Das BAG-Urteil vom 24. August 2023 im Fokus
In einem aktuellen Arbeitsrechtsfall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, nachdem beleidigende, rassistische, sexistische und gewaltverherrlichende Äußerungen in einer Chatgruppe mit Kollegen aufgetaucht waren. Die Mitglieder der Gruppe waren langjährige Freunde und Kollegen, aber die Arbeitgeberin erfuhr von den Äußerungen und kündigte den Mitarbeiter.
Sie möchten den Hintergrund zum Fall sowie die arbeitsrechtlichen Konsequenzen erfahren?
Lesen Sie in diesem Beitrag, wie und auf welcher Grundlage Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht entschieden haben und welche Bedeutung das Urteil für Arbeitgeber hat!
Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in einer Chat-Gruppe – Das BAG-Urteil vom 24. August 2023 im Fokus
Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden Chatgruppe abfällig, insbesondere in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich nur im Ausnahmefall auf die Vertraulichkeit seiner Äußerung in der Chatgruppe berufen, wenn der Arbeitgeber ihn deswegen fristlos kündigt.
Welchen Hintergrund hat der Fall?
Im zugrundeliegenden Fall gehörte der Kläger seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf weiteren anderen Arbeitnehmern und einem ehemaligen Kollegen an. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen des Gerichts „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt.
Die Mitglieder dieser Chatgruppe tauschten sich neben privaten Themen auch über Vorgesetzte und Arbeitskollegen aus. Im Chat-Verlauf fielen u.a. folgende Äußerungen:
„Erst den Polakken umnieten der ist der Schlimmste“, „alle aufknüpfen den Polen zuerst“, „zionistische Herrscherlobby“, „und die Neeger kommen“, „ja, die Moslems sind den gemeinen Juden recht ähnlich was Geschäfte angeht, allerdings 7 Klassen tiefer, Ziegen, Kiosk und Firmen“, „polnische Verräterfotze mit ihrer Scheißmail“, „Einer muss von den in die Fresse kriegen als Vorwarnung Oder wir dackeln das Bott der Verräter ab“.
Die Arbeitgeberin erhielt zufällig Kenntnis von diesem Chat und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Der Kläger ging gegen diese Kündigung vor und legte Kündigungsschutzklage ein. Sowohl das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage statt. Sie begründeten dies damit, dass der Kläger berechtigterweise von der Vertraulichkeit seiner Äußerung in der Chat-Gruppe ausgehen durfte und somit kein Kündigungsgrund vorlag.
Wie lautet das Urteil des BAG?
Das BAG sah dies anders. Gerade wenn – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige getätigt werden, muss der Arbeitnehmer in besonderer Weise darlegen, warum er berechtigterweise erwarten könne, dass der Inhalt des Chat-Verlaufs von keinem Gruppenmitglied an Dritte weitergegeben werde.
Aus diesem Grund hat das BAG das Urteil auch aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Ob dem Kläger jetzt gelingt, seine Erwartung in die Vertraulichkeit seiner Chatnachricht zu beweisen, bleibt abzuwarten.
Was bedeutet das Urteil für den Arbeitgeber?
Das Urteil stellt klar, dass Äußerungen von Mitarbeitern in Chatgruppen, insbesondere wenn sie beleidigend oder diffamierend sind, arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber nicht machtlos sind, wenn sie mit derartigen Verhaltensweisen konfrontiert werden.
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Ihr Christian Seidel
Unser Experte bei Fragen im Bereich Arbeitsrecht
Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
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