Wichtige Änderungen im Stiftungsrecht ab Juli 2023

Ab dem 1. Juli 2023 tritt das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft, das viele bisher unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Punkte im Stiftungsrecht zusammenführt, ergänzt und klärt. Die Reform beinhaltet neben neuen, bundeseinheitlichen Regelungen auch die Einführung eines zentralen Stiftungsregisters. Die Änderungen sollen für mehr Rechtssicherheit bei Haftungsfragen, Umwandlung und Zusammenlegung von Stiftungen sorgen.

Lesen Sie hier, welche Änderungen bevorstehen.


Welche wesentlichen Änderungen bringt die Stiftungsrechtsreform mit sich?

Die neuen Regelungen gelten sowohl für gemeinnützige Stiftungen im Sinne der Abgabenordnung als auch für eigennützige (Familien-) Stiftungen. Die Gesetzesänderung sind sehr weitreichend und sollen die Eigenverwaltung für Stiftungen erleichtern und für mehr Flexibilität sorgen. Zugleich sollen möglichst bundeseinheitliche Regelungen geschaffen werden. Dazu zählt auch, dass ab 01. Januar 2026 – ähnlich dem Handelsregister – ein bundeseinheitliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt wird.

  • Künftig ist zum Beispiel rechtlich bindend festgelegt, dass dem Willen des Stifters im Rahmen der Verwaltung maßgebliche Bedeutung zukommt.
  • Ferner definiert das Gesetz erstmals die unterschiedlichen Vermögensbestandteile des Stiftungsvermögens in Grundstockvermögen, welches in der Regel dauerhaft erhalten werden soll und sonstiges Vermögen, mit welchem vorwiegend der Stiftungszweck gefördert werden soll.
  • Daneben gibt es nun auch eine klare Regelung zur Haftung von Organmitgliedern (sogenannte Business Judgement Rule) im Gesetz.
  • Zudem sollen spätere Satzungsänderungen künftig einfacher möglich sein.


Welche Auswirkungen hat das neue Stiftungsrecht auf die Gründung von Stiftungen?

Der Gesetzgeber hat mit der Stiftungsrechtsreform einen langen Streit um die Formbedürftigkeit des Stiftungsgeschäfts entschieden: Das Errichtungsdokument (sog. Stiftungsgeschäft) unterliegt grundsätzlich nur noch der Schriftform, das heißt ein Notartermin ist nur in Ausnahmefällen nötig. Daneben sollten künftige Stifter jedoch die neue Rechtslage bei Stiftungserrichtung konkret vor Augen haben und ihre Satzung an der neuen Rechtslage ausrichten.


Was müssen Stiftungsverwalter in Zukunft beachten?

Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist künftig eine klare Trennung zwischen dem sogenannten Grundstockvermögen, das grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten ist, und dem sonstigen Vermögen vorzunehmen. Vom Grundstockvermögen dürfen je nach Ausgestaltung nur die generierten Erträge für den Stiftungszweck Verwendung finden. Mit dem sonstigen Vermögen können die Stiftungszwecke unmittelbar gefördert werden.

Es empfiehlt sich für die Verantwortlichen, an dieser Vorgabe des Gesetzgebers anzuknüpfen und individuell zu definieren, welche Vermögensbestandteile welchem Bereich zuzuordnen sind. Dies geschieht zum Beispiel durch eine Satzungsänderung oder durch den Beschluss sogenannter Anlagerichtlinien zur Verwaltung des Stiftungsvermögens.


Welche Änderungen gibt es bei der steuerlichen Behandlung von Stiftungen?

Aus steuerlicher Sicht müssen bei gemeinnützigen Stiftungen die Voraussetzungen der Abgabenordnung weiterhin eingehalten werden. Hier gibt es durch die Stiftungsrechtsreform keine wesentlichen Änderungen. Sofern allerdings aufgrund der Stiftungsrechtsreform eine Satzungsänderung vorgenommen werden soll, muss die geänderte Satzung in ihrer neuen Fassung den strengen Anforderungen aus dem Gemeinnützigkeitsrecht genügen. Hier gilt es, besonders bei Neuregelungen zur Verwaltung des Stiftungsvermögens besondere Vorsicht walten zu lassen und die Neuregelungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Steuerrecht prüfen zu lassen.


Was müssen bereits bestehende Stiftungen beachten?

Aktive Stiftungen sollten die bestehende Stiftungssatzung auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Regelungen überprüfen und die Chance nutzen, die Stiftungssatzung auf den neuesten Stand zu bringen. Ein Anreiz kann sein, dass ab dem 01. Juli 2023 durch eine Regelung in der Satzung die Haftung von Stiftungsvorstand oder Stiftungsrat begrenzt werden kann.


Welche Rolle spielen die Stiftungsaufsichtsbehörden?

Damit eine Stiftung „ins Leben gerufen“ werden kann, bedarf es der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Diese prüft dann im Rahmen des sog. Anerkennungsverfahrens, ob die Stiftungssatzung den neuen gesetzlichen Regelungen ab dem 01. Juli 2023 entspricht. Aber auch bei einer Satzungsänderung zur Anpassung an die neue Rechtslage empfiehlt es sich wie bisher auch, diese eng mit der zuständigen Stiftungsaufsicht abzustimmen. Sofern eine Stiftung in Schieflage gerät, kann die Stiftungsbehörde künftig Notmaßnahmen zum Erhalt bzw. zur Umgestaltung der Stiftung ergreifen.

Unsere Empfehlung

Durch eine rechtzeitige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Satzung können bestehende Stiftungen sicherstellen, dass sie auch in Zukunft ihren Stiftungszweck erfüllen und ihre Rechte und Pflichten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen stehen.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Stiftungssatzung.

Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Leon Feyler


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