Arbeitnehmer in Quarantäne: Wer zahlt?

Die Corona-Pandemie führt mit der aktuellen Omikron-Welle zu Infektionszahlen in bisher nie dagewesener Zahl. Das führt gleichzeitig zu einer nie dagewesenen Zahl von Mitarbeitern, die sich auf Weisung des Gesundheitsamtes und auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Quarantäne begeben müssen.

Wer in Quarantäne ist, darf den häuslichen Bereich nicht verlassen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Erkrankung vorliegt oder nicht. Ein Freitesten ist derzeit frühestens 7 Tage (Stand Anfang Februar 2022) nach dem positiven Testergebnis möglich.

Für Arbeitgeber wirft die Tatsache, dass Arbeitnehmer wegen der Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen dürfen, schnell auch arbeitsrechtliche Fragen auf, beispielsweise: Muss man als Arbeitgeber Arbeitnehmer in Quarantäne in jedem Fall weiterhin bezahlen? 

Wir haben deshalb unserem Experten für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Christian Seidel, einige Fragen zu exakt diesem Thema gestellt.  

Wer zahlt, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne muss?


Gibt es eine einfache Daumenregel, die besagt: Arbeitnehmer in Quarantäne müssen vom Arbeitgeber immer weiterbezahlt werden oder eben nicht?

Nein, eine solche Daumenregel gibt es (leider) nicht. Denn es gibt unterschiedliche Kriterien, die dafür maßgeblich sind, ob ein Arbeitnehmer in der Quarantäne weiterbezahlt werden muss und: von wem. Hier gibt es je nach Situation durchaus Unterschiede.

In einigen Fällen muss der Arbeitgeber normal Gehalt weiterbezahlen – mit oder ohne Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat. In anderen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In wieder anderen Fällen muss der Arbeitgeber für die Zeit der Quarantäne finanziell nicht aufkommen.


Ist der Unterschied „geimpft“ und „nicht geimpft“ für diese unterschiedlichen Szenarien relevant?  

Ja, der Impfstatus von Mitarbeitenden ist eines von mehreren relevanten Kriterien, wenn es darum geht festzustellen, ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in Quarantäne weiterbezahlen muss, bzw. dafür, ob er gegebenenfalls staatliche Entschädigungen für diese Bezahlung verlangen kann. Künftig kann sogar das Kriterium „geboostert“ oder „nicht geboostert“ ausschlaggebend werden.


Welche Kriterien sind ausschlaggebend dafür, ob und wie Arbeitgeber Arbeitnehmer in Quarantäne bezahlen müssen?

Zunächst ist die Frage entscheidend: Hat der Arbeitnehmer seine Situation – also sich in Quarantäne begeben zu müssen – selbst verschuldet? Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht geimpft ist – das gilt seit dem 01.11.2021. Das Gleiche gilt, wenn er sich nach der Rückreise aus einem Hochrisikogebiet bzw. Virusvariantengebiet in Quarantäne begeben muss. Dann ist die Quarantäne allerdings nur „selbst verschuldet“, wenn die Reise vermeidbar war und er wissentlich in ein Hochrisikogebiet bzw. Virusvariantengebiet gereist ist.

Das zweite Kriterium: Ist der Arbeitnehmer in Quarantäne arbeitsfähig oder arbeitsunfähig erkrankt? Denn auch (gesunde) Erstkontakte sind unter Umständen verpflichtet, sich zu isolieren, wenn sie noch nicht geboostert sind.

Und nicht zuletzt ist für die Frage entscheidend: Kann der Arbeitnehmer in Quarantäne (zu Hause) seiner Arbeitspflicht im „Homeoffice“ nachkommen oder nicht.  


Legt man diese Kriterien zugrunde: Wann zahlt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer in Quarantäne?  

Arbeitgeber bezahlen in dieser Situation nahezu immer – allerdings aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen. Außerdem haben Arbeitgeber teilweise die Möglichkeit, staatliche Entschädigungen zu erhalten.

Grundsätzlich unterscheiden sich die Szenarien wie folgt:

  1. Ein Arbeitnehmer muss unverschuldet oder verschuldet in Quarantäne. Er ist aber nicht arbeitsunfähig krank und kann aus dem Homeoffice arbeiten. In diesem Fall wird quasi normal gearbeitet. Hier bezahlt der Arbeitgeber weiter das normale Arbeitsentgelt, bekommt dafür aber auch die geschuldete Arbeitsleistung.
  2. Ein Arbeitnehmer muss unverschuldet oder verschuldet in Quarantäne, ist aber arbeitsunfähig krank. Hier kommt es auch nicht darauf an, ob die Arbeit aus dem Homeoffice möglich ist. Hier erhalten Arbeitnehmer wie sonst auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, also zunächst vom Arbeitgeber. Bei längerer Erkrankung wird der Arbeitnehmer dann von der Krankenkasse bezahlt.
  3. Ein Arbeitnehmer muss unverschuldet in Quarantäne, ist arbeitsfähig, kann aber nicht aus dem Homeoffice arbeiten. Das ist z.B. denkbar, wenn der Mitarbeiter in der Produktion arbeitet. Hier zahlt der Arbeitgeber für sechs Wochen Entschädigungen in Höhe des normalen Gehalts an den Arbeitnehmer. Diese Kosten kann er sich aber von den Behörden nach § 56 IfSG erstatten lassen. Nicht ganz klar ist allerdings nach der derzeitigen Rechtsprechung, ob das auch für die ersten drei bis fünf Tage gilt, weil das kein erheblicher Zeitraum nach § 616 BGB ist. Das kann aktuell relevant werden, wenn die Quarantänezeiten z.B. auf 4 Tage verkürzt werden.
  4. Muss ein Arbeitnehmer verschuldet in Quarantäne, ist arbeitsfähig, aber kann nicht von zu Hause arbeiten, muss der Arbeitgeber nicht bezahlen: er hat in diesem Fall einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG, den der Arbeitgeber bedienen müsste. Der Anspruch auf Entgeltzahlung entfällt, weil der Arbeitnehmer selbst verschuldet hat, dass er seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann.

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Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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