Krypto, NFT, virtuelle Währungen und sonstige Token: Was besagt das aktuelle BMF Schreiben?

Das neue BMF Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ ist mittlerweile auch veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie meine kurze und erste Einschätzung zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) .

Wichtige Fragen dazu beantwortet unser Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Christopher Arendt. Lesen Sie hier mehr dazu.


Krypto, NFT, virtuelle Währungen und sonstige Token

Da wir uns insbesondere auf die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit NFT’s spezialisiert haben, bedauern wir, dass in dem BMF-Schreiben leider kein eigener Anwendungsbereich für NFT‘s vorgesehen ist. 

Unstreitig gibt es viele Besonderheiten in diesem Bereich zu berücksichtigen, die auch eine steuerliche Indikation haben. Es bleiben daher viele Fragen zur Besteuerung im Bereich Krypto ungeklärt. Das gilt insbesondere für den Bereich der NFT’s.


Das auf den ersten Blick Wesentliche (nicht abschließend) anbei:

Alle Vorgänge in der Kryptowelt können eine steuerliche Relevanz haben 

Es bleibt dabei, dass sämtliche in der Kryptowelt vorgenommenen Anschaffungs- und Tauschvorgänge nach der Auffassung des Finanzministeriums steuerrelevant bleiben. Sämtliche Vorgänge innerhalb der Wallet sind daher steuerlich zu betrachten und zu würdigen.

Der Ansatz, nur dann eine steuerrechtliche Relevanz zu unterstellen, wenn die „Kryptocoins“ aus der Wallet zurück in Fiat getauscht werden, hat sich offensichtlich nicht in der Finanzverwaltung durchgesetzt.

10 jährige Haltefrist fällt (vorläufig?)

Zunächst schön ist, dass die 10-Jährige Haltefrist zumindest nach der Ansicht der Verwaltung verschwindet. D.h. alle Token, die im Privatvermögen gehalten werden, sind unabhängig von ihrer Verwendung nach einem Jahr steuerfrei veräußerbar.

Ich bin gespannt, ob dies so Bestand haben wird, denn die Steuerfreiheit hat zur Kehrseite, dass auch etwaige Verluste über den Jahreszeitraum nicht mehr geltend gemacht werden können. Es ist durchaus denkbar, dass Steuerpflichtige zur steuerlichen Anerkennung ihrer Verluste auf die 10 jährige Haltefrist Klagen werden.

Trennung zwischen Privat- und gewerblichen Geschäften bleibt im Einzelfall schwierig 

Eine saubere Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit gelingt m.E. auch mit dem neuen Schreiben nicht. Da das Mining und Forging weiterhin als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden, stellt sich die steuerliche Frage, ob man daneben überhaupt noch Token „im Privaten“ halten kann. Die Bestimmung des Umfanges des steuerlichen Gewerbebetriebs birgt nicht nur für Mitunternehmerschaften steuerliche Risiken. 

Insoweit sind jedenfalls die damit in Verbindung stehenden Token von der einjährigen Spekulationspflicht ausgenommen und stets der steuerlichen Berücksichtigung unterworfen.

Neue Möglichkeit der Bestimmung der Verbrauchsfolge 

Jedenfalls ist die Bestimmung des Veräußerungsgewinns auch über die „Durchschnittsmethode“ anstelle der First-in-First-out Methode (FiFo) als Erleichterung zu verstehen. Insoweit besteht jetzt ein Wahlrecht für den Steuerpflichtigen. 

Das ist auch für den NFT-Markt von großer Bedeutung, wo der Erwerb von Kryptocoins (Ethereum) regelmäßig nur eine (wenn auch steuerlich erhebliche) Zwischenstation ist.

Steuerliche Probleme der Airdrops 

Bei den Airdrops geht die Finanzverwaltung nunmehr im Grundsatz bereits beim „Drop“ von einem steuererheblichen Vorgang aus. Jedenfalls wird die Verknüpfung einer Wallet als ausreichende „Mitwirkung“ für die Zuordnung unter die sonstigen Einkünfte (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 EstG) gesehen. 

Der erhaltene Airdrop ist dann mit dem Marktwert zu bestimmen, was ganz erhebliche Fragen zu dessen Bestimmung (nicht nur im NFT-Bereich) aufwirft. Als Folgewirkung wird der Airdrop dann auch der einjährigen Spekulationsfrist unterworfen. Der Airdrop kann in diesen Fällen erst nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei veräußerbar sein. 

Diese Zuordnung birgt eine große steuerliche Gefahr, denn wenn der Kurs des Airdrops nach der Zuteilung einbricht und der Airdrop innerhalb der Jahresfrist veräußert wird, ist eine Verlustverrechnung (Erhalt: Airdrop = Gewinn, Airdrop-Verkauf = Verlust) aufgrund der unterschiedlichen Einkunftsarten ausgeschlossen (22 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EStG).

Dokumentationspflichten 

Hier gibt es bedauerlicherweise keine konkreten Hinweise seitens des Finanzministeriums. Es wird aber erwartet, dass ein weiteres Schreiben dieses Thema gesondert behandeln wird.

Ich halte Sie gerne hierzu weiterhin auf dem Laufenden.

Haben Sie Fragen zu Kryto & Steuern und dem aktuellen BMF Schreiben?

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS

Dr. Christopher Arendt

Selbstanzeigen
Steuerstrafverfahren
Internationales Steuerrecht

Service-Telefon
+ 49 89 547143
oder per E-Mail c.arendt@acconsis.de

Meine Empfehlung?

Der steuerliche Aspekt hinter dem Kryptohandel mit Kryptowährungen oder Kryptokunst birgt auch viele Gefahren und Herausforderungen. Gerne kann ich Sie dazu individuell beraten und mit Ihnen nach Lösungen suchen, um ihre digitalen Erträge zu sichern.

Bei Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte gerne bei mir.

Sie benötigen Unterstützung?

Ich helfen Ihnen bei allen Fragen rund um die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privat- und im Betriebsvermögen.

Hierzu habe ich eine Zusammenfassung erstellt mit den wichtigsten Fragen:

  • Was sind Kryptowährungen?
  • Was sind die häufigsten Investitionsformen?
  • Als was gelten Kryptowährungen steuerlich?
  • Wie sind Kryptowährungen im Privatvermögen zu versteuern?
  • Wie dokumentiere ich Krypto-Transaktionen im Privatvermögen?
  • Wie sind Kryptowährungen im Betriebsvermögen zu versteuern?
  • Was gibt es hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Krypto-Werten zu beachten

Gerne senden wir Ihnen das Dokumente mit meiner Zusammenfassung direkt per E-Mail zu:

Mandanteninformation zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen anfordern

    Ich erlaube ACCONSIS, meine personenbezogenen Daten zu erfassen, zu speichern, auszuwerten und mich zu kontaktieren. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne meine ausdrückliche Einwilligung nicht erlaubt.*

    Hinweis: Sie können diese Einwilligung sofort und jederzeit widerrufen. Bitte beachten Sie dazu auch unsere Datenschutzerklärung.

    *Pflichtfelder