Änderung Geldwäschegesetz zum 01. August: Neuerungen für das Transparenzregister

Ab dem 01. August 2021 ist die Mitteilungsfiktion für alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften entfallen! Durch das in Kraft treten des neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) wurde das Geldwäschegesetz (GwG) reformiert.
Die bisher geltende Mitteilungsfunktion ist entfallen.

Ab sofort sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften angehalten eine Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister vorzunehmen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.

Die Gesetzesänderung sollte zum Anlass genommen werden, dass jede Gesellschaft ihre Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten überprüft, fehlende Meldungen unverzüglich nachholt und/oder Berichtigungen zum wirtschaftlich Berechtigten vornimmt.


Änderung Geldwäschegesetz zum 01. August 2021:
Neue Regelung zum Transparenzregister

  • Was genau hat sich geändert beim Transparenzregister?
  • Was versteht man unter „Auffangregister“ und „Vollregister“?
  • Wer muss sich beim Transparenzregister melden?
  • Welche Rechtsfolgen bestehen bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht?

Alle Hintergründe zum „neuen“ Transparenzregister und weitere Details.



Meine Empfehlung?

Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion müssen jetzt im Endeffekt alle Gesellschaften ihren wirtschaftlich Berechtigten offenlegen.

Die Gesetzesänderung des Geldwäschegesetzes und zum Transparenzregister sollte zum Anlass genommen werden, die erforderlichen Informationen zu überprüfen, Meldungen und/ oder gegebenenfalls Berichtigungen bei bereits bestehenden Einträgen vorzunehmen.

Bei Fragen melden Sie sich bei mir.
Ich unterstütze Sie gerne!

Fragen zum Geldwäschegesetz & Transparenzregister?

Neele Schröder

Neele Schröder
Rechtsanwältin
Schwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht

Service-Telefon
+49 89 547143
oder per E-Mail
n.schroeder@acconsis.de