Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer treten 2023 wichtige Änderungen in Kraft:
Die Krankmeldung in Papierform – der berühmte „gelbe Schein“ – wird für gesetzlich Krankenversicherte abgeschafft und durch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Für Arbeitgeber ist die Teilnahme am digitalen Verfahren ab 2023 verpflichtend.
Für die Berechnung der Kranken- und Rentenversicherung gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen.
Weitere Details dazu:
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt Krankmeldung in Papierform
Der „gelbe Schein“ für die Krankmeldung hat ausgedient! Für gesetzlich Krankenversicherte wird die Krankschreibung ab dem 01. Januar 2023 digital. Der neue Ablauf:
- Nach § 5 Abs. 1a EFZG entfällt die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer.
- Zukünftig erhält der Arbeitnehmer bei Krankheit von seinem Arzt nur noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für die eigenen Unterlagen. Die Verpflichtung, die AU dem Arbeitgeber vorzulegen, entfällt.
- Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, übermittelt diese elektronisch an die zuständige gesetzliche Krankenkasse. Wichtig zu wissen: Privatärzte können am eAU-Verfahren nicht teilnehmen.
- Der Arbeitgeber oder die zuständige Entgeltabrechnungsstelle kann dann die Daten der AU entsprechend über das Abrechnungsprogramm abrufen.
Wichtig: Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer entfällt nur die Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber, nicht die Anzeigepflicht! Der Arbeitnehmer muss weiterhin bei Krankheit unverzüglich seinen Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren.
Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Ab 01. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 66.600 Euro.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 59.850 Euro jährlich angehoben (Monatsbrutto 4.987,50).
- Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt in Westdeutschland 7.300 Euro monatlich und in Ostdeutschland 7.100 Euro monatlich.
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Pia Lösch
Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt
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