Corona-Soforthilfe – wem droht die Rückzahlung?

In den ersten Monaten der Corona-Krise gewährte die Regierung kleineren Unternehmen und Soloselbstständigen, die in eine existenzielle Notlage geraten waren, Soforthilfen. Voraussetzung für die Antragsberechtigung der Corona-Soforthilfe war das Vorliegen eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses. Laut Bewilligungsbescheid sind alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfen verpflichtet zu prüfen, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass auch so eingetreten ist.

Seit 28. November 2022 versendet die Regierung von Oberbayern Erinnerungsschreiben an diese Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe. Das Ziel ist sicherzustellen, dass Gelder nicht ungerechtfertigt oder zu hoch ausgezahlt wurden.

Nun ist die Unsicherheit groß: Wer muss Soforthilfen ganz oder anteilig zurückzahlen? Wie kann ich meinen tatsächlichen Liquiditätsengpass herausfinden? Welche Frist gilt? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Für wen und was war die Corona-Soforthilfe gedacht?

Die Corona-Soforthilfe war für Betriebe gedacht, die in ihrer Existenz bedroht waren und auf keine Rücklagen zurückgreifen konnten. Sie sollte dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu begleichen. Zu diesen betrieblichen Kosten gehören beispielsweise die Betriebsmiete, der Strom oder das Telefon. Nicht hingegen Personalkosten, Abschreibungen oder private Lebenshaltungskosten.

Für die Förderhöhe und -berechtigung bei  der Soforthilfe wurde ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten abgestellt.

Weshalb werden nun Erinnerungsschreiben versendet?

Die Vorgehensweise zur Prüfung der Antragsberechtigung für die Soforthilfe wurde in den Bundesländern zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt.

Für alle Antragsteller aus Bayern gab es bereits eine Verpflichtung zur Selbstprüfung.
Die Prüfung der Antragsberechtigung wurde in Bayern bisher über Stichprobenprüfungen bei einzelnen Antragstellern vorgenommen. Jetzt wurden hingegen noch einmal alle Empfänger der Corona-Soforthilfe angeschrieben und auf die Verpflichtung zur Überprüfung und gegebenenfalls Rückzahlung zu viel erhaltener Soforthilfen hingewiesen.

Der Betreff der versendeten postalischen Schreiben oder E-Mails lautet deshalb Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“.

Wie kann ich meinen tatsächlichen Liquiditätsengpass ermitteln?

Der Liquiditätsengpass im Sinne des Soforthilfe-Programms berechnet sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen; wichtig: keine Personalkosten!) abzüglich der erwerbsmäßigen Einnahmen im Betrachtungszeitraum. Die Höhe der Soforthilfe darf den tatsächlichen Liquiditätsengpass nicht übersteigen.

Die nachträgliche Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses anhand von Ist-Werten ist vom Empfänger / der Empfängerin der Soforthilfe selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen.

Zur nachträglichen Überprüfung des prognostizierten Liquiditätsengpasses steht auf der Website des Bayerisches Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine Berechnungshilfe zur Verfügung: www.soforthilfecorona.bayern

Wichtig: Die Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung kann ausschließlich über eine Online-Datenmaske erfolgen. In dem Erinnerungsschreiben ist dazu ein personalisierter Link/QR-Code zur Online-Datenmaske aufgeführt.

In welchen Fällen muss ich die Corona-Soforthilfe (teilweise) zurückzahlen?

Eine Überkompensation liegt vor, wenn und soweit die erhaltene Soforthilfe den errechneten Liquiditätsengpass übersteigt.

Ausschlaggebend ist dabei das Ergebnis der individuell befüllten Berechnungshilfe (siehe Hinweis oben). Wird nach Eingabe aller Zahlen einschließlich der erhaltenen Soforthilfe in der Berechnungshilfe im Feld „Überkompensation“ nicht die Zahl „0“ angezeigt, liegt eine Überkompensation vor und der ermittelte Betrag muss zurückgezahlt werden. 

Welche Frist gilt zur Umsetzung?

Die Berechnung des Liquiditätsengpasses entsprechend der Berechnungshilfe muss unverzüglich nach Erhalt des Erinnerungsschreibens durchgeführt werden.

Das Staatsministerium weist unter Punkt 1.7. der häufig gestellten Fragen darauf hin, dass „… unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Das heißt, wenn Sie gerade unterwegs oder im Urlaub sind, können Sie die Berechnung selbstverständlich erst durchführen, wenn Sie wieder zuhause sind und alle Unterlagen zur Verfügung haben. Sofern ein unterstützender Dritter (z.B. Steuerberater) aufgrund Terminschwierigkeiten erst in einigen Wochen dafür Zeit findet, dann genügt das auch noch. …“

Die Online-Datenmaske ist bis 30.06.2023 geöffnet. Bis zu diesem Termin ist auch Zeit für eine ggf. erforderliche Rückzahlung.

Sie brauchen Unterstützung?

Da die Corona-Soforthilfen in der Regel von den Antragsstellern direkt, d.h. ohne die Unterstützung eines Prüfenden Dritten beantragt wurden, kann auch die Überprüfung selbst durchgeführt werden.

Viele Fragen werden im Rahmen der Fragen & Antworten des Staatsministeriums ausführlich beantwortet: www.soforthilfecorona.bayern

 Sollten Sie dennoch Unterstützung benötigen, so stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

Fragen zu Corona Wirtschaftshilfen?

Klaus Nützl

Klaus Nützl
Leitung Immobilien- und Finanzierungsberatung
Geschäftsführer der ACCONSIS GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
corona@acconsis.de