Dienstfahrrad zur privaten Nutzung – was gilt bei der Besteuerung?

Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern kostenfrei oder vergünstigt ein Dienstfahrrad zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Der dadurch entstandene geldwerte Vorteil gehört dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sogenannte Pedelecs werden mit einem max. 250 Watt starken Motor betrieben und sind auf 25 km/h begrenzt. Diese Fahrräder haben keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht und werden verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft. Daher gelten lohnsteuerrechtlich die gleichen Bedingungen wie bei einem normalen Fahrrad ohne Motorisierung.

Die S-Pedelecs können durch unterstützte Motorisierung Geschwindigkeiten über 25 km/h erreichen (bis 45 km/h, Motorisierung 250 Watt +). Aus diesem Grund werden diese Fahrräder als KFZ behandelt und die Besteuerung richtet sich nach den Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Deshalb muss zusätzlich der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden.


Wie wird das zur privaten Nutzung überlassene Dienstfahrrad besteuert?

Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vorgenommene Überlassung von Pedelecs und Fahrrädern ohne Motorisierung führt zu steuerfreiem und beitragsfreiem Arbeitslohn. Aktuell gilt die Steuerbefreiung bis 31.12.2030. Steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die vorgenannte Überlassung infolge einer Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns erfolgt (Barlohnumwandlung).

Für die Bestimmung des geldwerten Vorteils wird der Durchschnittswert in Höhe von 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers im Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt.

Mit dem Ansatz von diesem monatlichen Durchschnittswert ist die private Nutzung komplett abgegolten.

Wenn der Arbeitgeber erstmalig in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 dem Arbeitnehmer ein betriebliches E-Bike / Pedelec oder ein normales Fahrrad überlässt, ist bis 2030 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.

Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge kann hier nicht angewendet werden.

Bei der unentgeltlichen Überlassung eines sogenannten S-Pedelecs erfolgt die Bestimmung des geldwerten Vorteils nach den geltenden Grundätzen der Überlassung eines Kraftfahrzeuges. Hier müssen zur Bewertung des geldwerten Vorteils die Privatnutzung (1% – Methode) und zusätzlich die Fahrten Wohnung – Arbeit (0,03 % des Listenpreises je Kilometer) angesetzt werden.

Die Fahrtenbuchmethode kann anstatt der 1%-Methode angewandt werden.

Wenn ein E-Bike als KFZ eingeordnet wurde, werden die gleichen steuerlichen Vorteile wie bei der Besteuerung eines Dienstfahrzeuges (1%-Methodik) angewandt.

  • Bei S-Pedelecs, die in der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2018 angeschafft wurden, ist der maßgebliche inländische Bruttolistenpreis um die darin enthaltenen Kosten pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern.
  • Bei S-Pedelecs, die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft werden, ist der maßgebliche inländische Listenpreis während der gesamten Nutzung nur zu 1/4 anzusetzen.

Tipp:

Der Arbeitgeber bleibt ohne eine Vertragsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Leasingvertrags weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Hier sollten entsprechende Regelungen vorab schriftlich festgehalten werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Dienstfahrrad und Besteuerung?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen Frau Pia Lösch, Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt  gerne zur Verfügung.

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