Erinnerung! Ablauf der Übergangsfristen zur Eintragung im Transparenzregister

Haben Sie dem Transparenzregister bereits die wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Rechtseinheit mitgeteilt? Noch nicht? Dann wird es höchste Zeit!

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Wichtig zu wissen: Die vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfristen zur Eintragung im Transparenzregister laufen dieses Jahr nach und nach aus.

Lesen Sie dazu die Hinweise unserer Rechtsanwältin Neele Schröder.


Wichtige Fakten zur Eintragung im Transparenzregister

Wann laufen die Übergangsfristen aus?

Die Übergangsfrist zur Eintragung im Transparenzregister richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft:

Aktiengesellschaften, KGaA, SE31. März 2022
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften, Partnerschaften30. Juni 2022
Alle anderen Fälle, bspw. OHG, KG,31. Dezember 2022

Achtung:

  • Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten.
  • Sie gelten auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen).

Leider zeigt unsere Praxiserfahrung: Viele eintragungspflichtige Vereinigungen gehen davon aus, dass sie von der Mitteilungsfiktion profitieren und haben deshalb noch keine Eintragung vorgenommen. Jedoch stellt sich bei der Prüfung heraus, dass eine Eintragung bereits seit Oktober 2017 erforderlich war.

Warten Sie deshalb nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist, sondern werden Sie jetzt tätig!

Was gilt für den Verein?

Für Vereine gilt, dass sie die Meldungen grundsätzlich nicht selbst vornehmen müssen, da die Daten des Vereinsregisters automatisch in das Transparenzregister eingetragen werden.

Jede Regel hat aber auch Ausnahmen! Hat ein Verein auch wirtschaftlich Berechtigte oder haben nicht alle Vorstände einen Wohnsitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit, dann muss der Verein selbst aktiv werden und die Eintragung selbst vornehmen!

Bei Versäumung drohen hohe Geldbußen!

Wer die Fristen versäumt und die Mitteilungspflichten nicht einhält, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Bei Versäumnissen hinsichtlich der neuen Meldepflichten können Bußgelder zwar frühestens ein Jahr nach der jeweiligen Meldefrist festgesetzt werden. Dennoch sollten Sie diese Fristen nicht ausreizen, sondern sich rechtzeitig um die erforderliche Mitteilung kümmern.

Was muss gemeldet werden?

In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von den im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben.

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  • Alle Staatsangehörigkeiten

in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten.

Transparenzregister und Corona-Hilfen

Viele Unternehmen leiden unter der Corona-Pandemie und haben in den letzten zwei Jahren Soforthilfen beansprucht.

In diesem Fall profitieren die Vereinigungen nicht mehr von den Übergangsfristen. Mit der Folge, dass die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten bereits vorzeitig erfolgen muss. Also warten Sie nicht ab, die Mitteilung vorzunehmen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich!

Insider-Online
Aufzeichnung vom 10.11.2021


Kapitel mit Zeitangaben

  • 00:00 – Vorstellung & Einleitung
  • 04:22 – Was ist ein Transparenzregister?
  • 05:10 – Neue Gesetzesänderung
  • 07:23 – Übergangsfristen für die Meldung
  • 09:27 – Wer ist zum Transparenzregister zu melden?
  • 10:08 – Wer ist nicht zum Transparenzregister zu melden?
  • 10:31 – Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter?
  • 13:16 – Welche Informationen über den wirtschaftlichen Berechtigten müssen eingetragen werden?
  • 14:36 – Beispielsfälle für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 19:13 – Besonderheit bei Vereinen
  • 20:10 – Besonderheit bei Stiftungen
  • 20:53 – Was passiert, wenn sich etwas ändert?
  • 21:52 – Was passiert, wenn eine Eintragung, die schon vorgenommen wurde, falsch ist?
  • 22:46 – Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung?
  • 24:09 – Was hat man für Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Meldepflicht?
  • 25:07 – Wie hoch können die Bußgelder sein?
  • 28:08 – Können Sie bitte auf die Kommanditgesellschaft eingehen?
  • 28:22 – Bei Personengesellschaften mit zwei Komplementären mit 40% und 20%. Wer ist einzutragen?
  • 31:58 – Was passiert nach einer Unstimmigkeitsmeldung?
  • 35:27 – Bekommt der Verpflichtete z.B. die Bank eine Mitteilung über das weitere Vorgehen nach der Unstimmigkeitsmeldung? Woher weiß man, dass alles passt? Muss man das täglich prüfen?
  • 37:21 – Sollte die Ordnungswidrigkeit zugegeben oder sollte widersprochen werden?
  • 38:33 – Muss eine Erbengemeinschaft eingetragen werden?
  • 39:25 – Wer hat Zugriff auf das Transparenzregister z.B. nur die Anwälte oder die Firmen selbst?
  • 40:44 – Gilt die Meldepflicht auch für reine Innengesellschaften oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts z.B. Grundstücksgesellschaften?
  • 41:29 – Ist ein Gewerbebetrieb für den Betrieb einer PV-Anlage meldepflichtig?
  • 42:03 – Die Kommanditgesellschaft hat zwei Kommanditisten je 50%. Der Komplementär hat 0%. Muss der Komplementär auch gemeldet werden? Muss der Stand jetzt heute eingetragen werden oder auch die Historie seit Oktober 2017?
  • 44:18 – Welche Gebühren fallen bei der Eintragung an?
  • 46:03 – Wie sieht es mit Unternehmen aus, die sich gerade in einer Liquidation befinden, also wenn die Löschung nicht bis zum 30.06.2022 vorgenommen wird?
  • 47:44 – Wenn man alle Erben einzeln nennt, dann mit welcher Beteiligungshöhe z.B. Beteiligungshöhe des Erblassers oder ihrer Beteiligungshöhe an der Erbengemeinschaft?
  • 48:26 – Bei einer GmbH & Co. KG ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 0%. Dahinter stehen zwei natürliche Personen mit je 50%. Muss der Komplementär immer eingetragen werden, unabhängig von der Beteiligungshöhe?
  • 50:14 – Die Gesellschafter einer KG haben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Ist ein Transparenzregister notwendig?
  • 53:27 – Dürfen Steuerberater die Meldung für ihre Mandanten vornehmen oder nur Rechtsanwälte?

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Fragen zum Transparenzregister?

Neele Schröder

Neele Schröder
Rechtsanwältin
Schwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht

Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
n.schroeder@acconsis.de

Meine Empfehlung?

Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion müssen jetzt im Endeffekt alle Gesellschaften ihren wirtschaftlich Berechtigten offenlegen.

Die Gesetzesänderung zum Transparenzregister sollte zum Anlass genommen werden, die erforderlichen Informationen zu überprüfen, Meldungen und/ oder gegebenenfalls Berichtigungen bei bereits bestehenden Einträgen vorzunehmen.

Bei Fragen melden Sie sich bei mir.
Ich unterstütze Sie gerne!