Coronakrise – Arbeiten von Zuhause: Homeoffice & Co – was gilt?

Homeoffice 2021 – diese Rechte und Pflichten gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie und Reduzierung der sozialen Kontakte – auch im Arbeitsumfeld – hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Hierin sind auch Regelungen zum Homeoffice enthalten.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Corona-ArbSchV gilt befristet bis zum 15.3.2021. UPDATE vom 10.3.: Die Frist wurde bis 30.4.2021 verlängert.

  • Mobiles Arbeiten, Telearbeit, Homeoffice, Heimarbeit: Wie grenzt man die mobilen Arbeitsformen gegeneinander ab?
  • Einrichtung/ Kosten: Was gilt zu beachten?


Coronakrise – Arbeiten von Zuhause: Homeoffice & Co – was gilt?

Ob eine Tätigkeit für das Homeoffice geeignet ist und ob ggf. betriebliche Gründe entgegenstehen, entscheidet der Arbeitgeber. Vergleichbare Tätigkeiten liegen grundsätzlich dann vor, wenn sie von zu Hause aus unter Einsatz von Informationstechnologien erledigt werden können. Zwingende betriebsbedingte Gründe können dem Homeoffice entgegenstehen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten.

Aus der Corona-ArbSchV folgt aber nur eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Es besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Der Arbeitgeber kann also auch weiterhin nicht einseitig die Durchführung der Arbeit im Homeoffice anordnen. Entsprechende Überlegungen bleiben nach wie vor besonders gelagerten Einzelfällen vorbehalten.


Abgrenzung der verschiedenen Arbeitsformen

1. Mobiles Arbeiten

Mobiles Arbeiten ist bislang nicht gesetzlich definiert. Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) – hergestellt wird. Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes (häusliches) Büro gebunden. Der Mitarbeiter kann die Arbeit typischerweise an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs erledigen.

2. Telearbeit

Im Unterschied zur mobilen Arbeit ist die Telearbeit an einen festen Arbeitsplatz gebunden, den der Arbeitgeber für den Beschäftigten in dessen Privatbereich einrichtet.

3. Homeoffice

Der Begriff Homeoffice wird oft synonym zur Telearbeit gebraucht und umschreibt eine besondere Arbeitsform, bei der der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeit oder auch nur einen Teil davon innerhalb seiner privaten Sphäre ausführt. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den individual- bzw. kollektivrechtlichen Regelungen zum Homeoffice.

4. Heimarbeit

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes (HAG) ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Heimarbeiter haben arbeitsrechtlich eine besondere Stellung, da sie keine Angestellten sind. Für sie gelten besondere Schutzvorschriften.


Einrichtung/Kosten des Arbeitsplatzes

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Ausstattung des Arbeitsplatzes verantwortlich, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeit an einem festgelegten Telearbeitsplatz bzw. im Homeoffice vereinbart. Das ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also auf seine Kosten die für den Homeoffice-Arbeitsplatz erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, z.  B.

  • elektronische Geräte wie Computer, Drucker
  • Einrichtungsgegenstände wie Bürostuhl, Schreibtisch, etc.

Bringt der Arbeitnehmer diese – auch teilweise – selber ein, indem er z.  B. seinen eigenen Schreibtisch oder Computer nutzt, kann er einen Aufwendungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben. In diesem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Vereinbarung über die Homeoffice-Tätigkeit Regelungen zur Kostentragung aufnehmen.

Homeoffice 2021 –
diese Rechte und Pflichten gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


ACCONSIS Corona Task Force

Homeoffice 2021 – diese Rechte und Pflichten gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

In dieser Mandanten-Information beantworten wir Ihnen alle relevanten Fragen.

  • Was besagt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung?
  • Gibt es Fristen?
  • Was gilt für Arbeitgeber?
  • Pflichten zur Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes?
  • Arbeits- und Datenschutz?
  • Wann drohen Bußgelder?
  • Was gilt für Arbeitnehmer?
  • Unfallversicherungsschutz, was gilt?
  • Welche Steuerrechtlichen Folgen und Vorteile hat es?

Haben Sie noch Fragen zum Thema Arbeiten von Zuhause: Homeoffice & Co – was gilt?

Für den Fall, dass Sie diesbzgl. oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen Frau Pia Lösch, Fachbereichsleiterin Lohn und Gehalt  gerne zur Verfügung.

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