Neue Regeln zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen in Bayern

Eine Rückzahlung von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen soll niemanden in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Deshalb erleichtert die Bayerische Staatsregierung die Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen in Bayern.

Betroffene inhabergeführte Unternehmen und Soloselbstständige können ab 1. Juni 2023 einen Erlass der Rückzahlung beantragen.

Lesen Sie nachfolgend, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nach welchen Kriterien geprüft wird und unsere Empfehlung dazu.

Wer kann einen Erlass beantragen?

Inhabergeführte Unternehmen und Soloselbstständige, die wenig verdienen und angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation durch eine Rückzahlung ihre Existenz gefährdet sehen, können ab 1. Juni 2023 den Erlass der Rückzahlung der Corona-Hilfen online beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

Als grobe Richtschnur ist ein Erlass oder Teilerlass möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern unter 25.000 Euro (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte und das liquide Betriebsvermögen nicht ausreichen, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu leisten.

Welche Möglichkeiten gibt es, um eine Rückzahlung zu erleichtern bzw. zu erlassen?

Schon bisher galt: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni 2023 zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Ratenzahlungen können spätestens ab 1. Juni 2023 über die Online-Plattform beantragt werden.

Wer seine Existenz gefährdet sieht, kann den Erlass der Rückzahlung online beantragen. Eine entsprechende Einzelfallprüfung wird nach klaren Kriterien durchgeführt, die die wirtschaftliche Situation des Antragstellers berücksichtigen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses die Rückzahlung erlässt.

Welche Kriterien werden in Betracht gezogen?

Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreichen, um die Soforthilfe-Rückzahlung – angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr – zu leisten. Bei den weiteren Einkünften werden Einkünfte der Ehegatten nur berücksichtigt, soweit sie über 30.000 Euro jährlich hinausgehen. Vom liquiden Betriebsvermögen können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben – beispielsweise Löhne und Mietzahlungen – für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate als Schonvermögen abgezogen werden.

Unsere Einschätzung und Empfehlung

Bayern nutzt aktuell rechtliche Spielräume, um Erlass, Stundung bzw. Ratenzahlungen zu ermöglichen. Allerdings ist weiterhin nicht geklärt, ob die Forderung nach Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen grundsätzlich zulässig ist, da diese als Zuschüsse angekündigt waren und eine Rückzahlung nicht vorgesehen war. Aus Sicht des BVMW Bayern sollten Rückzahlungen nur dann erfolgen, wenn beim Antrag falsche Angaben gemacht wurden.

Bis Klarheit herrscht, lautet deshalb unsere Empfehlung: Gegen Rückzahlungsbescheide – ggf. mit Unterstützung Ihres Rechtsanwalts – Einspruch einlegen und bis Ende Juni weder Rückzahlungen leisten noch das Online-Rückmeldeverfahren nutzen. 

Fragen zu Corona Wirtschaftshilfen?

Klaus Nützl

Klaus Nützl
Leitung Immobilien- und Finanzierungsberatung
Geschäftsführer der ACCONSIS GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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