforthilfeempfänger verpflichtet zu überprüfen, ob der bei Antragstellung erwartete Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.
Empfänger dieser Soforthilfe sind nun dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2023 eine Rückmeldung über die Verwendung der erhaltenen Mittel abzugeben. Der Link zur entsprechenden Online-Plattform wurde den Betroffenen in einem Erinnerungsschreiben per Brief bzw. E-Mail mitgeteilt. Auch Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass der Rückzahlung können über diese Datenmaske erstellt werden.
Aktuelle Informationen zur Soforthilfe
Ausführliche Informationen zu den aktuellen Rückzahlungsmodalitäten sind auf der offiziellen Website des Staatsministeriums abrufbar: https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/
Es sei darauf hingewiesen, dass bereits Einsprüche und Klagen gegen Rückzahlungsforderungen eingereicht wurden. Die Bayerische Staatsregierung hat zugesagt, Klein-Unternehmen und Selbstständigen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, weitest möglich entgegenzukommen.
Unternehmen und Selbstständige, die Unterstützung in Bezug auf die Rückmeldung ihrer Corona-Soforthilfen benötigen oder individuelle Sachverhalte klären möchten, sollten sich vertrauensvoll an ihre Steuerkanzlei wenden.
Überbrückungshilfen: Schlussabrechnung bis 31.03.2024
Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten muss nun eine Schlussabrechnung durch prüfende Dritte erfolgen.
Ursprünglich endete die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen am 31.10.2023. Auf rechtzeitigen Antrag durch prüfende Dritte konnte diese Frist bis zum 31.03.2024 verlängert werden.
Wichtig zu wissen: Sofern für Sie noch keine Schlussabrechnung eingereicht bzw. keine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, ist dieser Schritt schnellstmöglich nachzuholen. Hierfür ist ein prüfender Dritter zu beauftragen, für den das digitale Antragsportals innerhalb einer Nachfrist bis zum 31.01.2024 für Einreichungen zur Verfügung steht. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html
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