Corona hat uns und unseren Alltag fest im Griff! Davon betroffen ist auch das Arbeitsrecht.
Nachfolgend eine Zusammenfassung einiger einschneidender Änderungen und Anpassungen vom Arbeitsrecht durch Corona.
Förderung von Kurzarbeit
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden – befristet – abgesenkt. Ausreichend ist nunmehr, dass lediglich 10% (anstatt 30%) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.
Weiter müssen keine negativen Arbeitszeitkonten mehr aufgebaut werden, die dann später, d. h. nach Corona, abgebaut werden. Die Beiträge zur Sozialversicherung auf das Kurzarbeitergeld trägt die Agentur für Arbeit.
Arbeitsrecht im Hinblick auf die Arbeitszeiten:
Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung ermöglicht befristet bis zum 31.07.2020 u. a. die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit bis zu 12 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf 60 Stunden und in dringenden Ausnahmefällen sogar darüber hinaus ausgedehnt werden.
Zudem eine Verkürzung der Ruhezeit von bislang 11 Stunden auf 9 Stunden und die Ausdehnung der erlaubten Beschäftigung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Die Verkürzung der Ruhezeit ist jedoch innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Bei einer Beschäftigung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist der Ersatzruhetag für diese Tätigkeit nicht innerhalb von zwei, sondern innerhalb von acht Wochen, jedoch spätestens bis zum 31.07.2020, zu gewähren.
Fragen zum Arbeitsrecht in Corona-Zeiten?
Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Service-Telefon
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oder per E-Mail c.seidel@acconsis.de
Meine Empfehlung
All diese Regelungen sind dem Umstand einer sofortigen Reaktion auf die Coronakrise geschuldet und wurden schnell verabschiedet. Aus diesem Grund sind sie teilweise unübersichtlich und schwer zu verstehen.
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