Beschäftigung von Werkstudenten – das gilt es zu beachten

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Studierende ist ein Werkstudentenvertrag eine interessante Sache. Arbeitgeber haben weniger Lohnnebenkosten, den Studierenden bleibt mehr Netto vom Brutto ihres Gehalts übrig.

Um aus steuerrechtlicher Sicht alles richtig zu machen, müssen Arbeitgeber auf einige wichtige Themen achten.

Lesen Sie mehr zu den notwendigen Nachweisen und Vorgaben zur Arbeitszeit.


Werkstudentenvertrag – was gilt es zu beachten?

Die Voraussetzung für die Anstellung eines Werkstudenten (w/m/x) ist, dass die Person zu den sogenannten „ordentlich Studierenden“ gehört.

  • Das bedeutet, dass der Werkstudent bei einer Hochschule immatrikuliert sein muss und das Studium die Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend (mehr als 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch nimmt.
  • Bei der Beschäftigung eines Werkstudenten müssen Arbeitgeber von Beschäftigungsbeginn an alle Immatrikulationsbescheinigungen eines jeden Semesters einfordern und in den Unterlagen aufbewahren.
  • Diese Nachweise sind bei jeder Sozialversicherungsprüfung vorzulegen.

Was gilt bezüglich der Arbeitszeit?

  • Ein ordentlich Studierender darf wöchentlich maximal 20 Stunden arbeiten und ist dadurch nur in der Rentenversicherung sozialversicherungspflichtig.
  • Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten – außer in der vorlesungsfreien Zeit – tritt die Eigenschaft als Arbeitnehmer in den Vordergrund und hat Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen zur Folge.
  • Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit dürfen im Laufe eines Jahres an nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) überschritten werden.

Wann und wie endet der Werkstudentenstatus?

  • Der Werkstudentenstatus endet in dem Monat, in dem der Student vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell benachrichtigt wurde.
  • Um die Beendigung des Studienganges nachweisen zu können, muss der Arbeitgeber das vorläufige Zeugnis oder die Information über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses anfordern,
  • Zeitlich ist der Eingang des Schreibens oder der E-Mail mit der Information an den Studenten maßgebend und nicht der Tag der Überreichung des Zeugnisses.

Was passiert, wenn Bescheinigungen fehlen?

Vorsicht! Bei fehlenden Immatrikulationsbescheinigungen werden Werkstudenten für den Zeitraum ohne Nachweis in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ebenfalls sozialversicherungspflichtig.

Was passiert bei Exmatrikulation?

Bei Exmatrikulation oder Beurlaubung in einem oder mehreren Semestern verliert der Student ebenfalls den Status des ordentlich Studierenden und muss in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtig abgerechnet werden.

Haben Sie noch Fragen zum Werkstudentenvertrag?

Pia Lösch

Pia Lösch

Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt

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